Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o September 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Prof0 Dr, Bökelmann und Zorn für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5» November 1965 aufgehoben, Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuzückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 20, Dezember 1962 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Anerkennung eines Schadenszeitraums vom 1, Oktober 1937 bis zur Erreichung einer ausreichenden Debensgrundlage am 31. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger nicht höher eingestuft werden könne als in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes. Es könne nun sein, daß sein Lohn in den 38 Wochen, für die nach dem Höchstsatz geklebt worden soi, höher gewesen sei als 48 RM. Es könne ferner sein, daß er in den 105 Wochen, für die ein Versicherungsbeitrag nicht entrichtet worden sei, ebenfalls gearbeitet und Lohn erhalten habe. Beweismittel für die Höhe seines behaupteten Verdienstes und dafür, daß er auch in den 105 nicht nachge- § 176 Abs. 2 BEG endlich gebe dem Gericht die Möglichkeit einer Feststellung zugunsten des Antragstellers, sofern der Be-v/eis nicht vollständig erbracht werden könne; auch hier stehe entgegen, daß der Bev/eis überhaupt geführt worden sei. Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung RzYf 1966, 359 Nr. 17 ausgesprochen hat, betrifft die Feststellung des für die v/irtschaftliche Stellung des Verfolgten maßgeblichen Vorverfolgungseinkommens den Umfang des Schadens und ist deshalb nicht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 287 Abs. 1 ZPO i.V. m. Denn der Tatrichter hat im Rahmen des § 287 ZPO eine freiere Stellung, Bieser freieren Stellung ist sich das Berufungsgericht nicht bewußt gewesen* Der in der Revisionsinstanz auf die Rüge dos Klägers hin zu beachtende Verfahrenoverstoß beruht darin, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dco § 287 ZPO verkannt und den Antrag des Klägers nicht nach § 287 ZPO beurteilt ha t *
Oit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 278/66_____________ URTEIL Verkündei «m 19o September 1968 Broeske , Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsroehtastreit des Schneidere Marcos W , PflBfe Bop. J«, B| Argentinien - Prozoßbevollraächtigtcr: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31, Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagtcn. Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o September 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Prof0 Dr, Bökelmann und Zorn für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5» November 1965 aufgehoben, Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuzückverwiesen. Das Verfahren de3 Revioionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,, Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1899 in T^ÜB (Polen) geborene jüdische Kläger wanderto im Oktober 1937 von Berlin, v/o er zuletzt als Schneider und Bügler tätig gewesen war, nach Argentinien aus 5 Seine Ehefrau und seine Kinder blieben in Frankreich zurück, wurden während des Krieges doportiert und sind seitdem verschollen. Der Kläger hat in Argentinien zu dem zweiten Mal geheiratet. Er macht Ansprüche wegen Berufsochadens geltend. Die Entschädigungsbehörde hat ihm durch Bescheid vom 20, Dezember 1962 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Anerkennung eines Schadenszeitraums vom 1, Oktober 1937 bis zur Erreichung einer ausreichenden Debensgrundlage am 31. Dezember 1947 eine Berufs- Schadensrente ab L Januar 1959 gewährt. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Einstufung in den gehobenen Bienst und die Ausdehnung der Schadenszeit bis zuin 31. Bezember 1953. Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger nicht höher eingestuft werden könne als in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes. Es hat dies im wesentlichen wie folgt begründet: Bor Kläger habe zwar behauptet, in den maßgeblichen drei Jahren bis zu dem 30. September 1937 monatlich im Durchschnitt 400 RM verdient zu haben, er habe dies aber nicht zu beweisen vermocht. Für ihn seien in dieser Zeit nur 51 V/ochen-Beitragomarkcn zur Rentenversicherung der Arbeiter geklebt worden, hiervon 3B Marken nach dem Höchstsatz von 42/48 RM, 8 Marken nach dem Satz von 36/42 RM und 5 Marken nach niedrigeren Sätzen. Es könne nun sein, daß sein Lohn in den 38 Wochen, für die nach dem Höchstsatz geklebt worden soi, höher gewesen sei als 48 RM. Es könne ferner sein, daß er in den 105 Wochen, für die ein Versicherungsbeitrag nicht entrichtet worden sei, ebenfalls gearbeitet und Lohn erhalten habe. Berartige Möglichkeiten könnten aber nicht zu PestStellungen über das Einkommen des Klägers führen. Beweismittel für die Höhe seines behaupteten Verdienstes und dafür, daß er auch in den 105 nicht nachge- v/iesenen Wochen einen Lohn in der erforderlichen Höhe bezogen habe, stünden ihm nicht zur Verfügung» Er habe zwar seine eigene Vernehmung hierüber beantragt, doch : 1 • könne eine solche Vernehmung v/eder nach §§ 447, 448 2P0 noch nach § 176 BEG erfolgen. § 447 ZPO setze die Zustimmung der Gegenpartei voraus, die nicht vorliege. § 448 ZPO erfordere, daß für die streitige Tatsache schon einiger Beweis geführt v/orden sei und dieser nur noch nicht voll au3rciche; hier sei es aber so, daß der Klüger überhaupt noch keinen Beweis geführt habe. § 176 Abs. 2 BEG endlich gebe dem Gericht die Möglichkeit einer Feststellung zugunsten des Antragstellers, sofern der Be-v/eis nicht vollständig erbracht werden könne; auch hier stehe entgegen, daß der Bev/eis überhaupt geführt worden sei. Biese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung RzYf 1966, 359 Nr. 17 ausgesprochen hat, betrifft die Feststellung des für die v/irtschaftliche Stellung des Verfolgten maßgeblichen Vorverfolgungseinkommens den Umfang des Schadens und ist deshalb nicht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 209 Abs. 1 BEG zu treffen. Es wäre deshalb hier auch eine Vernehmung des Klägers nach § 287 Abs, 1 ZPO (i.V.m. § 2o9 Abs. 1 BEG) in Betracht gekommen. Bas hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Eine Vernehmung nach § 287 ZPO ist eine Abart der Vernehmung nach § 448 ZPO. Bor Unterschied besteht unter anderem darin, daß zv/ar die Partcivernohmung nach § 448 ZPO einigen Beweis voraussetzt, nicht aber die Schätzungsvornehmung nach § 287 ZPO (vgl. BGH aaO). Denn der Tatrichter hat im Rahmen des § 287 ZPO eine freiere Stellung, Bieser freieren Stellung ist sich das Berufungsgericht nicht bewußt gewesen* Der in der Revisionsinstanz auf die Rüge dos Klägers hin zu beachtende Verfahrenoverstoß beruht darin, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dco § 287 ZPO verkannt und den Antrag des Klägers nicht nach § 287 ZPO beurteilt ha t * Hiernach muß das angefochtenc Urteil, ohne daß es noch auf weitere Rcvisionorügen ankäme, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs» 1 BEO» Mai Maaß von der Mühlen Bökelmann Zorn