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BGH · IX ZR 278/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 278/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 15. Nicht entscheidungserheblich wird auch die zweite Frage, ob der Konkursverwalter mit der "Ablösung" der persönlichen Forderung eines Grundpfandgläubigers des Gemeinschuldners als Dritter im Sinne von §§ 267 ff BGB leistet. Der Konkursverwalter handelt, wenn er mit Massemitteln einen Gläubiger des Gemeinschuldners befriedigt, für diesen und nicht als Dritter. Er wird auch nicht dadurch zu dem Dritten, daß er als Konkursverwalter zu dieser Leistung nicht verpflichtet und möglicherweise, falls sie dem Konkurszweck zuwiderlief, nicht einmal berechtigt ist. und dem Beklagten nicht vereinbart worden ist, daß jene ihre Vorrangstellung auf diesen überträgt, wenn er sie befriedigt, wird nicht einmal ein revisibler Rechtsfehler, geschweige denn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BedeutungGemeinschuldnersDritterBeschwerdeKonkursverwalterRechtZPOgrundsätzlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 278/03
15. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 15. Januar 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1 Mio. €.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf die erste der von ihr formulierten Fragen, ob ein Konkursverwalter ausnahmsweise im Wege einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung nicht auf das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende dingliche Recht eines Gläubigers des Gemeinschuldners, sondern auf die persönliche Forderung zahlen darf (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14. Juni 1994 - XI ZR 4/94, NJW 1994, 2692; MünchKomm-
 
InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 113 m.w.N.), keiner grundsätzlichen Klärung. Sie wird im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn der Beklagte die persönliche Forderung der L. getilgt hat, ist er dadurch - wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt - nicht vollen Umfangs in deren Rechtsstellung eingerückt.
Nicht entscheidungserheblich wird auch die zweite Frage, ob der Konkursverwalter mit der "Ablösung" der persönlichen Forderung eines Grundpfandgläubigers des Gemeinschuldners als Dritter im Sinne von §§ 267 ff BGB leistet. Es ist allgemein anerkannt, daß Dritter im Sinne der §§ 267 ff BGB nur ist, wer auf eine fremde Schuld eine eigene Leistung erbringt. Dritter ist nicht, wer für den Schuldner als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe dessen Schuld bezahlt. Der Konkursverwalter handelt, wenn er mit Massemitteln einen Gläubiger des Gemeinschuldners befriedigt, für diesen und nicht als Dritter. Er wird auch nicht dadurch zu dem Dritten, daß er als Konkursverwalter zu dieser Leistung nicht verpflichtet und möglicherweise, falls sie dem Konkurszweck zuwiderlief, nicht einmal berechtigt ist.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Auslegung des Berufungsgerichts angreift, wonach zwischen der L. und dem Beklagten nicht vereinbart worden ist, daß jene ihre Vorrangstellung auf diesen überträgt, wenn er sie befriedigt, wird nicht einmal ein revisibler Rechtsfehler, geschweige denn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak