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BGH · IX ZR 278/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 278/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 23. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf €51.129,19

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 278/01
23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf €51.129,19 festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch rechtsfehlerfrei als verjährt behandelt.
Fischer
 Cierniak
Neskovic
 Lohmann
Vill