- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Oktober 1988 durch die Richter Fuchs, Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. April 1982 die R ■■ von der Grundschuld Nr. 8a den Kapitalbetrag von 500.000 DM nebst Zinsen nur seit 1. Oktober 1981 sowie die Beklagte das restliche Kapital von 150.000 DM der Grundschuld Nr. 8 nebst Zinsen seit 10. Mai 1979 und der auf den Teilbetrag entfallenden Nebenleistung an die klagende Bank ab. März 1982 hatten die Rechte aus den Bestellungsurkunden (soweit von der Grundschuld Nr. 9 nur ein Teilbetrag abgetreten war, nur "hinsichtlich des abgetretenen Teilbetrags") an die Klägerin abgetreten. Oktober 1982 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren meldete die Beklagte neben ihren anderen aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen aus dem Recht Abt. III Nr. 8 den Anspruch auf 12,% Zinsen aus 500.000 DM für die * Zeit vom 10. Da wir diese Grundschuld durch Abtretungserklärung vom 24.2.1982 an die B0BHB Handelsbank AG München im Zinsanspruch mit Datum vom 1.10.1981 weiter abgetreten haben, steht uns trotz der Löschung im Grundbuch der Zinsanspruch für die Zeit vom 10.4.1979 bis 1.10.1981 noch zu. Mai 1983, dem im Termin niemand widersprach, wurde der Beklagten auf die 12 % Zinsen aus 500.000 DM der Grundschuld Nr. 8 für die Zeit vom 10. Diesen Betrag verlangt die Klägerin, die für die Grundschuld über 200.000 DM nebst 12 % Zinsen (Nr. 9 a) nach dem Teilungsplan nur 19.817,19 DM erhielt, von der Beklagten. April 1983 getroffene Bietabsprache der Parteien, aber auch die Treuhandvereinbarung, wie sie sich aus dem Schreiben vom 14. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe die Summe von 148.333,32 DM im Sinne des § 812 BGB in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Ein Anspruch auf Aufhebung/Löschung einer Grundschuld (§ 91 Abs.4 ZVG) sei nach dem Zuschlag darauf gerichtet, daß der bisherige Grundstückseigentümer dem Anspruchsberechtigten den auf das Eigentümerrecht entfallenen Erlösanteil insoweit überlasse, als er diesem zustehen würde, wenn die Aufhebung des Eigentümerrechts schon vor dem Zuschlag erfolgt wäre. Mit der Abtretung der Teilgrundschuld von 200.000 DM (eingetragen als Nr. 9 a im Grundbuch) habe die Beklagte auch künftige, ihr von den Grundeigentümern im voraus abgetretene Rechte aus der Bestellungsurkunde, d.h. auch die Rechte auf Übertragung und Löschung der vorrangigen Grundschuld der R + V (Nr. 8 a), bzw. Diese Rechte habe die Beklagte wegen eines angeblichen Zinsanspruchs der R MB für die Zeit vom 10. April 1983 erloschene Grundschuld Nr. 8a der Klägerin neben dem Kapitalbetrag von 500.000 DM die nur in Höhe von 65.000 DM angemeldeten Zinsen von 12 % ab 1. Die Zuteilung der 148.343,32 DM Zinsen aus der Grundschuld Nr. 8 a an die Beklagte noch vor der Befriedigung der Grundschuld der Klägerin Nr. 9a ist nicht zu beanstanden. Die Zinsforderung der R HH von 12 % aus dem Grundschuldkapital von 500.000 DM für die Zeit vom 10. Mai 1979 eingetragenen zu einem Teilbetrag von 200.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin abgetretenen Grundschuld Nr. 9, jetzt 9 a, aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen (§ 11 Abs. 1 ZVG). 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist nach dem bisherigen Sachstand ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht gegeben. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geht es hier nicht um den kraft Gesetzes (§ 1179 a Abs. 1 Satz 3 BGB) wie durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch eines Grundpfandgläubigers gegen den Eigentümer, daß dieser eine vorrangige oder gleichrangige Grundschuld löschen läßt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt (§ 1179 a Abs. 1 Satz 1 u. b) Aus dem Sicherungsvertrag hat der Besteller einer Sicherungsgrundschuld den durch den Wegfall des Sicherungszwecks bedingten Anspruch, daß der Grundpfandgläubiger die nicht mehr valutierte Grundschuld oder den nicht valutierten Teil der Grundschuld zurückgewähre (vgl. April 1979 hatten die Eigentümer BaflH ihren künftigen Anspruch auf Rückgewähr der ganz oder zu dem Teil nicht mehr valutierten im Rang vorgehenden Grundschuld Nr. 8 an die Beklagte abgetreten. April 1979 hatten die Eigentümer allerdings ihre Ansprüche auf Rückgewähr der (künftig nicht mehr valutierten) Grundschuld Nr. 8 samt ihrem durch das Erlöschen dieser Grundschuld nach § 91 Abs. 1 ZVG bedingten Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf den entsprechenden Versteigerungserlös an die Inhaberin des zurückzugewährenden Pfandrechts Nr. 8, die Beklagte, abgetreten. Es ist nicht vorgetragen, aufgrund welcher Abreden die Beklagte einen Teilbetrag von - 500.000 DM nebst allen Zinsen im Januar 1980 auf die R Mi übertragen hat und ob sich daraus ein vertraglicher Rückgewähranspruch der Eigentümer gegen die r|MI ergab. Der Senat geht jedoch zu Lasten der Beklagten davon aus, daß sie, als sie den Teilbetrag von 500.000 DM der Grundschuld Nr. 8 nebst allen Zinsen im Januar 1980 abtrat, mit Zustimmung der Eigentümer den Anspruch auf Rückgewähr der nunmehr der rMB zustehenden Grundschuld (Nr. 8 a) für den Fall erlangt hat, daß diese nicht mehr oder nur noch zu dem Teil valutiert und der Sicherungszweck entfallen sein würde. Es kann ferner nach dem Wortlaut der Bestellungsurkunden angenommen werden, daß die Beklagte ihren Rückgewähranspruch samt ihrem durch das Erlöschen der Grundschuld Nr. 8a nach § 91 Abs. 1 ZVG bedingten Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf den entsprechenden Versteigerungserlös (mindestens zu 4/5) anläßlich der Abtretung des Teilbetrags von Diese nunmehr der Klägerin zustehenden Ansprüche richteten sich nur gegen die R Hl. Nachdem diese das Grundschuldkapital von 500.000 DM nebst Zinsen ab 1. Februar 1982 abgetreten hatte und wegen ihrer persönlichen Forderungen gegen die Eigentümer unstreitig befriedigt, der Sicherungszweck mithin entfallen war, hätte sie allerdings die Teilgrundschuld, soweit Zinsen für die Zeit vom 10. Jene noch bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin hinderten die R Hl jedoch nicht, vor dem Zuschlag ihre Teilgrundschuld, die wegen 12 % Zinsen aus 500.000 DM vom 10. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht im Sinne der Klageabweisung entscheidungsreif.Der Klägerin kann ein Bereicherungsanspruch auf Zahlung von 148.333,32 DM zustehen, wenn sie gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht den Anspruch auf Verzicht auf den Versteigerungserlös gemäß §§ 1192, Mai 1983 gewußt hätte, daß das Surrogat für eine Sicherungsgrundschuld abgetreten werden sollte und daß diese nicht mehr valutiert war - (vgl. Es ist nach dem Vortrag der Klägerin ferner nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte ein im Frühjahr 1982 mit der Klägerin geschlossenes Treuhandabkommen oder eine Absprache vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 277/87 Verkündet am: 20. Oktober 1988 Schnurr JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit V^^pbank ©G, vertreten durch ihren Vorstand Werner B| Dr. Robert gB® und Klaus Sl Paul-RÄBjj^H-Straße ■ , Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen BfliHm Handelsbank AG, vertreten durch ihren Vorstand Dr. Walter Dl Dr. KonradRüHMHB und Rudolf von-der-T(B-Straße £, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1988 durch die Richter Fuchs, Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1987 aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Zugunsten der beklagten Bank bewilligten die Eheleute Ba^B an ihren Grundstücken HöflBweg 0 in MflflHH/RuflB (Verkehrswert 1.620.000 DM) am 26. Januar 1978 eine erstrangige Briefgrundschuld über 650.000 DM und am 20. April 1979 eine weitere Briefgrundschuld über 250.000 DM 3 mit jeweils 12 % Jahrenszinsen und jeweils einer einmaligen Nebenleistung von 5 %. In den notariellen Bestellungsurkunden heißt es u.a.: "Der Eigentümer tritt hiermit die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung der gegenwärtigen und künftigen Grundschulden nebst allen Zinsen und Nebenleistungen an die Gläubigerin ab, die der vorstehend bestellten Grundschuld im Range Vorgehen oder gleichstehen, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder auch künftig entstehen ... Abgetreten werden hiermit ferner - in bezug auf jede Grundschuld - die Ansprüche auf: 3. Herausgabe des Erlöses, soweit dieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren übersteigt ... 4. Verzicht auf die Grundschuld sowie Aufhebung der Grundschuld ..." Die zuerst bewilligte Grundschuld wurde als Nr. 8 am 10. April 1979, die zweite als Nr. 9 am 7. Mai 1979 in Abt. III des Grundbuchs eingetragen. Am 28. Januar 1980 wurde im Grundbuch (Abt. III Nr. 8a) die Abtretung eines erstrangigen Teilbetrags von 500.000 DM der Grundschuld Nr. 8 nebst Zinsen seit dem Tage ihrer Eintragung, jedoch ohne die Nebenleistung, an die R flH Lebensversicherung aG, wBHHH (künftig: Rfl^B), eingetragen. 4 Im Zuge einer Umschuldung traten laut Eintragungen im Grundbuch vom 2. April 1982 die R ■■ von der Grundschuld Nr. 8a den Kapitalbetrag von 500.000 DM nebst Zinsen nur seit 1. Oktober 1981 sowie die Beklagte das restliche Kapital von 150.000 DM der Grundschuld Nr. 8 nebst Zinsen seit 10. Juli 1979 und allen Nebenleistungen und weiter von der Grundschuld Nr. 9 den erstrangigen Teilbetrag von 200.000 DM nebst Zinsen seit 7. Mai 1979 und der auf den Teilbetrag entfallenden Nebenleistung an die klagende Bank ab. Sowohl die R HB in der Abtretungserklärung vom 24. Februar 1982 als auch die Beklagte in ihren Abtretungserklärungen vom 15. März 1982 hatten die Rechte aus den Bestellungsurkunden (soweit von der Grundschuld Nr. 9 nur ein Teilbetrag abgetreten war, nur "hinsichtlich des abgetretenen Teilbetrags") an die Klägerin abgetreten. Am 14. April 1982 schrieb die Klägerin an die Beklagte: "Von der Firma Dr. vJBHHI GmbH, Finanz- und Unternehmensberatung in mBBHH wurden wir in Kenntnis gesetzt, daß zur Sicherung des den Eheleuten Bafll gewährten Darlehens zu nom. DM 850.000,-- die im Grundbuch von Holthausen, Blatt 1079 in Abt. III unter lfd. Nrn. DM 150.000,— - 8 a - DM 500.000,— DM 200.000,— (erststelliger Teilbetrag) 5 eingetragenen Grundpfandrechte an unser Institut abgetreten werden sollen und somit eine Neueintragung eines Grundpfandrechtes in Höhe von DM 850.000,— nicht erfolgen soll. Wir erklären uns mit der Abtretung der vorgenannten Rechte einverstanden. Im Zusammenhang mit der Abtretung der vorbezeichneten Grundpfandrechte sind uns weitere Beleihungsunterlagen - wie nachstehend unter Buchstabe a) bis e) aufgeführt - einzureichen. Obwohl somit alle vertraglichen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, erklären wir uns ausnahmsweise zu dem derzeitigen Zeitpunkt bereit, das bewilligte Darlehen zu nominell DM 850.000,— in den nächsten Tagen abzurechnen und die Valuta an Ihr Institut zu treuen Händen zu überweisen mit der Maßgabe, diesen Betrag dem in Ihrem Hause geführten Konto Nr. 709 323 erst dann gutzuschreiben, wenn sichergestellt ist, daß die Abtretung der vorerwähnten drei Grundpfandrechte an unser Institut im Grundbuch von HoflHHIB, Blatt flU, vollzogen wird und uns ferner die nachstehend aufgeführten Unterlagen beanstandungsfrei vorliegen: Ibank Ol eG a) b) Teilgrundschuldbrief über DM Teilgrundschuldbrief über DM 150.000, — 500.000, — (II1/8 ); (III/8 a); c) Teilgrundschuldbrief über DM 200.000,— (III/9); d) beglaubigte Grundbuchblattabschrift als Nachweis über den Vollzug der Grundschuldabtretungen; ..." Am 20. April 1982 überwies die Klägerin die Darlehenssumme von 850.000 DM mit Zustimmung der Eheleute Bafl| an die Beklagte. In dem auf Antrag einer nachrangigen Grundschuldgläubigerin am 27. Oktober 1982 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren meldete die Beklagte neben ihren anderen aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen aus dem Recht Abt. III Nr. 8 den Anspruch auf 12,% Zinsen aus 500.000 DM für die * Zeit vom 10. April 1979 bis 1. Oktober 1981, das sind 148.333,32 DM, "gern, nachzureichender Abtretung der R H Lebensversicherung aG Wiesbaden" an. Auf Antrag der Parteien wurden noch im Versteigerungstermin vom 13. April 1983, in dem die Anmeldungen verlesen worden waren, die Grundstücke für 940.000 DM der Beklagten unter der Bedingung zugeschlagen, daß keine Rechte bestehen bleiben. Im Verteilungstermin legte die Beklagte folgende "Abtretungserklärung" der R Hl vom 30. Mai 1983 vor: "Im Grundbuch von Holthausen Blatt 1079 beim Amtsgericht MflHH a.d. Ruhr war in Abteilung III unter der laufenden Nummer 8 a eine Grundschuld in Höhe von 500.000 DM nebst 12 % Jahreszinsen seit dem Tage der 7 Eintragung der Grundschuld zu unseren Gunsten eingetragen. Dieses Grundpfandrecht ist zwischenzeitlich gelöscht. Da wir diese Grundschuld durch Abtretungserklärung vom 24.2.1982 an die B0BHB Handelsbank AG München im Zinsanspruch mit Datum vom 1.10.1981 weiter abgetreten haben, steht uns trotz der Löschung im Grundbuch der Zinsanspruch für die Zeit vom 10.4.1979 bis 1.10.1981 noch zu. Diesen Anspruch treten wir hiermit an die VÄBBbank eG, Paul- i-Straße H, MM 0|HHB 8, ab. " Nach dem Plan vom 31. Mai 1983, dem im Termin niemand widersprach, wurde der Beklagten auf die 12 % Zinsen aus 500.000 DM der Grundschuld Nr. 8 für die Zeit vom 10. April 1979 bis 30. September 1981 der Betrag von 148.333,32 DM zugeteilt und ausgezahlt. Diesen Betrag verlangt die Klägerin, die für die Grundschuld über 200.000 DM nebst 12 % Zinsen (Nr. 9 a) nach dem Teilungsplan nur 19.817,19 DM erhielt, von der Beklagten. Sie behauptet, die Geltendmachung jenes Betrages durch die Beklagte im Versteigerungsverfahren habe die am 13. April 1983 getroffene Bietabsprache der Parteien, aber auch die Treuhandvereinbarung, wie sie sich aus dem Schreiben vom 14. April 1982 ergebe, verletzt. Die Beklagte hafte zudem wegen sittenwidriger Schädigung der Klägerin nach § 826 BGB. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte, 148.333,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Januar 1986 zu zahlen, und wies die weitergehende Zinsforderung ab. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidunqsgründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe die Summe von 148.333,32 DM im Sinne des § 812 BGB in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Ein Anspruch auf Aufhebung/Löschung einer Grundschuld (§ 91 Abs. 4 ZVG) sei nach dem Zuschlag darauf gerichtet, daß der bisherige Grundstückseigentümer dem Anspruchsberechtigten den auf das Eigentümerrecht entfallenen Erlösanteil insoweit überlasse, als er diesem zustehen würde, wenn die Aufhebung des Eigentümerrechts schon vor dem Zuschlag erfolgt wäre. Mit der Abtretung der Teilgrundschuld von 200.000 DM (eingetragen als Nr. 9 a im Grundbuch) habe die Beklagte auch künftige, ihr von den Grundeigentümern im voraus abgetretene Rechte aus der Bestellungsurkunde, d.h. auch die Rechte auf Übertragung und Löschung der vorrangigen Grundschuld der R + V (Nr. 8 a), bzw. auf Herausgabe des Erlöses aus dieser 9 Grundschuld, soweit keine Forderung des Grundschuldgläubigers bestehe, abgetreten. Diese Rechte habe die Beklagte wegen eines angeblichen Zinsanspruchs der R MB für die Zeit vom 10. April 1979 bis 30. September 1981 erlangt, indem die R MB ihr einen entsprechenden Anspruch am 30. Mai 19 83 abgetreten habe. Da ein solcher Zinsanspruch nicht mehr valu-tiert habe, seien in diesem Zeitpunkt zugleich die Rechte aufgrund der Vorausabtretung der Beklagten vom 15. März 1982 auf die Klägerin übergegangen. Nach dem Schuldanerkenntnis der Eheleute vom 7. November 19 7 9 gegenüber der R MH sei zwar deren Zustimmung zur Abtretung des Anspruchs auf Rückübertragung der Grundschuld erforderlich gewesen. Diese Zustimmung habe die R MB in. der schriftlichen Abtretungserklärung vom 24. Februar 1982 gegenüber der Klägerin erklärt. Der Beklagten stehe der streitige Betrag auch nicht aufgrund eines etwaigen Treuhandvertrags zu. II. Diese Begründung trägt die Verurteilung der Beklagten nicht. Das Vollstreckungsgericht hat in seinem unwidersprochen gebliebenen Plan vom 31. Mai 1983 als Surrogat für die nach § 91 Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag am 13. April 1983 erloschene Grundschuld Nr. 8a der Klägerin neben dem Kapitalbetrag von 500.000 DM die nur in Höhe von 65.000 DM angemeldeten Zinsen von 12 % ab 1. Oktober 1981 und der Beklagten 10 12 % Zinsen aus 500.000 DM für die Zeit vom 10. April 1979 bis 30. September 1981, das sind 148.333,32 DM, zugeteilt. 1. Aus dieser Verteilung des Versteigerungserlöses kann der Klaganspruch nicht hergeleitet werden. Denn der Teilungsplan vom 31. Mai 1983 ist richtig. Die Zuteilung der 148.343,32 DM Zinsen aus der Grundschuld Nr. 8 a an die Beklagte noch vor der Befriedigung der Grundschuld der Klägerin Nr. 9a ist nicht zu beanstanden. Die Zinsforderung der R HH von 12 % aus dem Grundschuldkapital von 500.000 DM für die Zeit vom 10. April 1979 bis 30. September 1981 war aus dem Grundbuch ersichtlich. Die - laufenden Zinsen, nämlich die laut Bestellungsurkunde am ersten Werktag des Jahres 1982 für das vorausgegangene Jahr zahlbaren Zinsen (vgl. § 114 Abs. 2 ZVG), vor allem aber auch die rückständigen Zinsen für die beiden früheren Jahre 1980 und 1979 sind vor dem Versteigerungstermin angemeldet worden (§ 110 ZVG). Sie haben daher gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 ZVG den Rang der am 10. April 1979 eingetragenen Grundschuld Nr. 8 und waren mithin vor der am 7. Mai 1979 eingetragenen zu einem Teilbetrag von 200.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin abgetretenen Grundschuld Nr. 9, jetzt 9 a, aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen (§ 11 Abs. 1 ZVG). 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist nach dem bisherigen Sachstand ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht gegeben. 11 a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geht es hier nicht um den kraft Gesetzes (§ 1179 a Abs. 1 Satz 3 BGB) wie durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch eines Grundpfandgläubigers gegen den Eigentümer, daß dieser eine vorrangige oder gleichrangige Grundschuld löschen läßt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt (§ 1179 a Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB). Dieser Anspruch eines gleich- oder nachrangigen Grundpfandgläubigers entsteht, wenn eine Fremdgrundschuld auf den Eigentümer zurückübertragen und damit zur Eigentümergrundschuld geworden ist. § 91 Abs. 4 ZVG bestimmt nur, daß der frühere Inhaber eines nach § 91 Abs. 1 ZVG erloschenen Grundpfandrechts die Löschung einer bestehengebliebenen Eigentümergrundschuld weiterhin verlangen kann. Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. b) Aus dem Sicherungsvertrag hat der Besteller einer Sicherungsgrundschuld den durch den Wegfall des Sicherungszwecks bedingten Anspruch, daß der Grundpfandgläubiger die nicht mehr valutierte Grundschuld oder den nicht valutierten Teil der Grundschuld zurückgewähre (vgl. Senatsurt. v. 25. März 1986 - IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900, 902). Bei der Bestellung der Grundschuld Nr. 9 am 20. April 1979 hatten die Eigentümer BaflH ihren künftigen Anspruch auf Rückgewähr der ganz oder zu dem Teil nicht mehr valutierten im Rang vorgehenden Grundschuld Nr. 8 an die Beklagte abgetreten. In derselben Urkunde hatten die Eigentümer auch ihren (künftigen) Anspruch auf Herausgabe des Erlöses im Zwangsversteigerungs-verfahren in bezug (auch) auf die Grundschuld Nr. 8 a an die Beklagte abgetreten. Nur diese künftigen schuldrechtlichen 12 Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1981 - V ZR 9/80, NJW 1981, 1505) konnten die Eigentümer auf die Beklagte oder einen anderen Dritten übertragen. Nach dem Wortlaut der Bestellungsurkunde vom 20. April 1979 hatten die Eigentümer allerdings ihre Ansprüche auf Rückgewähr der (künftig nicht mehr valutierten) Grundschuld Nr. 8 samt ihrem durch das Erlöschen dieser Grundschuld nach § 91 Abs. 1 ZVG bedingten Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf den entsprechenden Versteigerungserlös an die Inhaberin des zurückzugewährenden Pfandrechts Nr. 8, die Beklagte, abgetreten. Es ist nicht vorgetragen, aufgrund welcher Abreden die Beklagte einen Teilbetrag von - 500.000 DM nebst allen Zinsen im Januar 1980 auf die R Mi übertragen hat und ob sich daraus ein vertraglicher Rückgewähranspruch der Eigentümer gegen die r|MI ergab. Der Senat geht jedoch zu Lasten der Beklagten davon aus, daß sie, als sie den Teilbetrag von 500.000 DM der Grundschuld Nr. 8 nebst allen Zinsen im Januar 1980 abtrat, mit Zustimmung der Eigentümer den Anspruch auf Rückgewähr der nunmehr der rMB zustehenden Grundschuld (Nr. 8 a) für den Fall erlangt hat, daß diese nicht mehr oder nur noch zu dem Teil valutiert und der Sicherungszweck entfallen sein würde. Es kann ferner nach dem Wortlaut der Bestellungsurkunden angenommen werden, daß die Beklagte ihren Rückgewähranspruch samt ihrem durch das Erlöschen der Grundschuld Nr. 8a nach § 91 Abs. 1 ZVG bedingten Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf den entsprechenden Versteigerungserlös (mindestens zu 4/5) anläßlich der Abtretung des Teilbetrags von 1 13 200.000 DM der Grundschuld Nr. 9 am 15. März 1982 auf die Klägerin übertragen hat. Diese nunmehr der Klägerin zustehenden Ansprüche richteten sich nur gegen die R Hl. Nachdem diese das Grundschuldkapital von 500.000 DM nebst Zinsen ab 1. Oktober 1981 an die Klägerin am 24. Februar 1982 abgetreten hatte und wegen ihrer persönlichen Forderungen gegen die Eigentümer unstreitig befriedigt, der Sicherungszweck mithin entfallen war, hätte sie allerdings die Teilgrundschuld, soweit Zinsen für die Zeit vom 10. April 1979 bis 30. September 1981, also 148.333,32 DM aus dem Grundstück zu zahlen waren, an die Klägerin zurückgewähren ur^d, seit auch diese Teilgrundschuld * mit dem Zuschlag am 13. April 1983 erloschen war, den Anspruch auf den der Teilgrundschuld entsprechenden Erlös an die Klägerin abtreten müssen. Das ist nicht geschehen. Jene noch bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin hinderten die R Hl jedoch nicht, vor dem Zuschlag ihre Teilgrundschuld, die wegen 12 % Zinsen aus 500.000 DM vom 10. April 1979 bis 30. September 1981 das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewährte, oder nach dem Zuschlag das Surrogat dafür, nämlich ihren Anspruch auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös in Höhe von 148.333,32 DM, an die Beklagte abzutreten. Der aufgrund der Teilgrundschuld in Höhe jener Zinsen gerechtfertigte dingliche Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück und damit aus dem Versteigerungserlös stand der Klägerin nie zu. Ihn hat die Beklagte durch die Abtretung vom 30. Mai 1983 daher auch nicht auf Kosten der Klägerin erlangt. t 14 III. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht im Sinne der Klageabweisung entscheidungsreif. Der Klägerin kann ein Bereicherungsanspruch auf Zahlung von 148.333,32 DM zustehen, wenn sie gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht den Anspruch auf Verzicht auf den Versteigerungserlös gemäß §§ 1192, 1157, 1169 BGB hatte (vgl. Senatsurt. v. 25. Oktober 1984 - IX ZR 142/83, NJW 1985, 800). Das wäre der Fall, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der Abtretung vom 30. Mai 1983 gewußt hätte, daß das Surrogat für eine Sicherungsgrundschuld abgetreten werden sollte und daß diese nicht mehr valutiert war - (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, WM 1988, 446, 450). Es ist nach dem Vortrag der Klägerin ferner nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte ein im Frühjahr 1982 mit der Klägerin geschlossenes Treuhandabkommen oder eine Absprache vom 13. April 1983 darüber, daß die Forderung der Klägerin im Versteigerungstermin ausgeboten werden solle, verletzt oder im Zusammenwirken mit der R HH der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden I zugefügt hat (§ 826 BGB). Deshalb wird die Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung dieser Anspruchsgrundlagen zurückverwiesen. Fuchs Schmitz Gärtner Kref t Winter