Der Antrag des beklagten Landes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 11. Die Revision des beklagten Landes gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision und der Wiedereinsetzung trägt das beklagte Land. Gründe Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist wird dem beklagten Land versagt« Der Wiedereinsetzungsantrag ist formund fristgerecht gestellt« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 233 ZPO jedoch nur gewährt werden, wenn die Fristver-säumnis auf Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BUH NJW 1952, 425; Urteil vom 14« November 1968 - IX ZR 288/67) nur, wenn es durch die äußerste den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Auch das Fehlverhalten des Urlaubsvertreters, der übersah, daß auf Grund des Zulassungsbeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11• Juli 1969 noch Revision einzulegen war, ist als Verschulden eines Vertreters im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF 24 IX ZR 277/69 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Eheleute Selma und August in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Bernhard Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Br. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 20. November 1969 beschlossen: Der Antrag des beklagten Landes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgericht3 Köln vom 20. Dezember 1967 wird abgelehnt. Die Revision des beklagten Landes gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision und der Wiedereinsetzung trägt das beklagte Land. Gründe Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 1967 ist verspätet bei Gericht eingegangen und damit unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision mit Beschluß vom 11. Juli 1969 zugelassen. Dieser Beschluß ist dem beklagten Land am 24. Juli 1969 zugestellt worden. Die Revisionsfrist von einem Monat (§ 220 Abs. 3 BEG) lief demgemäß am 24. August 1969 ab. Die Revision ist aber erst am 17. September 1969 eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist wird dem beklagten Land versagt« Der Wiedereinsetzungsantrag ist formund fristgerecht gestellt« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 233 ZPO jedoch nur gewährt werden, wenn die Fristver-säumnis auf Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen beruht. Liese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BUH NJW 1952, 425; Urteil vom 14« November 1968 - IX ZR 288/67) nur, wenn es durch die äußerste den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Auch ein nur geringfügiges Verschulden schließt die Unabwendbarkeit aus. Labei steht ein Verschulden des Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich. Bei Anlegung dieses Maßstabes können die Umstände, die zur Versäumung der Revisionsfrist geführt haben, nicht als unabwendbare Ereignisse gewertet werden. Schon die Betrauung eines “nicht speziell mit EntschädigungsSachen befaßten Urlaubsvertreters” mit der Wahrnehmung von Obliegenheiten, die der Prozeßvertreter des beklagten Landes in Entschädigungsverfahren zu erfüllen hat, stellt einen Organisationsmangel dar. War nun aber eine derartige Vertretung angeordnet, so traf den Hauptdezementen eine erhöhte Überwachungspflicht. Insbesondere hatte er in einer solchen Lage geeignete Maßnahmen zu treffen, die dem Versäumnis wichtiger Fristen aus Sachunkenntnis oder mangelndem Überblick entgegenwirken. Las beklagte Land behauptet nicht, daß dies geschehen sei. Auch das Fehlverhalten des Urlaubsvertreters, der übersah, daß auf Grund des Zulassungsbeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 11• Juli 1969 noch Revision einzulegen war, ist als Verschulden eines Vertreters im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO anzusehen. Die Vertratereigenschaft ergibt sich entgegen den Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch aus der allgemeinen Stellung des UrlaubsVertreters als höherer Beamter, die seine Zuordnung zu dem Hilfspersonal ausschließt, und aus der Tatsache, daß er an Stelle des Prozeßvertreters in EntschädigungsSachen handelte. Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 209 «Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §§ 97, 238 Abs. 3 ZPO. Mai Br. Woesner