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BGH · IX ZR 277/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 277/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen den Parteien entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Der Beklagte hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung des Berufungsgerichts im Urteil vom 5.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 255 BGB
KostenSchadenseintrittFischerParteiAnspruchMandant

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 277/03
21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 21. Dezember 2006 beschlossen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen den Parteien entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2003 zur Last.
Gründe:
1	Nachdem	die	Parteien im Beschwerdeverfahren übereinstimmend die
 Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Entscheidungsmaßstab ist die Rechtslage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses.
2	Das	Berufungsgericht	ist	zu	Recht	von einer Pflichtverletzung und einem
 Schadenseintritt in der festgestellten Höhe ausgegangen. Der Umstand, dass die gegen die Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide zwischenzeitlich aufgehoben sind und hinsichtlich der bereits entrichteten Steuer entsprechende Erstattungsansprüche begründet sind, lässt den Schadenseintritt nicht entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 140/03, WM 2006, 1304, 1306). Der
 
Schaden des Mandanten ist mit Zugang des ihn belastenden Steuerbescheids eingetreten (vgl. BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Leistet der Mandant die in einem vollziehbaren, jedoch mit einem Rechtsmittel angegriffenen Steuerbescheid festgesetzte Summe, hat er gegen den Steuerberater Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages Zug um Zug gegen Abtretung des eventuell gegen die Finanzverwaltung bestehenden Rückerstattungsanspruchs (§ 255 BGB); denn der Berater kann den geschädigten Mandanten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Ansprüche gegen einen Dritten verweisen. Der Beklagte hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung des Berufungsgerichts im Urteil vom 5. Oktober 2003.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.07.2002 -80 419/01 -OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2003 - 25 U 104/02 -