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BGH · X ZR 276/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 276/96

ertreten durch den Liquidator Wilfried »Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe einen Garantievertrag - sei es auch mit dem Inhalt einer Patronatserklärung - nicht ange-boten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß es dem Wortlaut des Schreibens vom 15.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 276/96 BESCHLUSS
vom 30. Januar 1997
in dem Rechtsstreit
___ [esellschaft mbH i. L.,
ertreten durch den Liquidator Wilfried »Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. von
 und
gegen
 ertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Lothar
JBi
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.j
Dr. Dr.
fund
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 30. Januar 1997 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 493.768,87 DM.
Gründe
 Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe einen Garantievertrag - sei es auch mit dem Inhalt einer Patronatserklärung - nicht ange-boten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß
 es dem Wortlaut des Schreibens vom 15. August 1989 keine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Außenverhältnis gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin entnahm. Hierbei konnte es berücksichtigen, daß Erklärender und Erklärungsempfänger nicht das in westlichen Staaten übliche Verständnis einer Patro-natserklärung zugrunde zu legen brauchten, daß vielmehr ei ne solche Verpflichtung zwischen beiderseits staatseigenen Wirtschaftseinheiten innerhalb des RGW (vgl. dazu Maskow/Wagner, Kommentar zu dem GIW, Vorbem. 2 zu dem achten Teil, S. 333 f) oder gar innerhalb der DDR selbst ganz ungewöhnlich gewesen wäre.
Das von der Revision vorgelegte Antwortschreiben der F^p Handelsgesellschaft vom 21. August 1989 würde die Auffassung des Berufungsgerichts sogar bestätigen. Denn da nach ging die Rechtsvorgängerin der Klägerin selbst davon aus, daß es erst Anfang September 1989 auf der Leipziger Herbstmesse zu einer endgültigen Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten kommen sollte.
Brandes	Kreft	Stodolkowit
 Kirchhof	Fischer