Für die Vergleichsberechnung nach § Hie Abs. 1 BEG muß der auf den Überschneidungszeitraum entfallende Anspruch auf Kapital entSchädigung für den Berufsschäden in der nach §§ 76, Nach §§76 Abs.4, 77 Satz 1 BEG kann dabei weder der Entschädigungssei träum auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilt, noch anderweitiges Arbeitseinkommen nur bei einem Teil des Entschädigungszeitraums berücksichtigt werden. Zulässig ist daher nur der Weg der rechnerischen Aufteilung der KapitalentSchädigung auf die Gesamtzahl der Monate, die den Entschädigungszeitraum bilden, und der Summierung der Monatsbeträge, die auf den Überschneidungszeitraum entfallen. Ser Kläger wurde in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Sienstes eingereiht und der Entschädigungszeitraum vom 1. Nach seiner Berechnung ist die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden für den Überschneidungszeitraum niedriger als die Entschädigung für den Gesundheitsschaden, kann aber wegen rechtskräftiger Pestsetzung im Urteil vom 5. Auf die Berufung des beklagten Landes änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil dahin ab, daß dem Kläger wegen des Gesundheitsschadens nur eine Kapitalentschädigung von 2.910,91 DH und eine Rente für November und Dezember 1953 von jeweils 41 DH zu zahlen sei. Es hat die Revision wegen der Präge der Berechnung der auf den Überschneidungszeitraum entfallenden Kapitalentschädigung für den Berufsschäden zugelassen. Dezember 1953) entfallende Kapitalentschä-digung für Schaden im beruflichen Fortkommen im Falle des § 141e Abs. 1 3EG zu berechnen ist, wenn nach § 77 BEG für die Zeit nach dem 1. Das Berufungsgericht vertritt hierzu die Auffassung, beim Vergleich der beiden Entschädigungen sei für den Berufsschäden von dem Anspruch auszugehen, wie er sich nach dem rechtskräftigen Urteil vom 5. Das ergebe sich aus § 76 Abs.4 BEG, wonach die Gesamtzeit, während der der Verfolgte in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei, als einheitlicher Schadenszeitraum zu behandeln sei. Für die Vergleichsberechnung nach § kj-le BEG müsse deshalb der auf den einzelnen Monat entfallende Betrag dadurch ermittelt werden, daß die zuerkannte Kapitalentschädigung durch die Zahl der Monate, für die die Entschädigung zu leisten ist, zu teilen sei. Juli 1948 (§11 BEG) die Zahl der Monate bis zu diesem Zeitpunkt rechnerisch nur mit einem Fünftel angesetzt werden könne. Dem stehe für denselben Zeitraum eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in Höhe von 11.965,62 DM gegenüber, die als die niedrigere Entschädigung gemäß § 141e Abs. 1 BEG Auch für die Vergleichsberechnung nach § 141 e Abs. 1 BEG muß daher der Anspruch auf Kapitalentschädigung in der Höhe zugrunde gelegt werden, wie er nach §§ 76, 77 BEG berechnet worden ist. Hach §§ 76 Abs.4, 77 Satz 1 BEG kann bei dieser Berechnung weder der Entschädigungszeitraum auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilt, noch anderweitiges Arbeitseinkommen nur bei einem Teil des Entschädigungszeitraums berücksichtigt werden« Diese vom Gesetz im 7. DV-BEG ergänzt, gelten auch im Rahmen von §§ 141d ff BEG, weil das Bundesentschädigungsgesetz hier nur Vorschriften über die Verrechnung mehrerer Ansprüche getroffen hat, es im übrigen aber bei dem für die einzelnen Schadenstatbestände geregelten Recht verbleibt. Daher bedarf es im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob eine selbständige Berechnung der Kapitalentschädigung für den Überschneidungszeitraum möglich wäre, wenn der Kapitalentschädigungsanspruch auf einzelne Zeiträume auf get eilt werden könnte; denn eine solche Aufteilung ist hier wegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 77 Satz 1 BEG i.V. m. Außerdem liegt es bei den §§ 141d ff BEG im System des Gesetzes, daß nur eine Entschädigung - hier die KapitalentSchädigung für den Berufsschäden - voll gewährt wird, während der Berechtigte bei der zweiten oder dritten Entschädigung eine Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muß. Schließlich kann der Berechnung der auf den Überschneidungszeitraum entfallenden KapitalentSchädigung für den Berufsschäden, wie sie das Landgericht und der Kläger vornehmen, aber auch rein rechnerisch nicht gefolgt werden. Dezember 1944 (28,4 Monate x 170,87 IM = 4.852,71 IM) beträgt 17.565,44 DM und entspricht damit aufgerundet der dem Kläger zugesprochenen Kapitalentschädigung von 17.566 DM. 23.040 IM nur auf diesen Zeitraum und nicht auf den gesamten Entschädigungszeitraum bezieht, dazu, daß die Kapitalentschädigung für den Überbrückungszeitraum 6.878,67 IM und für die Zeit vom 1. Das ergibt eine Gesamtkapitalentschädigung von 14.149,07 IM, die um 3.416,93 DM unter der dem Kläger zugesprochenen Kapitalentschädigung von 17.566 DM liegt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ Hie Abs. 1, 77 Für die Vergleichsberechnung nach § Hie Abs. 1 BEG muß der auf den Überschneidungszeitraum entfallende Anspruch auf Kapital entSchädigung für den Berufsschäden in der nach §§ 76, 77 BEG berechneten Höhe zugrunde gelegt werden. Nach §§76 Abs. 4, 77 Satz 1 BEG kann dabei weder der Entschädigungssei träum auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilt, noch anderweitiges Arbeitseinkommen nur bei einem Teil des Entschädigungszeitraums berücksichtigt werden. Zulässig ist daher nur der Weg der rechnerischen Aufteilung der KapitalentSchädigung auf die Gesamtzahl der Monate, die den Entschädigungszeitraum bilden, und der Summierung der Monatsbeträge, die auf den Überschneidungszeitraum entfallen. BGH, Urt. v. 22. Januar 1970 - II ZR 276/67 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ty 7.R 276/67 URTEIL Verkündet am ---- 22. Januar 1970 Pohl, Justizhauptsekretär ab Urknndabeamter der GeschiftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Julius rue » - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Pr gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten Ser IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Sr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Sr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Sie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Juni 1967 wird zurückgewiesen. Sas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Sie außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Ser 1909 geborene Kläger hat u.a. Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Für den Berufsschäden wurde ihm durch Teilurteil vom 5. Januar 1966 zusätzlich zu der bereits von der Entschädigungsbehörde bewilligten Kapitalentschädigung von 11.125 SM eine weitere Kapitalentschädigung von 6.441 DM rechtskräftig zuerkannt. Ser Kläger wurde in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Sienstes eingereiht und der Entschädigungszeitraum vom 1. März 1933 bis 31* Bezember 1953 bemessen. Sas vom 1. Juli 1948 bis 31. Sezember 1953 durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen von insgesamt 23.040 SM ist gemäß § 77 BEG berücksichtigt worden. Für Schaden an Körper oder Gesundheit hatte die Entschädigungsbehörde dem Kläger außer einem Heilverfahren nur eine Ka- pitalentschädigung von 805 DM zuerkannt. Auf seine hiergegen gerichtete Elage sprach ihm das Landgericht durch Urteil vom 2. August 1966 für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Okto-her 1953 eine Kapitalentschädigung von 11.643,62 LH und ab 1. November 1953 eine monatliche Rente von 161 DM zu. Eine Verrechnung dieser Entschädigung für den EntschädigungsZeitraum vom 1. Januar 1943 bis 31. Dezember 1953 mit der Kapital* entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen gemäß § 141e BEG lehnte das Landgericht ab. Nach seiner Berechnung ist die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden für den Überschneidungszeitraum niedriger als die Entschädigung für den Gesundheitsschaden, kann aber wegen rechtskräftiger Pestsetzung im Urteil vom 5. Januar 1966 nicht mehr gekürzt werden. Auf die Berufung des beklagten Landes änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil dahin ab, daß dem Kläger wegen des Gesundheitsschadens nur eine Kapitalentschädigung von 2.910,91 DH und eine Rente für November und Dezember 1953 von jeweils 41 DH zu zahlen sei. Es hat die Revision wegen der Präge der Berechnung der auf den Überschneidungszeitraum entfallenden Kapitalentschädigung für den Berufsschäden zugelassen. Hit der Revision verlangt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Er rügt die irrige Reohtsanwendung der §§ 141e, 206a, 76 und 77 BEG und § 17 der 3. DV-BEG. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Rechtsstreit geht nur noch um die Frage, wie die auf einen bestimmten Überschneidungszeitraum (hier vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1953) entfallende Kapitalentschä-digung für Schaden im beruflichen Fortkommen im Falle des § 141e Abs. 1 3EG zu berechnen ist, wenn nach § 77 BEG für die Zeit nach dem 1. Juli 1948 anderweitiges Arbeitseinkommen berücksichtigt werden muß. Das Berufungsgericht vertritt hierzu die Auffassung, beim Vergleich der beiden Entschädigungen sei für den Berufsschäden von dem Anspruch auszugehen, wie er sich nach dem rechtskräftigen Urteil vom 5. Januar 1966 errechnet. Um den auf den Überschneidungszeitraum entfallenden Anteil der Kapitalentschädigung zu ermitteln, könne daher nur auf den nach § 77 BEG bereits gekürzten Betrag der Kapitalentschädigung abgestellt werden. Das ergebe sich aus § 76 Abs. 4 BEG, wonach die Gesamtzeit, während der der Verfolgte in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei, als einheitlicher Schadenszeitraum zu behandeln sei. Für die Vergleichsberechnung nach § kj-le BEG müsse deshalb der auf den einzelnen Monat entfallende Betrag dadurch ermittelt werden, daß die zuerkannte Kapitalentschädigung durch die Zahl der Monate, für die die Entschädigung zu leisten ist, zu teilen sei. Vom 1. März 1933 bis 31. Dezember 1953 ergebe sich eine Gesamtzahl von 102,8 Monaten, wobei wegen der Währungsumst ellung zu dem 1. Juli 1948 (§11 BEG) die Zahl der Monate bis zu diesem Zeitpunkt rechnerisch nur mit einem Fünftel angesetzt werden könne. Bei einer Kapitalentschädigung von 17.566 DM errechne sich danach ein Monatsbetrag von 170,87 DM. Da auf den Überschneidungszeitraum vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1953 74,4 Monate entfielen, ergebe sich eine anteilige Kapitalentschädigung für diesen Zeitraum von 74,4 x 170,87 DM = 12.712,73 DM. Dem stehe für denselben Zeitraum eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in Höhe von 11.965,62 DM gegenüber, die als die niedrigere Entschädigung gemäß § 141e Abs. 1 BEG um 75 v.H. zu kürzen sei Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Gesetz enthält für die Berechnung der anteiligen Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen» die auf einen Überschneidungszeitraum entfällt» in §§ 141d ff, BSG keine ausdrückliche Bestimmung. Auch die 3. DV-BEG sagt hierüber nichts aus. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in RzV 1970, 20 Hr. 12 ausgesprochen, daß im Rahmen von § 141f BEG unter Rente nach §§ 85» 85a oder 86 BEG nur die nach §§ 85 ff BEG errechnete Rente zu verstehen ist und daß die Regelungen der §§ 85 ff und §§ 141d ff BEG voneinander unabhängig sind. Entsprechendes gilt hier für die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Auch für die Vergleichsberechnung nach § 141 e Abs. 1 BEG muß daher der Anspruch auf Kapitalentschädigung in der Höhe zugrunde gelegt werden, wie er nach §§ 76, 77 BEG berechnet worden ist. Hach §§ 76 Abs. 4, 77 Satz 1 BEG kann bei dieser Berechnung weder der Entschädigungszeitraum auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilt, noch anderweitiges Arbeitseinkommen nur bei einem Teil des Entschädigungszeitraums berücksichtigt werden« Diese vom Gesetz im 7. Titel des 2. Abschnittes aufgestellten Grundsätze, die § 17 der 3. DV-BEG ergänzt, gelten auch im Rahmen von §§ 141d ff BEG, weil das Bundesentschädigungsgesetz hier nur Vorschriften über die Verrechnung mehrerer Ansprüche getroffen hat, es im übrigen aber bei dem für die einzelnen Schadenstatbestände geregelten Recht verbleibt. Daher bedarf es im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob eine selbständige Berechnung der Kapitalentschädigung für den Überschneidungszeitraum möglich wäre, wenn der Kapitalentschädigungsanspruch auf einzelne Zeiträume auf get eilt werden könnte; denn eine solche Aufteilung ist hier wegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 77 Satz 1 BEG i.V.m. § 17 der 3. DV-BEG rechtlich ausgeschlossen. Zulässig ist daher nur der Weg der rechnerischen Aufteilung der nach §§ 76, 77 BEG bestimmten KapitalentSchädigung auf die Gesamtzahl der Monate, die den Entschädigungszeitraum bilden, und der Summierung der Monatsbeträge, die auf den Überschneidungszeitraum entfallen. Der im Berufungsverfahren erhobene Einwand des Klägers, bei der Verrechnung der Rente nach § 141e BEG verliere der Verfolgte wieder die Vorteile, die ihm das Gesetz durch die Anrechnung der anderweitigen Einkünfte nach dem 1. Juli 1948 auf die Entschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum habe einräumen wollen, greift nicht durch. Das Bundesentschädigungsgesetz enthält mehrfach Vorschriften, die sich je nach Lage des Palles zu dem Vorteil oder Nachteil des Verfolgten auswirken können. Außerdem liegt es bei den §§ 141d ff BEG im System des Gesetzes, daß nur eine Entschädigung - hier die KapitalentSchädigung für den Berufsschäden - voll gewährt wird, während der Berechtigte bei der zweiten oder dritten Entschädigung eine Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muß. Schließlich kann der Berechnung der auf den Überschneidungszeitraum entfallenden KapitalentSchädigung für den Berufsschäden, wie sie das Landgericht und der Kläger vornehmen, aber auch rein rechnerisch nicht gefolgt werden. Ergibt sich in den Pällen der §§ 141d ff BEG die Notwendigkeit, die auf einen Überschneidungszeitraum entfallende Kapitalentschädigung zu errechnen, so muß nach allgemeinen Denkgesetzen die Summe der auf den Überschneidungszeitraum und den verbleibenden Entschädigungszeitraum entfallenden Kapitalentschädigungsbeträge dem Gesamtbetrag der Kapitalentschädigung entsprechen, wie er nach §§ 76, 77 BEG festgesetzt worden ist. Dem trägt die Berechnungsmethode des Berufungsgerichts Rechnung. Die Summe der KapitalentSchädigung für den Überschnei- dungszeitraum von 12.712,73 IM und für die Zeit vom 1. März 1933 bis 31. Dezember 1944 (28,4 Monate x 170,87 IM = 4.852,71 IM) beträgt 17.565,44 DM und entspricht damit aufgerundet der dem Kläger zugesprochenen Kapitalentschädigung von 17.566 DM. Demgegenüber führt die Berechnung des Klägers, bei der er die Kapital ent Schädigung vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1953 selbständig nach §§ 76, 77 BEG errechnet und somit das anderweitige Einkommen von 23.040 IM nur auf diesen Zeitraum und nicht auf den gesamten Entschädigungszeitraum bezieht, dazu, daß die Kapitalentschädigung für den Überbrückungszeitraum 6.878,67 IM und für die Zeit vom 1. März 1933 bis 31. Dezember 1944 7.270.40 IM beträgt. Das ergibt eine Gesamtkapitalentschädigung von 14.149,07 IM, die um 3.416,93 DM unter der dem Kläger zugesprochenen Kapitalentschädigung von 17.566 DM liegt. Schon dieses Ergebnis zeigt, daß eine solche Berechnung der anteiligen KapitalentSchädigung nach § 141e Abs. 1 BEG nicht richtig sein kann. Das Landgericht kommt infolge fehlerhafter Anwendung des § 77 BEG zu einer noch gering« ren Gesamtkapitalentschädigung für dencarlittenen Berufsschäden. Es verkennt im übrigen auch die Bedeutung und Tragweite der §§ 141d ff BEG, wonach die konkurrierenden Ansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtskraft bereits früher festgesetzter Ansprüche miteinander zu verrechnen und insoweit neu festzusetzen sind (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1969 - IX ZR 105/68). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEO, § 97 ZPO. Graf von der Mühlen Zorn Bundesrichter Dr. Woesner Henkel ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben Graf