Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern der Bürge seine Leistung vom Gläubiger zurückfordern, wenn der verbürgte Anspruch in Wirklichkeit nicht bestand. lung entfallen sei, jedenfalls aber die Bürgschaft sich nicht auf das Risiko erstreckte, daß trotz ausreichender und alsbald zu bezahlender Teilleistungen die Anzahlung wegen unterbliebener Verrechnung bei einem späteren Scheitern des Vertrages nicht mehr voll gedeckt war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 275/97 BESCHLUSS vom 7. Mai 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Mai 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1997 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 361.000 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern der Bürge seine Leistung vom Gläubiger zurückfordern, wenn der verbürgte Anspruch in Wirklichkeit nicht bestand. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß mit den die Anzahlung wertmäßig übersteigenden Leistungen der Lieferantin der Anspruch auf Rückgewähr der Anzah- 3 lung entfallen sei, jedenfalls aber die Bürgschaft sich nicht auf das Risiko erstreckte, daß trotz ausreichender und alsbald zu bezahlender Teilleistungen die Anzahlung wegen unterbliebener Verrechnung bei einem späteren Scheitern des Vertrages nicht mehr voll gedeckt war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer