* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 275/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 275/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern der Bürge seine Leistung vom Gläubiger zurückfordern, wenn der verbürgte Anspruch in Wirklichkeit nicht bestand. lung entfallen sei, jedenfalls aber die Bürgschaft sich nicht auf das Risiko erstreckte, daß trotz ausreichender und alsbald zu bezahlender Teilleistungen die Anzahlung wegen unterbliebener Verrechnung bei einem späteren Scheitern des Vertrages nicht mehr voll gedeckt war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

BürgschaftPauluschLeistungAnspruchBundesgerichtshofsAnzahlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 275/97	BESCHLUSS
	vom 7. Mai 1998
	in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 7. Mai 1998 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1997 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 361.000 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern der Bürge seine Leistung vom Gläubiger zurückfordern, wenn der verbürgte Anspruch in Wirklichkeit nicht bestand. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß mit den die Anzahlung wertmäßig übersteigenden Leistungen der Lieferantin der Anspruch auf Rückgewähr der Anzah-
3
lung entfallen sei, jedenfalls aber die Bürgschaft sich nicht auf das Risiko erstreckte, daß trotz ausreichender und alsbald zu bezahlender Teilleistungen die Anzahlung wegen unterbliebener Verrechnung bei einem späteren Scheitern des Vertrages nicht mehr voll gedeckt war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer