Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Höchstbetragsbürgschaft vom 1. Die Auffassung, der Klägerin stehe nach türkischem Recht ein Bereicherungsanspruch zu, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 275/96 BESCHLUSS vom 2. April 1998 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. April 1998 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 1996 wird nicht angenommen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Höchstbetragsbürgschaft vom 1. August 1991 die Forderungen aus dem Kreditvertrag vom 4. Juli 1991 absichert; denn eine von dem Urkundentext abweichende Vertragsgestaltung hat die Beklagte weder in der Klageerwiderung noch in den späteren Schriftsätzen hinreichend konkret dargelegt. Die Auffassung, der Klägerin stehe nach türkischem Recht ein Bereicherungsanspruch zu, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Art und Weise, in der das Berufungsgericht die bei Anwendung von Art. 6 EGBGB entstandene Anspruchslücke geschlossen hat, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 28, 375, 387; BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1992 - XII ZB 18/92, NJW 1993, 848, 850). Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO). Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer