Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Januar 1946 ging sie eine neue Ehe ein« Ihr Ehemann, der ebenfalls Verfolgter ist, war damals in Zwickau als Korrespondent tätig. Durch Toilbeschoid ist der Klägerin wegen Gosund-hoitsachadeno eine KapitalentSchädigung und für die Zeit vom 1. Die Klägerin beansprucht eine höhere Entschädigung auf der Grundlage einer Einstufung in den mittleren Dienst und eines längeren Entschädigungszeitraums und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine y/oitcre Kapitalentschädigung von 11.537 DT; zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und neu gefaßt und das beklagte Land verurteilt, der Klägorin über den ihr durch den Bescheid zuerkannton Betrag hinaus weitere 12.760 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewioson und die Berufung zurückge-wieden. Das Berufungsgericht ist davon ausgogangen, daß die Klägorin aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt und in den einfachen Dienst einzustufen sei. Diese Stellung habe die verheiratete Frau in der Regel erlangt, wenn das Einkommen des Ehemannes die für sie maßgebenden labcllensätze der Anlage 1 zur 3. den die Einkünfte, die der Ehemann der Klögarin in den Jahren von 1956 bio 1961 in österreichischer Währung erzielt habe, nach dem Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet, so ergebe sich, daß das Einkommen die maßgebenden Beträge seit 1956 erheblich überstiegen habe. Mit dieser Begründung kann jedoch das Ende des Ettt-schädigungsZeitraums nicht auf den 31• Dezember 1957 angesetzt werden. Es ist zwar richtig, daß es bei einer aus ihrer Berufstätigkeit verdrängten verheirateten Frau für die Beendigung des EntschädigungsZeitraums erheblich ist, wann sie durch die Ehe die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten erlangt hat. Das ist aber, wie der Bundesgerichtshof in dem RzW 1967, 407 Nr. 20 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, erst der Fall, wenn das Einkommen des Ehemannes allein oder zusammen mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3- DV-BBGr um die Hälfte übersteigt. DV-BEß« Doch auch dann hat das Einkommen des Ehemannes der Klägerin in den Jahren 1958 und 1961 das Eineinhalbfache der Vergleichssätze des einfachen Dienstes in der für die Klägerin maßgebende Altersetufo nicht erreicht. Es bedarf dor Prüfung, wann das Einkommen des Ehemannes nachhaltig die Richtzahlen erreicht hat, auf die es für die Klägerin als verheiratete Prau ankommt. In diesem Zusammenhang kann dor Tatsache, daß der Ehemann 1962 mit Verlust gearbeitet hat, größere Bedeutung zu-koamen als das Berufungsgericht bisher angenommen hat. Das Berufungsgericht ist davon au3gegangen, daß der Berufs-schadcnsanspruch der höhere sei, und hat deshalb 75 £ des der Klägerin bereits früher zuerkannten Gesundheitsschadensanspruchs für die betreffenden Boitabachnitte auf den Berufsschadensanspruch angerechnet. Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, obwohl es eine dem § 122 BEG aP entsprechende Vorschrift nicht mehr gibt« Wenn auch das Gesetz nunmehr in § 206 a BEG eine besondere vorfahrenorochtliche nachträgliche Verrechnungs-mögliohkeit gibt, so sollte durch die Weuregolung doch jedenfalls nicht die vereinfachende und sachgemäße Möglichkeit der Anrechnung, wie sie in § 122 BEG aP vorgesehen war, ausgeschlossen werden. Nach § 225 Abo. 1 BEG ist das Verfahren des Bovisionsrechtszugo frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
2514 034 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 275/66 URTEIL Verkündet un 30. Mai 1968 Jus tijsangas teilte alt Urkunddbeamter der Geschlftsctelle in dom Entschädigungerechtestroit vcrw. Sol esse1 dor Frau Charlotte geh. La^ Klägerin und Revisionsklägerin, - Erozoßbovollmächtigtcr: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister dos Innern, H^W, IiMBalloc 0, Beklagten und Revisionshoklagten. Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1968 unter Mitwirkung deo Senatsprüsidenten Mai und der Bundesrich ter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und Prof. Br. BÖkolmsnn für Hecht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Celle vom 16. Pcbruar 1966 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Forienzivilkammer (Entschädigungskammor) des Landgerichts Hildoshcim vom 17. August 1965 zurückge-wiesen und über die außergerichtlichen -----Xnfltnry riofl Rnnhtflntrni tft Ont8Chioden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwioo en. Bas Verfahren dos Revieionsi’ochtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bio am 1911 in Odorberg in Böhmen geborene Klägerin ist Jüdin. Sie besuchte an ihrem Geburtsort die Volksschule und anschließend in Mährisch-Ostrau eine Han- dclsschulc. Von Dezember 1928 bio zu dem Oktober 1933 war sie mit Unterbrechungen bei mohroren Unternehmen als Kontoristin tätig. Von 1. Juli 1935 bis zu dem 31- März 1939 war sie vormittags in Mährisch-Ostrau als Kontoristin bei der Firma 6u®HB^beschäftigt, Nachmittags arbeitete sie in Odorberg in dom Alteisen-und Rohproduktengeschäft, das ihre Mutter fortführte, seit ihr Vater im Jahre 1931 gestorben war; die Klägerin führte die Buchhaltung und half bei der Korrespondenz. Im August oder September 1939 flüchtotc dio Klägerin nach Krakau. Nach der Besetzung dieser Stadt durch die deutschen Truppen wurde sie dort v/egen ihrer jüdischen Herkunft zu Zwangsarbeiten herangezogen« Am 1. Dezember ^940 heiratete sie. Anfang 1941 wurden dio Klägerin, ihr Ehemann, ihre Mutter und ihre Schwester in ein Ghetto ein-gewießon. Ihr Ehemann wurde im Oktober 1942 deportiert und ist seitdem verschollen. Sie selbst wurde am 13« März 1943 in ein Konzentrationslager verschleppt und zwangsweise fest-gehalten. Am 8. Mai 1945 wurde sie in der Nähe von Reichen-bach befreit. Dio Klägerin gelangte nach Zwickau und nahm dort eine Stelle als Stenotypistin an. Diese Stelle mußte sie wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes bald wieder aufgeben. Am 15. Januar 1946 ging sie eine neue Ehe ein« Ihr Ehemann, der ebenfalls Verfolgter ist, war damals in Zwickau als Korrespondent tätig. Im Mai 1949 wand orte dio Klägerin mit ihrem Ehemann nach Israel aus. Dieser arbeitete dort als Taxichauffeur. Im April 1954 zog der Ehemann nach Wien. Die Klägerin folgte mit ihrem am 11. Januar 1951 geborenen Kind im November 1954. Der Ehemann der Klägerin arbeitete zunächst alo Angestellter. Seit dem Mai 1956 ist er selbständiger Holzkaufmann. Durch Toilbeschoid ist der Klägerin wegen Gosund-hoitsachadeno eine KapitalentSchädigung und für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente zuerkannt. Die Xlögorin beansprucht ferner Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbe-hördo hat ihr wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkoit eine KapitalontSchädigung von 3.125 DM zugesprochen. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppc des einfachen Dienstes eingereiht9 einen vom 1. September 1939 bis zu dem 31. Dezember 1946 dauernden Entschädigungszeitrauin zugrunde gelegt, den Versorgungs-Zuschlag unter Vorbehalt der Rückforderung hinzugereoh-net und die wegen GcoundhoitoSchadens geleistete Entschädigung nach Maßgabe des § 122 BEG aF angerechnet. Die Klägerin beansprucht eine höhere Entschädigung auf der Grundlage einer Einstufung in den mittleren Dienst und eines längeren Entschädigungszeitraums und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine y/oitcre Kapitalentschädigung von 11.537 DT; zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat es bei der Einstufung der Klägerin in den einfachen Dienst belassen, den EntschädigungsZeitraum jedoch bis zu dem 31. Dezember 1956 ausgedehnt. Die Klägerin hat, soweit die Klage abgewiesen worden ist, Berufung eingelegt und beantragt, ihr v/oitere 12.713 zuzuorkennen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und neu gefaßt und das beklagte Land verurteilt, der Klägorin über den ihr durch den Bescheid zuerkannton Betrag hinaus weitere 12.760 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewioson und die Berufung zurückge-wieden. Mit der Hevision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägorin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, soweit ihm nicht stßtt-gegeben worden ist. Das beklagte Land hat sich im Bovisionsrochtczug nicht vertreten lassen. Entochc^dungagriinde^ Das Berufungsgericht ist davon ausgogangen, daß die Klägorin aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt und in den einfachen Dienst einzustufen sei. Der für die Berechnung der Kapi talents ehäöigung maßgebende BntschödigungsZeitraum ende für die Klägorin als eins verheiratete Frau, wenn sie durch die Ehe eine wirtschaftliche Stellung erlangt habe, die der eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamton entspreche. Diese Stellung habe die verheiratete Frau in der Regel erlangt, wenn das Einkommen des Ehemannes die für sie maßgebenden labcllensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG um 20 # überschritten habe. Y/ür- den die Einkünfte, die der Ehemann der Klögarin in den Jahren von 1956 bio 1961 in österreichischer Währung erzielt habe, nach dem Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechnet, so ergebe sich, daß das Einkommen die maßgebenden Beträge seit 1956 erheblich überstiegen habe. Es sei ohne Bedeutung, daß der Ehemann im Jahre 1962 mit Verlust gearbeitet habe. Vom Standpunkt der Verhältnisse des Jahres 1956 aus seien die Einkünfte nachhaltig gewesen. Darüber hinaus habe für 1963 und 1964 ein Gewinn von mindestens 70.000 Schilling erwartet werden können. Mit dieser Begründung kann jedoch das Ende des Ettt-schädigungsZeitraums nicht auf den 31• Dezember 1957 angesetzt werden. Es ist zwar richtig, daß es bei einer aus ihrer Berufstätigkeit verdrängten verheirateten Frau für die Beendigung des EntschädigungsZeitraums erheblich ist, wann sie durch die Ehe die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten erlangt hat. Das ist aber, wie der Bundesgerichtshof in dem RzW 1967, 407 Nr. 20 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, erst der Fall, wenn das Einkommen des Ehemannes allein oder zusammen mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3- DV-BBGr um die Hälfte übersteigt. Auf die Begründung der Entscheidung wird verwiesen. Aus ihr ergibt sich, daß es sich dabei entsprechend der allgemeinen Schematisierung der Berufeschadensentschädigung um eine allgemein verbindliche Bichtlinie handelt, die keine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Binzelfalles zuläßt• Das Berufungsgericht hat das von dem Ehemann der Klägerin von 1956 bio 1961 in Österreichischen Schillingen erzielte Einkommen nach dom Devisenkurs in die deutsche Währung ungerechnet. Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten allgemeinen Kaufkraftwerte lagon in diesen Jahren erheblich über dem Devisenkurs. Daher kann davon ausgegangen werden, daß die im Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen selbst dann, v/enn sich für sio durch die Einbeziehung der die Verfolgten besonders belastenden Ausgaben in den Proisvergleich niedrigere Werte ergeben sollten, nicht mindestens um 10 $ unter dem Devisenkurs liegen. Die Umrechnung nach dom Devisenkurs ist deshalb nicht 2u beanstanden (§ 39 3. DV-BEß« Doch auch dann hat das Einkommen des Ehemannes der Klägerin in den Jahren 1958 und 1961 das Eineinhalbfache der Vergleichssätze des einfachen Dienstes in der für die Klägerin maßgebende Altersetufo nicht erreicht. Dor Entschä-dingungszoitraum kann deshalb nicht mit dem 31. Dezember 1957 sein Ende gefunden, sondern muß länger angedauert haben. Es bedarf dor Prüfung, wann das Einkommen des Ehemannes nachhaltig die Richtzahlen erreicht hat, auf die es für die Klägerin als verheiratete Prau ankommt. In diesem Zusammenhang kann dor Tatsache, daß der Ehemann 1962 mit Verlust gearbeitet hat, größere Bedeutung zu-koamen als das Berufungsgericht bisher angenommen hat. Auch dor Gesundheitszustand dos Ehemannes kann eine Rolle spielen. Das angofochtcne Urteil muß deshalb aufgehoben und dor Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückvorwiesen werden. Das angofochtcne Urteil gibt ferner zu folgenden Bemerkungen Anlaß: £> ' Da dor Klägerin teilweise für denselben Entschädigungszeit raum Entschädigung wegen Geoundheitsschadcns und wegen Berufsschadeno zusteht, hat sie die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und 25 & der Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet, zu verlangen (§ Hl c Abs. 1 Satz 1 BEG). Das Berufungsgericht ist davon au3gegangen, daß der Berufs-schadcnsanspruch der höhere sei, und hat deshalb 75 £ des der Klägerin bereits früher zuerkannten Gesundheitsschadensanspruchs für die betreffenden Boitabachnitte auf den Berufsschadensanspruch angerechnet. Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, obwohl es eine dem § 122 BEG aP entsprechende Vorschrift nicht mehr gibt« Wenn auch das Gesetz nunmehr in § 206 a BEG eine besondere vorfahrenorochtliche nachträgliche Verrechnungs-mögliohkeit gibt, so sollte durch die Weuregolung doch jedenfalls nicht die vereinfachende und sachgemäße Möglichkeit der Anrechnung, wie sie in § 122 BEG aP vorgesehen war, ausgeschlossen werden. Nach § 225 Abo. 1 BEG ist das Verfahren des Bovisionsrechtszugo frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Mai Wüstonberg Maaß Bundosrichtcr Br. Graf Bökclmann kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai