Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Die Revision wirft Keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Ein solcher ist vielmehr von vornherein nicht entstanden, weil der Kläger entweder unentgeltlich geleistet oder - und dies entspricht dem festgestellten Sachverhalt am ehesten - sich eine Vergütung nur für den Fall ausbedungen hat, daß der Beklagten der Auftrag erteilt würde, zu dem ihr der Kläger verhelfen wollte. August 1991 vereinbart worden, daß jeder Beteiligte in der Ausschreibungsphase auf eigenes Risiko arbeiten sollte und keine Ansprüche gegen einen anderen Beteiligten sollte geltend machen können. Der Kläger wollte sich (anfänglich) mit einem für den Fall der Erteilung des Auftrags an die Beklagte und nur für die Zeit danach zu zahlenden Beraterhonorar zufrieden geben.
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 274/95 BESCHLUSS
vom 24. September 1996
in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt Christian F.
PflHHHHHHstraße B*
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
W0 W4MH- und GMBH GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Felix B{
Klaus Hl ____
Straße ■, MiB-Fl
und
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin von
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 24. September 1996 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 1995 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Grund e
Die Revision wirft Keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Allerdings kommt ein Erlaß (§ 397 BGB) eines anwaltlichen Gebührenanspruchs durch den Kläger, wie ihn das Berufungsgericht angenommen hat, kaum in Betracht. Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch nicht zu. Falls er überhaupt als Anwalt und nicht nur als Vermittlungsmakler tätig geworden ist, hat er nicht auf einen Anspruch verzichtet. Ein solcher ist vielmehr von vornherein nicht entstanden, weil der Kläger entweder unentgeltlich geleistet oder - und dies
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entspricht dem festgestellten Sachverhalt am ehesten - sich eine Vergütung nur für den Fall ausbedungen hat, daß der Beklagten der Auftrag erteilt würde, zu dem ihr der Kläger verhelfen wollte. Das Berufungsgericht hat die erhobenen Beweise ohne Rechtsfehler dahin gewürdigt, es sei am 14. August 1991 vereinbart worden, daß jeder Beteiligte in der Ausschreibungsphase auf eigenes Risiko arbeiten sollte und keine Ansprüche gegen einen anderen Beteiligten sollte geltend machen können. Der Kläger wollte sich (anfänglich) mit einem für den Fall der Erteilung des Auftrags an die Beklagte und nur für die Zeit danach zu zahlenden Beraterhonorar zufrieden geben. Abgesehen davon, daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sittenwidrig sein kann (BGH,
Urt. v. 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203, 3204; v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90, NJW 1992, 681, 682), ist der Erfolg im vorliegenden Fall auch ausgeblieben.
Offenbleiben kann, wie der Fall bei eingetretenem Erfolg zu beurteilen gewesen wäre; Wenn ein "Vertreter des politischen Kontaktes" mit dem Teilnehmer an einer öffentlichen Ausschreibung ein Honorar dafür vereinbart, daß er
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jenem - den Zwecken der Ausschreibung zuwiderlaufende -"Wettbewerbsvorteile" verschafft, kann auch der Vertrag insgesamt sittenwidrig sein.
Brandes Kreft Stodolkowitz
Zugehör Ganter
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