Ein Bescheid, durch den die Entschädigungsbehörde den Höchstbetrag der Berufsschadensrente ab 1. Januar 1966 von 1.000 DM gewährt, ohne die Rente nach § 83 Abs. 1 BEG zu berechnen, kann weder berichtigt noch widerrufen werden, wenn die berechnete Rente den Höchstbetrag nicht erreicht. November 1966 abgeändert, soweit die Klage auf Zahlung einer monatlichen Berufsschadensrente von 1.000 DM seit 1.Januar 1966 gerichtet ist. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1899 geborene Kläger - ein beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main zugelassener, in Straßburg wohnhafter Rechtsanwalt - bezog nach einem Bescheide vom 29. Nach Verbindung des BEG-Schlußgesetzes setzte die Entschädigungsbehörde die Rente durch Bescheid vom 7. Mai 1966 setzte sie die Rente "auf Grund der 7.Verordnung zur Änderung der 3.Verordnung zur Durchführung des BEG vom 23. Oktober 1966 auf 931 DM herab mit der Begründung, die Rente sei auf Grund des § 83 Abs. 2 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes auf 1.000 DM erhöht worden, die 7.XndVO sehe aber für die Lebensaltersstufe zwischen dem vollendeten 45. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Bescheid vom 7. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidung8grttnde Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, soweit die Klage auf Zahlung einer monatlichen Bfarufsschadensrente von Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts, der Bescheid vom 7. Dezember 1965 beruhe auf einer offenbaren Unrichtigkeit, die zu beheben die Entschädigungsbehörde berechtigt gewesen sei, aus folgenden Erwägungen bestätigt: Bescheide seien zu berichtigen, wenn sie mit einer Unstimmigkeit zwischen Gewolltem und Erklärtem behaftet seien. April I960, in dem ausgesprochen sei, die Rente des Klägers sei in Höhe von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes zu berechnen. Auch sei deutlich zu erkennen gewesen, daß eine Anhebung der Versorgungsbezüge in der Altersgruppe des Klägers um 4 oder 8 v.H. nicht zu einer Monatsrente von Dezember 1965 sei der Bescheid vom 29. aber die Neufestsetzung der dem Kläger früher bewilligten Rente auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG hat die Entschädigungsbehörde durch förmlichen Bescheid nach § 195 BK entschieden. Als begünstigender Verwaltungsakt wurde er mit dem Zugang an den Kläger wirksam und für die Entschädigungsbehörde bindend. Ein Bescheid, der Rechtsbeständigkeit erlangt hat, kann im Rahmen des durch das 3EG geregelten Verfahrens nur in den Fällen und unter den Voraussetzungen abgeändert werden, die im BEG und im BEG-Schlußgesetz genau umschrieben sind (BGII RzW I960, 37 Nr. 32; 1967, 39 Nr. 34). Das gilt auch dann, wenn die Festsetzung einer höheren Rente rechtlich auf der Angleichung der ihrer Berechnung zugrundegelegten Versorgungsbezüge an die jeweiligen Dienst-und Versorgungshezüge vergleichbarer Bundesbeamter (auf einer sog. Ein solcher Leistungsbescheid hat nicht nur klarstellende Bedeutung mit der Folge, daß er unverbindlich und auch zu Lasten des Leistungsempfängers je-derzeit abänderbar wäre. Es bedarf keiner Erörterung, ob diese Rechtsprechung nicht schon von der Erwägung getragen wird, daß die Vererblichkeit des Anspruchs auf die rückständigen Rentenbeträge in der jeweils durch das Gesetz bestimmten Höhe nur die Erst- oder Grundfestsetzung des Rentenrechts voraussetzt. Jedenfalls kann der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Gedanke nicht zu der Auffassung führen, alle Rentenerhöhungen infolge Anpassung an die jeweiligen Dienst-und Versorgungsbezüge vergleichbarer Bundesbeamter seien bereits durch das Gesetz bewirkt und bedürften keiner Festsetzung mehr durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung. Der Kläger kann sich daher auf den Bestandsschutz des Art. II Abs. 5 der 7. Bescheide der Entschädigungsbehörde können berichtigt werden, soweit sich aus ihrem Inhalt, aus den Verwaltungsakten oder aus den von der Behörde benutzten schriftlichen Unterlagen mit Gewißheit ergibt, daß ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt (BGH RzW 1968, 325 Nr. 23). Der Inhalt der Akten der Entschädigungsbehörde, auf den in Berufungsurteil verwiesen ist, ergibt, daß die unrichtige Neufestsetzung der Rente auf 1.000 IM statt auf 901 IM auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruht und nicht auf einem Versehen bei der Ausrechnung einer richtig vorgestellten Größe oder einem auf gleicher Ebene liegenden Mangel der Entscheidung. Mai 1966 leiten mit den Sätzen ein: "Auf Grund des BEG-Schlußgesetzes (§83 Abs. 2 BEG) wurde die Höchstrente von 785 DM auf Dezember 1965 ist daher die bisherige Höchstrente des Antragstellers in Höhe von 785 DM mit Wir- Schon hierin zeigt sich, daß die Behörde - unter Verzicht auf eine Berechnung nach § 83 BEG, § 22 der 3. Dort ist ausgeführt, die Entschädigungsbehörde sei bei der Festsetzung der Rente auf 1.000 DM von § 83 Abs. 2 BEG ausgegangen; das habe der bisherigen Regelung der Rentenhöhe in Anlage 5 zu § 22 der 3. Im Berufungsrechtszug hat das beklagte Land nochmals vorgetragen, die Mitteilung der linearen Rentenerhöhung im Bescheid vom 7. Dezember 1965 sei durch mechanische Übernahme des in § 83 Abs. 2 BEG abgedruckten Hochstbeträges erfolgt im Vorgriff auf die damals noch ausstehende und erst am 28. War aber die rechtliche Erwägung, Beziehern der Höchstrente stünde ohne Rücksicht auf § 83 Abs. 1 BEG auch weiterhin die Höchstrente des § 83 Abs. 2 BEG zu, der für die Entschädigungsbehörde bestimmende Grund, die Rente im Bescheid vom 7* Dezember 1965 auf 1.000 DM festzusetzen, dann kann keine Rede davon sein, daß ein Rechenfehler oder eine ähnliche Unrichtigkeit vorliege. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Berechnung, welche Rente dem Kläger nach zwei Drittel der Versorgungsbe- Januar 1966 zustehe, sei ein Fehler unterlaufen, findet im Inhalt der Entschädigungsakten und im Prozeßvortrag des beklagten Landes keine tatsächliche Stütze. Bas beklagte Land hat sich zu keiner Zeit auf die Durchführung einer solchen Berechnung und ein dabei unterlaufenes Versehen berufen. Dies läßt seine Erwägung erkennen, der Fehler bei der Rentenberechnung sei möglicherweise nicht dem Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde selbst unterlaufen, sondern habe sich andernorts im Amts- und Verantwortungsbereich des beklagten Landes ereignet. Denn dies setzt voraus, daß die berichtigungsfähige Fehlleistung für eine sachverständige Person entweder aus der Entscheidung selbst oder aus schriftlichen Unterlagen des Verfahrens, das zur Entscheidung geführt hat, ohne weiteres ersichtlich ist. Im übrigen spricht das Vorbringen des beklagten Landes eindeutig gegen die Annahme, die Entschädigungsbehörde habe sich nicht bei der Rechtsanwendung, sondern bei einer Berechnung versehen. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sind-nicht anwendbar (BGH RzW 1969, 515 Nr. 65; Urteil vom 18. Im Urteil RzW 1963, 125 Nr. 24 hat der Senat allerdings offen gelassen, ob in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen auf Grund eines Versehens der Entschädigungsbehörde einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe, zu dem Umfang des Schadens in keinem Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden sind, eine andere Beurteilung geboten ist. Da die Entschädigungsbehörde die Rente ohne Vorbehalt neu festgesetzt hat, und ein stillschweigender Leistungsvorbehalt unzulässig ist (§ 177a BEG; vgl. Es wird aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land zur Zahlung dieser Berufsschadensrente seit 1.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BEG §§ 83 Abs. 1, 195 Die Erhöhung einer Berufsschadensrente nach Maßgabe sogenannter linearer Rentenverbesserungen bedarf der Festsetzung durch die Entschädigungsbehörde. Der Festsetzungsbescheid ist nur unter den im Bundesentschädigungsgesetz bestimmten Voraussetzungen abänderbar. BEG § 83 Abs. 2 Ein Bescheid, durch den die Entschädigungsbehörde den Höchstbetrag der Berufsschadensrente ab 1. Januar 1966 von 1.000 DM gewährt, ohne die Rente nach § 83 Abs. 1 BEG zu berechnen, kann weder berichtigt noch widerrufen werden, wenn die berechnete Rente den Höchstbetrag nicht erreicht. BGH, ürt. v. 19. Februar 1970 - IX ZR 274/67 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL" TX ZR 274/67 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rechtsanwalt Dr. Otto 9 St ♦ Kläger und Revisionskläger, gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 7» - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Dr. Woes ner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 13. Juni 1967 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. November 1966 abgeändert, soweit die Klage auf Zahlung einer monatlichen Berufsschadensrente von 1.000 DM seit 1. Januar 1966 gerichtet ist. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1966 eine monatliche Berufsschadensrente von 1.000 DM abzüglich bereits geleisteter Rentenbeträge zu zahlen. Die Summe der bis zu dem 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rentenbeträge ist ab 1. Januar 1970 mit 1 v.H. zu verzinsen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1899 geborene Kläger - ein beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main zugelassener, in Straßburg wohnhafter Rechtsanwalt - bezog nach einem Bescheide vom 29. April I960 seit 1. November 1963 eine unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes erreclmete Berufsschadensrente, seit 1. Januar 1956 im tiöchstbetrag dieser Rente (§ 83 Abs. 2 BEG), zuletzt von 785 DM. Nach Verbindung des BEG-Schlußgesetzes setzte die Entschädigungsbehörde die Rente durch Bescheid vom 7. Dezember 1965 vorbehaltlos ab 1. Januar 1966 auf 1.000 DM, den erhöhten Höchstbetrag, fest. Durch Bescheid vom 18. Mai 1966 setzte sie die Rente "auf Grund der 7. Verordnung zur Änderung der 3. Verordnung zur Durchführung des BEG vom 23. April 1966" ab 1. Januar 196b auf 901 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 931 DM herab mit der Begründung, die Rente sei auf Grund des § 83 Abs. 2 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes auf 1.000 DM erhöht worden, die 7. XndVO sehe aber für die Lebensaltersstufe zwischen dem vollendeten 45. und 55. Lebensjahr die Höchstrente nicht mehr vor. Der Kläger macht mit der Klage die Unzulässigkeit dieser Rentenherabsetzung geltend. Er verlangt die Rente in Höhe der ursprünglichen Festsetzung auf 1.000 DM, seit 1. Oktober 1966 im Betrage von 1.030 DM, dies mit der Begründung, § 22 der 3. DV-BEG i.Verb. mit der Besoldungsübersicht Anlage 5 b verletze den Gleichheitssatz, weil es in der 3. und 4. Lebensaltersstufe des höheren Dienstes im Gegensatz zu den übrigen Gruppen beim 55. Lebensjahr für die Gewährung der ilöehstrenüe verblieben sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Bescheid vom 7. Dezember 1965 wegen offenbarer Unrichtigkeit habe berichtigt werden können und die unterschiedliche Rentenanhebung bei mittlerer und höherer Einstufung nicht verfassungswidrig sei; es müsse dem Gesetzgeber Vorbehalten bleiben, die sozial schwächeren den übrigen Geschädigten vorzuziehen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch weiter. Er beantragt: Unter Aufhebung des Urteils des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1967 und unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. November 1966 1. die Bescheide des beklagten Landes vom 18. Mai 1966, 2. Juni 1969 und 7. August 1969 aufzuheben, 2. das beklagte Land zu verurteilen, a) 5.642 DM nebst 1 % Zinsen für jedes angefangene Vierteljahr ab 1. Januar 1970 und b) ab 1. Februar 1970 im voraus eine monatliche Rente von 1.154 DM zu zahlen. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidung8grttnde Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, soweit die Klage auf Zahlung einer monatlichen Bfarufsschadensrente von 1.000 DM seit 1. Januar 1966 gerichtet ist. Insoweit ist die Revision begründet. Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts, der Bescheid vom 7. Dezember 1965 beruhe auf einer offenbaren Unrichtigkeit, die zu beheben die Entschädigungsbehörde berechtigt gewesen sei, aus folgenden Erwägungen bestätigt: Bescheide seien zu berichtigen, wenn sie mit einer Unstimmigkeit zwischen Gewolltem und Erklärtem behaftet seien. Das liege hier vor. Die Entschädigungsbehörde habe dem Kläger die ihm nach dem BEG-Schlußgesetz zustehende Rente zukommen lassen wollen. Dieser Wille sei im Bescheid vom 7. Dezember 1965 nicht fehlerfrei zu dem Ausdruck gekommen. Der Bescheid laute auf einen Betrag, auf den der Kläger keinen Anspruch gehabt habe. Der Fehler sei bereits beim Bescheiderlaß erkennbar gewesen. Die Grundlage für die Rentenfestsetzung enthalte der Bescheid vom 29. April I960, in dem ausgesprochen sei, die Rente des Klägers sei in Höhe von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes zu berechnen. Davon gehe auch der Bescheid vom 7. Dezember 1965 aus. Die Zuerkennung des Rentenhöchstbetrages enthalte zugleich die Feststellung, daß die berechnete Rente die Höchstrente übersteige, und daß die Voraussetzungen für die Beschränkung der Rente auf * den Höchst betrag erfüllt seien. Bei der Rentenberechnung sei aber ein Fehler unterlaufen. Zwei Drittel der in der Anlage 5 zur 5. DV-BEG aufgeführten Versorgungsbezüge seien nämlich geringer als der von 785 DM auf 1.000 DM angehobene Rentenhöchstbetrag. Auch sei deutlich zu erkennen gewesen, daß eine Anhebung der Versorgungsbezüge in der Altersgruppe des Klägers um 4 oder 8 v.H. nicht zu einer Monatsrente von 1.000 DM führen werde. Möglicherweise habe sich der Fehler nicht beim Sachbearbeiter der Entschüdigungr.behürdc, sondern andernorts im Amts- und Verantwortungsbereich des beklagten Landes ereignet. Das sei aber unerheblich, weil er im Bescheid vom 7. Dezember 1965 seinen Ausdruck gefunden habe. Es handle sich um einen offenbaren Fehler. Zum Verständnis des Bescheides vom 7. Dezember 1965 sei der Bescheid vom 29. April I960 und die Besoldungsübersicht Anlage 5 zur 3. DV-3EG heransuziehen gewesen. Hieraus habe sich unschwer entnehmen lassen, daß die auf 1.000 DM festgesetzte Monatsrente falsch berechnet worden sei. Aus der zulässigen Berichtigung des Bescheides folge das Recht zur Rückforderung der Überzahlung. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe damit den Begriff der berichtigungsfähigen offenbaren Unrichtigkeit verkannt. Es handle sich hier um den Fall eines Subsumtionsirrtums. Der Sachbearbeiter habe das Gesetz falsch angewandt. Fehler bei der Bildung des Entscheidungswillens seien aber nicht berichtigungsfähig. Diese Rüge greift durch. aber die Neufestsetzung der dem Kläger früher bewilligten Rente auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG hat die Entschädigungsbehörde durch förmlichen Bescheid nach § 195 BK entschieden. Als begünstigender Verwaltungsakt wurde er mit dem Zugang an den Kläger wirksam und für die Entschädigungsbehörde bindend. Insoweit dem Kläger eine Leistung zuerkannt war, erlangte er eine der formellen und materiellen Rechtskraft gerichtlicher Urteile ähnliche Wirkung. Ein Bescheid, der Rechtsbeständigkeit erlangt hat, kann im Rahmen des durch das 3EG geregelten Verfahrens nur in den Fällen und unter den Voraussetzungen abgeändert werden, die im BEG und im BEG-Schlußgesetz genau umschrieben sind (BGII RzW I960, 37 Nr. 32; 1967, 39 Nr. 34). Das gilt auch dann, wenn die Festsetzung einer höheren Rente rechtlich auf der Angleichung der ihrer Berechnung zugrundegelegten Versorgungsbezüge an die jeweiligen Dienst-und Versorgungshezüge vergleichbarer Bundesbeamter (auf einer sog. linearen Erhöhung) beruht. Ein solcher Leistungsbescheid hat nicht nur klarstellende Bedeutung mit der Folge, daß er unverbindlich und auch zu Lasten des Leistungsempfängers je-derzeit abänderbar wäre. In den Entscheidungen BGH RzW 1963, 174 Nr. 17 und 1965» 23 Nr. 15» ’die der Berufungsrichter an*-führt, ist ausgesprochen, daß, soweit die Vererblichkeit (nach § 140 Abs. 3 BEG) in Frage stehe, die durch Änderungsverordnung vorgenommenen Erhöhungen festgesetzter Renten ebenfalls als festgesetzt gälten. Es bedarf keiner Erörterung, ob diese Rechtsprechung nicht schon von der Erwägung getragen wird, daß die Vererblichkeit des Anspruchs auf die rückständigen Rentenbeträge in der jeweils durch das Gesetz bestimmten Höhe nur die Erst- oder Grundfestsetzung des Rentenrechts voraussetzt. Jedenfalls kann der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Gedanke nicht zu der Auffassung führen, alle Rentenerhöhungen infolge Anpassung an die jeweiligen Dienst-und Versorgungsbezüge vergleichbarer Bundesbeamter seien bereits durch das Gesetz bewirkt und bedürften keiner Festsetzung mehr durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung. Dies gilt erst recht in einem Falle, in dem wie hier keine lineare Erhöhung der Rente, sondern deren strukturelle Änderung in Frage steht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1969 - IX ZR 125/68). Der Kläger kann sich daher auf den Bestandsschutz des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO zur 3. DV-BEG berufen, soweit es sich um den zu seinen Gunsten festgesetzten Betrag der wiederkehrenden Leistung handelt (BGH RzW 1969» 428 Nr. 33). Hingegen steht dem eine höhere Rente als 1.000 DM erst zu, wenn die eyrechnete Rente die .-Tent/^enotzte überntoigt. Dan ist gegenwärtig noch nicht der Fall. Nach der 8. ÄndVO der 3. DV-BEG beträgt die Rente seit 1. Juli 1968 964 DM. Die Berichtigung des Bescheides vom 7. Dezember 1965 kam nicht in Betracht. Bescheide der Entschädigungsbehörde können berichtigt werden, soweit sich aus ihrem Inhalt, aus den Verwaltungsakten oder aus den von der Behörde benutzten schriftlichen Unterlagen mit Gewißheit ergibt, daß ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt (BGH RzW 1968, 325 Nr. 23). Die Fehlleistung muß auf eine ’’mechanischen" Versehen beruhen, ihr darf also nicht eine seit, ständige gedankliche Arbeit vorausgegangen sein. Fehler in der Ermittlung und Beurteilung von Tatsachen und Fehler in der Rechtsanwendung dürfen nicht im Nachhinein als ein vorgebliches Versehen in der Ausführung einer gedanklichen Operation korrigiert werden (BGH aaO; 359» DVB1 63, 252; BFH, NJW I960, 1152 Nr. 30). Der Inhalt der Akten der Entschädigungsbehörde, auf den in Berufungsurteil verwiesen ist, ergibt, daß die unrichtige Neufestsetzung der Rente auf 1.000 IM statt auf 901 IM auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruht und nicht auf einem Versehen bei der Ausrechnung einer richtig vorgestellten Größe oder einem auf gleicher Ebene liegenden Mangel der Entscheidung. Der Bescheid vom 7. Dezember 1965 enthält überhaupt keine nähere Begründung für die Entscheidung der Entschädigungsbehörde, die Rente neu festzusetzen. Dort wird lediglich auf das BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes verwiesen. Die Gründe des Änderungsbescheides vom 18. Mai 1966 leiten mit den Sätzen ein: "Auf Grund des BEG-Schlußgesetzes (§83 Abs. 2 BEG) wurde die Höchstrente von 785 DM auf 1.000 DM mit Wirkung vom 1. Januar 1966 festgesetzt. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1965 ist daher die bisherige Höchstrente des Antragstellers in Höhe von 785 DM mit Wir- kung vom 1. Januar 1966 auf 1.000 DM erhöht worden”. Schon hierin zeigt sich, daß die Behörde - unter Verzicht auf eine Berechnung nach § 83 BEG, § 22 der 3. DV-BEG i.Verb. mit Anlage 5 der 3. DV-BEG im Einzelfall - ursprünglich davon ausging, auch den Berechtigten in der 3. Lehensaltersstufe des höheren Dienstes, die im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Rente im Höchstbetrag von 785 DM bezogen haben, stünde ab 1. Januar 1966 die Höchstrente im Betrag von 1.000 DM zu. So hat sich das beklagte Land noch in seiner Klagerwiderung (Schriftsatz vom 13. Juli 1966) eingelassen. Dort ist ausgeführt, die Entschädigungsbehörde sei bei der Festsetzung der Rente auf 1.000 DM von § 83 Abs. 2 BEG ausgegangen; das habe der bisherigen Regelung der Rentenhöhe in Anlage 5 zu § 22 der 3. DV-BEG entsprochen, die in der 3. und 4. Lebensaltersstufe jeweils die gleichen Rentenhöchstbetrüge enthalte. Im Berufungsrechtszug hat das beklagte Land nochmals vorgetragen, die Mitteilung der linearen Rentenerhöhung im Bescheid vom 7. Dezember 1965 sei durch mechanische Übernahme des in § 83 Abs. 2 BEG abgedruckten Hochstbeträges erfolgt im Vorgriff auf die damals noch ausstehende und erst am 28. April 1966 verkündete 7. ÄndVO. War aber die rechtliche Erwägung, Beziehern der Höchstrente stünde ohne Rücksicht auf § 83 Abs. 1 BEG auch weiterhin die Höchstrente des § 83 Abs. 2 BEG zu, der für die Entschädigungsbehörde bestimmende Grund, die Rente im Bescheid vom 7* Dezember 1965 auf 1.000 DM festzusetzen, dann kann keine Rede davon sein, daß ein Rechenfehler oder eine ähnliche Unrichtigkeit vorliege. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Berechnung, welche Rente dem Kläger nach zwei Drittel der Versorgungsbe- züge eines altersgleichen Beamten für die Zeit ab 1. Januar 1966 zustehe, sei ein Fehler unterlaufen, findet im Inhalt der Entschädigungsakten und im Prozeßvortrag des beklagten Landes keine tatsächliche Stütze. Bas beklagte Land hat sich zu keiner Zeit auf die Durchführung einer solchen Berechnung und ein dabei unterlaufenes Versehen berufen. Auch im übrigen fehlt jeder Anhalt dafür, daß eine solche Berechnung, wie sie das Berufungsgericht nachgezeichnet hat, vorgenommen worden ist. Das Berufungsgericht sieht sich daher auch zu einer bestimmten Feststellung nicht in der Lage. Dies läßt seine Erwägung erkennen, der Fehler bei der Rentenberechnung sei möglicherweise nicht dem Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde selbst unterlaufen, sondern habe sich andernorts im Amts- und Verantwortungsbereich des beklagten Landes ereignet. Ein solcher Fehler oder eine ähn» liehe Unrichtigkeit wäre jedoch keinesfalls offenbar. Denn dies setzt voraus, daß die berichtigungsfähige Fehlleistung für eine sachverständige Person entweder aus der Entscheidung selbst oder aus schriftlichen Unterlagen des Verfahrens, das zur Entscheidung geführt hat, ohne weiteres ersichtlich ist. Sie ist nicht offenbar, wenn wie hier der Grund der Abweichung von der tatsächlichen oder rechtlichen Lage - mechanisches Versehen oder Rechtsirrtum - erst noch ermittelt werden muß. Im übrigen spricht das Vorbringen des beklagten Landes eindeutig gegen die Annahme, die Entschädigungsbehörde habe sich nicht bei der Rechtsanwendung, sondern bei einer Berechnung versehen. Danach kommt eine Berichtigung des Bescheides vom 7. Dezember 1965 nicht in Betracht. Es ist weiter zu prüfen, ob der Bescheid vom 18. Mai 19&5 als Widerrufsbescheid nach §§ 200 ff BEG zulässig war. Ein ge~ setzlicher Grund für den Widerruf liegt nicht vor. Das ist unstreitig. Die Regelung, die das Widerrufsrecht im BEG gefunden hat, ist aber endgültig und abschließend. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sind-nicht anwendbar (BGH RzW 1969, 515 Nr. 65; Urteil vom 18. Dezember 1969 - IX ZR 135/67). Der Bundesgerichtshof hat Ausnahmen von diesem entschädigungsrechtlichen Grundsatz zugelassen (vgl. RzW 1961, 278 Nr. 33; 1962, 123 Nr. 16; 1965, 72 Nr. 13). Sie betreffen aber nur Fälle, in denen der Rechtsgrund für die Leistung von Anfang an fehlte oder rückwirkend entfiel. Unter keinen Umständen lassen sich diese Ausnahmen auf den Fall des infolge Rechtsirrtums der Entschädigungsbehörde fehlerhaften Leistungsbescheides ausdehnen. Im Urteil RzW 1963, 125 Nr. 24 hat der Senat allerdings offen gelassen, ob in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen auf Grund eines Versehens der Entschädigungsbehörde einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe, zu dem Umfang des Schadens in keinem Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden sind, eine andere Beurteilung geboten ist. Das bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn ein Fall dieser Art ist hier ersichtlich nicht gegeben. Die richtig berechnete Rente beträgt ab 1. Januar 1966 901 DM, ab 1. Oktober 1966 934 DM und ab 1. Juli 1968 964 DM, weicht also nur um rund 10 v.H. und weniger von der tatsächlich festgesetzten Rente ab. Ohnedies dürfte die nächste lineare Rentenerhöhung den Unterschied ausgleichen. Da die Entschädigungsbehörde die Rente ohne Vorbehalt neu festgesetzt hat, und ein stillschweigender Leistungsvorbehalt unzulässig ist (§ 177a BEG; vgl. BGH RzW 1961, 274 Nr. 29), scheidet auch ein Recht auf Widerruf nach § 20? BEG aus Nach alledem schuldet das beklagte Land dem Kläger seit 1. Januar 1966 eine Berufsschadensrente von 1.000 DM abzüglich bereits geleisteter Rentenbeträge. In diesem Umfang kaig das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land zur Zahlung dieser Berufsschadensrente seit 1. Januar 1966 abzüglich bereits gezahlter Rentenbeträge verurteilt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 169 Abs. 2 BEG. Graf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner Henkel