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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser am 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 120.465,95 DM festgesetzt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).

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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser
 am 11. September 2001 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 120.465,95 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Die Auslegung der Bürgschaftsurkunde durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unstreitige Umstände außerhalb der Urkunde durfte es berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR
24/98, WM 1999, 895, 897 m.w.Nachw.). Etwa verbleibende Auslegungszweifel gehen zu Lasten der Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 aaO). Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
Kreft	Stodolkowitz Kirchhof
 Ganter	Kayser
 Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle