Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 7. Die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Soweit dagegen der Käufer die erste Kaufpreisrate an die Gemeinschuldnerin - durch Zahlung an die Beklagte - vor Konkurseröffnung geleistet hat, bleibt dieser Teil des Kaufpreisanspruchs erfüllt (vgl. Anfechtungstatbestände hat der Kläger hier aber nicht hinreichend dargetan.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 273/96 BESCHLUSS vom 10. Juli 1997 in dem Rechtsstreit Rechtsbeistand Helmut a^^PerSSB^ im^^SScurs über das Vermögen der ____ GmbH & Co. KG, itraße Vf Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Marita S itra f Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Juli 1997 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 1996 zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 70.124,08 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). 3 Nur soweit vertragliche Forderungen noch ausstehen, bewirkt ihr Wiederaufleben aufgrund des Erfüllungsverlangens des Konkursverwalters gemäß § 17 KO zugleich die Unwirksamkeit von Vorausabtretungen (§ 15 KO). Soweit dagegen der Käufer die erste Kaufpreisrate an die Gemeinschuldnerin - durch Zahlung an die Beklagte - vor Konkurseröffnung geleistet hat, bleibt dieser Teil des Kaufpreisanspruchs erfüllt (vgl. BGHZ 129, 336, 340 f; Senatsurt. v. 27. Februar 1997- IX ZR 5/96, ZIP 1997, 688, 689 f). Der klagende Konkursverwalter könnte die - mittelbare - Leistung des Gemeinschuldners an die Beklagte allenfalls aufgrund einer Konkursanfechtung rückgängig machen. Anfechtungstatbestände hat der Kläger hier aber nicht hinreichend dargetan. Eine Zahlungseinstellung (§ 30 KO) ergibt sich nicht aus Überschuldungsbilanzen, sondern aus einem tatsächlichen Verhalten der Gemeinschuldnerin. Solange die Beklagte ihr weiter Kredit gewährte, war sie nicht zahlungsunfähig. Benachteiligungsabsicht (§ 31 KO) setzt die Kenntnis voraus, daß andere Gläubiger leer ausgehen werden; das Berufungsgericht hat eine solche Kenntnis der Beklagten für den 4 ieitpunkt der Darlehensrückzahlung an sie im Ergebnis unan-:echtbar ausgeschlossen. randes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer