* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 273/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 273/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Maßgebliche Grundlage der Anfechtungsklage ist gemäß § 2 AnfG das vorläufig vollstreckbare Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Dieses ist nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung im Anfechtungsprozeß nur unter den Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO zu überprüfen (vgl. Die Verpfändung war nur ein Zwischenschritt auf dem Wege zur Übertragung der vollen Vermögenssubstanz an die Beklagte. Die von der Klägerin sofort erklärte Anfechtung der Vollrechtsübertragung erfaßte die Verpfändung jedenfalls deswegen mit, weil diese nicht selbständig bedeutsam war; sie wurde nur für die Anfechtungsvoraussetzung Für die Beklagte wiederum war von vornherein erkennbar, daß ihr Erwerb in vollem Umfange - einschließlich des früheren Sicherungsrechts - gegenüber der Klägerin keinen Bestand haben sollte. Das Berufungsgericht konnte im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG insbesondere die Ausführungen der Beklagten auf S.

Zitierte Normen: § 2 AnfG § 767 ZPO § 2 AnfG § 41 KO § 3 AnfG
AnfGAnfechtungGläubigerVerpfändungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 273/95
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 1995
in dem Rechtsstreit
 Isabel Karin N<
Straße
K
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Pres.
von
 und
gegen
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred SHB,	f|,	r| -----
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 10. Oktober 1996 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. September 1995 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Maßgebliche Grundlage der Anfechtungsklage ist gemäß § 2 AnfG das vorläufig vollstreckbare Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1994 (40 0 191/91) gegen die Mutter der Beklagten. Dieses ist nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung im Anfechtungsprozeß nur unter den Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO zu überprüfen (vgl. RGZ 74, 316, 317 f; 96, 335, 337 f; 110, 354 ff; 155, 42, 46; BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52, LM
3
§ 2 AnfG Nr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60,
NJW 1961, 1463, 1464). Wenn die von der Schuldnerin im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung zu einer Änderung des Titels führt, hat das - erst - im Rahmen des § 10 AnfG Auswirkungen auf die vorliegende Verurteilung.
Die Anfechtung sowohl der Übertragung der Gesellschaftsanteile an der EflHH Maschinenfabrik als auch der Übereignung der Grundstücke in	erfolgte inner-
halb der Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG. Sie erfaßte zugleich die schon am 15. Juni 1993 erklärte Verpfändung der Vermögensrechte der Beklagten mit. Der Gläubiger darf seine Behauptungen auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist klarstellen, ergänzen oder berichtigen, solange er nicht den Anfechtungsgegenstand oder den zugrundeliegenden Sachverhalt willkürlich wechselt. Die Grenzen für eine solche Berichtigung sind nicht eng, weil der Anfechtungsgegner selbst meist besser als der Gläubiger weiß, wie die angegriffene Vermögensübertragung abgelaufen ist. Trägt der Gläubiger aufgrund neuer Informationen nachträglich einen anderen Ablauf der Vermögensverschiebung vor, so liegt darin keine neue Anfechtung, wenn der Anfechtungsgegenstand und der Anfechtungsgrund gleichgeblieben sind (so zu § 41 KO Senatsurt. v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84,
WM 1985, 425, 426 f). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Verpfändung war nur ein Zwischenschritt auf dem Wege zur Übertragung der vollen Vermögenssubstanz an die Beklagte. Die von der Klägerin sofort erklärte Anfechtung der Vollrechtsübertragung erfaßte die Verpfändung jedenfalls deswegen mit, weil diese nicht selbständig bedeutsam war; sie wurde nur für die Anfechtungsvoraussetzung
4
der Gläubigerbenachteiligung erheblich. Zudem ergab sich keine der Verpfändungen aus den für die Klägerin zugänglichen Registern oder Grundbüchern. Für die Beklagte wiederum war von vornherein erkennbar, daß ihr Erwerb in vollem Umfange - einschließlich des früheren Sicherungsrechts - gegenüber der Klägerin keinen Bestand haben sollte.
Das Berufungsgericht konnte im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG insbesondere die Ausführungen der Beklagten auf S. 8 bis 14 ihres Schriftsatzes vom 19. Juni 1995 als wahr unterstellen. Unabhängig davon konnte es aufgrund der objektiven Umstände davon ausgehen, daß alle diese Tatsachen nicht ausreichten, um den der Beklagten obliegenden Gegenbeweis zu führen (vgl. BU S. 29 - 34).
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer