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BGH · IX ZR 273/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 273/69

Von Rechts wegen Tatbestand Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 17. Januar 1969 hat sie durch den Rechtsanwalt, der sie schon vor dem Landgericht als Prozeßbevollmächtigter vertreten hatte, mit Schriftsatz vom 30. Januar 1969 ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftstück mit dem Datum 30. ersten Blatt stammt es von dem Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, ist aber nicht unterschrieben. Die beigefügte und später dem beklagten Land zugestellte Abschrift ist ebenfalls nicht unterschrieben, sondern nur mit einem den Namenszug des Rechtsanwalts enthaltenden Stempel versehen. Januar 1969 ist beim Berufungsgericht ein Unterzeichneter Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 16. Wie der Senat RzW 1971, 328 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs dargelegt hat, müssen auch im gerichtli- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen (BGHZ 37, 156), daß dieser Nachweis auch nicht dadurch geführt werden kann, daß der vertretungsberechtigte Prozeßbevollmächtigte in einem von ihm Unterzeichneten und während der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz ausführt, die Berufung sei in seinem früheren (nicht Unterzeichneten) Schriftsatz begründet worden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Einreichung des nicht Unterzeichneten Schriftstücks bei Gericht und seine Erwähnung als Berufungsbegründung in dem späteren Schriftsatz auf einem von dem Prozeßbevollmächtigten nicht erkannten Darauf wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hin und forderte ihn gleichzeitig auf, die Auskunft mit Übersetzung vorzulegen. Dem läßt sich allenfalls entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Schriftstückes der Ansicht war, er habe eine ordnungsgemäße Begründungsschrift vom 30, Dezember 1968 eingereicht und darin auch die vorzulegenden Urkunden erwähnt. Dezember 1968 ist auch nicht deswegen unschädlich, weil dieses Schriftstück als Begründung für die unterschriebene Berufungsschrift gleichen Datums bezeichnet und am selben Tag wie diese bei Gericht eingegangen ist.

Zitierte Normen: § 4 BEG
RechtsanwaltBerufungProzeßbevollmächtigteUnterschriftBerufungsbegründungSchriftstückKlägerinSchriftsatzUnterzeichnete

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 273/69	URTEIL	Verkündet	«m
20. April 1972 Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Malka I rue F
/ Frankreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, ff Tfl^festraße fll,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23- März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumra
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. August 1969 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 17. Oktober 1968 zugestellt worden. Am 6. Januar 1969 hat sie durch den Rechtsanwalt, der sie schon vor dem Landgericht als Prozeßbevollmächtigter vertreten hatte, mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1968 Berufung eingelegt. Ebenfalls am 6. Januar 1969 ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftstück mit dem Datum 30. Dezember 1968 eingegangen, das mit "Berufungsbegründung" überschrieben ist und entsprechende Anträge und Ausführungen enthält. Nach den vorgedruckten Angaben auf dem
 
ersten Blatt stammt es von dem Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, ist aber nicht unterschrieben. Die beigefügte und später dem beklagten Land zugestellte Abschrift ist ebenfalls nicht unterschrieben, sondern nur mit einem den Namenszug des Rechtsanwalts enthaltenden Stempel versehen. Am 20. Januar 1969 ist beim Berufungsgericht ein Unterzeichneter Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 16. Januar 1969 eingegangen, mit dem dieser ”im Nachgang zu meiner Berufungsbegründungsschrift vom 30.12.1968” einer Aufforderung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 10. Januar 1969 entsprechend eine französische Urkunde mit deutscher Übersetzung vorlegte. Das Oberlandesgericht hat mit dem am 6. August 1969 verkündeten und der Klägerin am 14. August 1969 zugestellten Urteil die Berufung verworfen, weil die Benjfungsbegründungsschrift nicht unterschrieben ist. Mit der am 12. September 1969 eingelegten und begründeten Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Hilfsweise beantragt sie, das angefoch-tene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Wie der Senat RzW 1971, 328 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs dargelegt hat, müssen auch im gerichtli-
 
chen Entschädigungsverfahren Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich von einem bei dem Rechtsmittelgericht vertretungsberechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterschrift dient dem nach dem Sinn der §§ 519, 554 ZPO und des Anwaltszwangs im Interesse der Rechtssicherheit erforderlichen Nachweis, daß der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und ihre Einreichung bei Gericht übernimmt. Ob dieser Nachweis im Ausnahmefall ohne Beweisaufnahme anderweit erbracht werden kann (BGHZ 37, 156, 160), kann auch hier offenbleiben. Daß er Jedenfalls nicht durch Erklärungen zu führen ist, die der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelklägers nach Ablauf der Begründungsfrist abgibt, hat der Senat RzW 1971, 328 bereits entschieden. Darüber hinaus hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen (BGHZ 37, 156), daß dieser Nachweis auch nicht dadurch geführt werden kann, daß der vertretungsberechtigte Prozeßbevollmächtigte in einem von ihm Unterzeichneten und während der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz ausführt, die Berufung sei in seinem früheren (nicht Unterzeichneten) Schriftsatz begründet worden. Einem solchen Hinweis Ist nur zu entnehmen, daß sein Verfasser der irrigen Ansicht war, die Berufung sei bereits begründet worden. Der notwendige Nachweis dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte eindeutig die Verantwortung für den Inhalt der nicht Unterzeichneten Begründungsschrift übernommen habe, ist damit aber nicht erbracht. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Einreichung des nicht Unterzeichneten Schriftstücks bei Gericht und seine Erwähnung als Berufungsbegründung in dem späteren Schriftsatz auf einem von dem Prozeßbevollmächtigten nicht erkannten
 
Kanzleiversehen beruhen. Dies könnte nur durch eine Beweisaufnahme, die durch das Erfordernis der Unterschrift vermieden werden soll, geklärt werden. Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Die in dem Schriftsatz des Berufungsanwalts der Klägerin vom 16. Januar 1969 enthaltene Wendung ”im Nachgang zu meiner Berufungsbegründungsschrift vom 30.12.1968” allein kann somit die fehlende Unterschrift unter der Berufungsbegründung nicht ersetzen. Aber auch wenn der Anlaß für diesen Schriftsatz und dessen Zweck berücksichtigt werden, läßt er nicht den sicheren Schluß zu, der Berufungsanwalt habe die Verantwortung für den Inhalt der nicht Unterzeichneten Berufungsbegründung übernommen. Diese beginnt mit dem Satz: "Zur Begründung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 4 BEG überreiche ich die Auskunft der Pariser Polizeipräfektur mit Übersetzung ins Deutsche.” Die Urkunden fehlten jedoch. Darauf wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hin und forderte ihn gleichzeitig auf, die Auskunft mit Übersetzung vorzulegen. Dies tat der Prozeßbevollmächtigte mit dem Schriftsatz vom 16. Januar 1969. Dem läßt sich allenfalls entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Schriftstückes der Ansicht war, er habe eine ordnungsgemäße Begründungsschrift vom 30, Dezember 1968 eingereicht und darin auch die vorzulegenden Urkunden erwähnt. Daß er das nicht Unterzeichnete Schriftstück, so wie es dem Gericht vorlag, als Berufungsbegründung einreichen oder gelten lassen wollte, ergibt sich daraus jedoch nicht.
Das Fehlen der Unterschrift unter dem Schriftstück vom 30. Dezember 1968 ist auch nicht deswegen unschädlich, weil dieses Schriftstück als Begründung für die unterschriebene Berufungsschrift gleichen Datums bezeichnet und am selben Tag wie diese bei Gericht eingegangen ist. Es ist nicht ersichtlich, daß das Schriftstück eine Anlage zu der Berufungsschrift darstellen sollte, so daß auch sein Inhalt durch deren Unterzeichnung gedeckt sein könnte. Die beiden Schriftstücke sind weder miteinander verbunden noch enthält die Berufungsschrift irgendeinen Hinweis auf die nicht tint er zeichnete Begründungsschrift.
Mai	Wüstenberg
 Zorn
Henkel
 Dr
Thumm