Ist die Bedürftigkeit eines Verwandten der aufsteigenden Linie, den eine Hinterbliebenenrente gewährt worden ist, weggefallen, so hat die Entschädigungsbehörde das Erlöschen der Rente in einem Bescheide nach § 206 BEG auszusprechen. Mit der Klage wird geltend gemacht, daß die Bedürftigkeit der Erblasserin auch durch die erhöhte Rente für den Gesundheitsschaden nicht beseitigt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Änderungsbescheid der Landesrentenbehörde aufzuheben, soweit durch ihn das Erlöschen der Elternrente zu dem 31. August 1962 angeordnet worden ist, und das beklagte Land zu verurteilen, die Rente bis zu dem 31. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als Erbin ihrer Mutter für die Zeit von 1, September 1962 bis zu dem 31. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Entschädigungsbehörde nicht berechtigt, in dem, Bescheid vom 25. scheid ergehen durfte, mußte nach der Auffassung des Beru-■ fungsgerichts danach entschieden werden, oh sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen, die für die Bewilligung der Rente maßgebend gewesen waren, nachträglich so zu ihren Gunsten verändert: hatten, daß ihre Bedürftigkeit weggefallen war, und ob darinoeineowesehtlibhe Änderung der Verhältnisse zu sehen war (§ 206 BEG). Das Berufungsgericht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zur Bewilligung der Hinterbliebenenrente geführt hatten, mit den Verhältnissen verglichen, die bei Erlaß des Änderungsbescheides bestanden. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Bedürftigkeit der Erblasserin weiter bestand und somit die Voraussetzungen für den Erlaß des Änderungsbescheides nicht gegeben waren. In dem Urteil vom 9.Februar 1966 - IV ZR 336/64 - hat der Senat ausgesprochen, daß die Entschädigungsbehörde in derartigen Fällen nach § 206 BEG durch Bescheid zu entscheiden hat. Dieser Beendigungsgrund wirft regelnäßig keinerlei Zweifelsfragen auf.Anders liegt es,' wenn der Anspruch auf Elternrente erlischt, weil nach der Gewährung der Rente die Bedürftigkeit des Berechtigten weggefallen ist (§17 Abs, 1 Nr. 5 BEG i.V. m, § 18 Nr. 5 der 1. Will also die Entschädigungsbehörde nach Bewilligung der Elternrente weg;en des Wegfalls der Bedürftigkeit der Rentenempfängerin diese Leistung nicht mehr gewähren, muß sie einen neijen Bescheid erlassen, der die Voraussetzungen des § 206 BEG erfüllt. Aus dieser verfahrenerechtliehen Stellung der §§ 523 ZPO, 206 BEG folgt, v;ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß solche Elemente des Anspruchs auf Elternrente, die keiner Änderung unterliegen, hei Erlaß des Änderungsbe-scheides nicht nachzuprüfen sind. Ob die Änderung der'Verhältnisse zu einen ’Wegfall der Bedürftigkeit geführt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend auf Grund eines Vergleichs entschieden, hei dem es die wirtschaftlichonlage der Erblasserin, wie sie zur Zeit der Gewährung der Elternrente tatsächlich bestand und bei der die Entschädigungsbehörde eine Bedürftigkeit angenommen hatte, den Verhältnissen bei Erlaß des Änderungsbescheides gegenüber gestellt hat (BGH RzW I960, 286 Nr. 44; 1965, 356 Nr. 10). Wenn auch, so wird in dem angefochtenen Urteil dazu ausgeführt,'die Entschädigungsleistungen für den Gesundheitsschaden bei Erlaß des Elternrentenbescheides noch nicht festgesetzt Aus den Akteninhalt folgert dann das Berufungsgericht, daß die Entschädigungsbehörde bei Bewilligung der Hinterbliebenenrente die Bedürftigkeit der Erblasserin auch für den Eall bejahen wollte, daß ihr eine Körperschadenrente von monatlich 250 DK mit der zugehörigen Kapitalentschä-. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie beanstandet, daß das Berufungsgericht zur Feststellung der bei Erlaß des Bescheides vom 8. Welche Umstände bei Erlaß dieses Bescheides gegeben waren, ist nicht nur den Gründen des Bescheides selbst, sondern auch dem sonstigen Inhalt der Entschädigungsakten zu entnehmen. Verfahrensrechtliche, von der Revision gerügte Mängel (§ 286 ZPO i.V. m.- § 206 BEG) bestehen jedoch insofern, als das Berufungsgericht aus dem Akteninhalt den Schluß gezogen hat, die Entschädigungsbehörde habe bei Erlaß des Bescheides vom 8. Oktober 1959 die später gewährten Leistungen zu dem Ausgleich des Gesundheitsschadens ihrem Umfange nach bereits berücksichtigt und bei der Prüfung der Bedürftigkeitsfrage in Rechnung gestellt. Den Akten der Entschädigungsbehörde ist zu entnehmen, daß die Erblasserin vor der Entscheidung Uber ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente einen Antrag auf Entschädigung ihres Gesundheitsschadens gestellt hatte. Oktober 1959'u, Bl. 47 A-Akte der Verwaltungsbehörde) den Vermerk, daß die erste Untersuchung der Antragstellern noch nicht durchgeführt sei, so daß unter Berücksichtigung ihrer Bedürftigkeit zunächst über ihren Antrag entschieden werden solle. Dieser Ablauf des Verfahrens zeigt, daß bei der Bewilligung der Hinterbliebenenrente die Entscheidung über den Anspruch’ auf Entschädigung des Gesundheitsschadens völlig ungewiß war. April I960 gewährten Leistungen waren bei Erlaß des Hinterbliebenenrentenbescheides nicht vorauszusehen, sie sind daher, wie der Vermerk des Sachbearbeiters zeigt, nicht als voraussehbare Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin in Rechnung gestellt worden. Das Berufungsgericht durfte daher nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die Entschädigungsbehörde bei Gewährung der Hinterbliebenenrente und der vorausgegangenen Prüfung der Bedürftigkeit der Erblasserin die Leistungen aus dem Vergleich,.vom Ob die Bedürftigkeit der Erblasserin nach Bewilligung der Hinterbliebenenrente weggefallen ist. und dadurch sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin wesentlich verbessert haben, durfte der Berufungsrichter nur so entscheiden, daß es sich bei der Entschädigung des Gesundheitsschadens um eine Änderung der ursprünglich gegebenen wirtschaftlichen Tatsachen gehandelt hat. Das kann zur Folge haben, daß der Vergleich der bei Erlaß des Hinterbliebenenrentenbescheides bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit den später eingetretenen Verhältnissen anders ausfallen und der Berufungsrichter möglicherweise eine wesentliche Ver- Unerheblich ist es, daß die Entschädigungsbehörde die Bedürftigkeit noch für gegeben hielt,' als die Gesundheitsschadensrente monatlich 250,- DM betrug, und daß sie die Bedürftigkeit erst nach der Erhöhung-dieser Rente auf 300,- DM monatlich verneinte. Bei der erneuten Prüfung der Frage, ob die Bedürftigkeit der Erblasserin durch die Gewährung der Entschädigungsleistungen zu dem Ausgleich des Gesundheitsschadens in Verbindung mit der Erhöhung dieser Rente weggefallen ist, wird es noch auf folgende sachlich-rechtliche Gesichtspunkte ankommen. Da die Rente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG den Verlust des angemessenen Unterhalts entschädigen soll, so kann die Frage, für welche Zeit die Bedürftigkeit bestand, nur richtig entschieden werden, wenn die Lebensstellung des Berechtigten berücksichtigt wird. Die Lebensstellung der Erblasserin ist ferner bedeutsam für die Entscheidung der Frage ob und für welche Zelt die Bedürftigkeit der Erblasserin durch die ihr nach dem Vergleich vom 4. Die Verwendung dieser Mittel war ihr zuzu demuten, da sie unabhängig von der Hinterbliebenenrente gewährt wurden und in gewissem Umfang auch zur Sicherung des Lebensbedarfes bestimmt waren (BGH RzW 1964, 512 Nr. 22). Es kommt daher darauf an, wie die Mutter der Klägerin, die in September I960 ausgezahlten erheblichen Mittel tatsächlich verwandt hat und ob ihr für die Zeit von 1. Reichten sie unter Berücksichtigung der Lebensstellung der Erblasserin, ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen und einer Vorsorge unter Berücksichtigung einer vernünftigen Lebenserwartung aus, ihr den angemessenen Unterhalt für die fragliche Zeit zu sichern, so war sie möglicherweise nicht mehr bedürftig.
Nachschlagewerk; ja BGHZ; nein
BEG § 17 Abs - 1 Nr. 5; BEG § 206; 1. DV-BEG § 18 Nr« 5
Ist die Bedürftigkeit eines Verwandten der aufsteigenden Linie, den eine Hinterbliebenenrente gewährt worden ist, weggefallen, so hat die Entschädigungsbehörde das Erlöschen der Rente in einem Bescheide nach § 206 BEG auszusprechen.
BGH, Urt. v. 11. Juli 1968 - IX ZR 273/66 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 273/66
URTEIL
Verkündet am
11. Juli 1968
3
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in den Entschädigungsrechtsstreit.
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Frau H B geb. Z ,
, Rue L , P , F
Klägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevollTtiächtigter: Rechtsanwalt ,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vor" 9. Kai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf,. von der Mühlenjund Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vo™ 6. April 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außer-gerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverv/iosen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin ihrer 1963 im Alter von 69 Jahren verstorbenen Mutter Chana Zupnik. Diese stammte aus Krakau. Zusammen mit ihrem Ehemann, dem Diamantenhändler Osias Zupnik, war sie in den zwanziger Jahren aus ihrer Heimat nach Belgien ausgewandert. Aus der Ehe war ein 1924 geborener Sohn, Leon Zupnik, hervorgegan-gen. Er wurde 1942 deportiert und ist nicht zurückgekommen. Der Vater der Klägerin ist 1939 allein nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewandert und dort 1951 gestorben.
3
Die Mutter der Klägerin war nit ihren Kindern während des letzten Weltkrieges nationalsozialistischen Verfolgungsnaßnahmen ausgesetzt. Sie flüchtete mit ihren Kindern nach Frankreich und lebte dort bis September 1944 unter erschwerten Lebensbedingungen. Die Erblasserin hat wegen Freiheit Dschadens,' * wegen -'d:co("GcsündheitsßchadonG ■ oov/fc wögen des Verlustes des Anspruchs auf Unterhalt gegen ihren Sohn L Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gefordert. Zum Ausgleich des Freiheitsschadens hat sie Anfang 1959 3.900,-DM erhalten. Durch Bescheid der Landesrentenbehörde vom 8. Oktober 1959 ist ihr eine Elternrente nach ihrem-Sohn L gewährt.worden. Sie betrug bis zu dem 31. Mai I960 119,- DM, vom 1. Juni I960 ab 127,- DM und seit dem 1. Januar 1961 137,- DM monatlich. Außerdem hat sie 10.849,- DM für Kapitalentschädigung und aufgelaufcne Renten erhalten. Bei der Bewilligung dieser Rente hatte die Entschädigungsbohördo angenommen, daß L , wenn er noch lebte, seine Mutter /überwiegend :unterhalten haben würde.
Zur Abgeltung der gesundheitlichen Schäden wurde am 4. April I960 ein Vergleich abgeschlossen. Die Erblasserin erhielt 26.050 DM Kapitalentschädigung und Rentenftachzahlungcn Außerdem wurde ihr vom 1. Oktober I960 ab eine monatliche Rente von 250,- DM gewährt. Diese Rente beträgt seit dem'
1. Januar 1961 300,- DM monatlich.
Durch ihren Änderungsbescheid vom 25« Juni 1962 hat die Landesentschädigungsbehörde das Erlöschen der Eltern-rentc mit Wirkung vom 31. August 1962 angeordnet. Siebhat diese Entscheidung damit begründet, daß die Bedürftigkeit der Erblasserin nicht mehr bestehe, seitdem die Gesundheitsschadensrente auf 300,- DM monatlich erhöht worden
GQXo
Gegen diesen Bescheid hat die Erblasserin Klage erhoben, die nach ihrem Tode durch die jetzige Klägerin weiter betrieben worden ist. Mit der Klage wird geltend gemacht, daß die Bedürftigkeit der Erblasserin auch durch die erhöhte Rente für den Gesundheitsschaden nicht beseitigt worden sei. •
Die Klägerin hat beantragt, den Änderungsbescheid der Landesrentenbehörde aufzuheben, soweit durch ihn das Erlöschen der Elternrente zu dem 31. August 1962 angeordnet worden ist, und das beklagte Land zu verurteilen, die Rente bis zu dem 31. Dezember 1963 mit insgesamt 2.320,- DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach diesen Antrag erkannt.
Die Klägerin hat dieses Urteil mit der Berufung ange-fochten. Sie hat den im ersten Rechtszuge gestellten Antrag wiederholt. Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als Erbin ihrer Mutter für die Zeit von 1, September 1962 bis zu dem 31. Dezember 1963 Elternrente von 2.320,- DM insgesamt zu zahlen.
Mit der von Senat zugelassenen Revision will das beklagte Land wiederum erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidung sgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Entschädigungsbehörde nicht berechtigt, in dem, Bescheid vom 25. Juni 1962 die Einstellung der Elternrente anzuordnen. Ob dieser Be-
scheid ergehen durfte, mußte nach der Auffassung des Beru-■ fungsgerichts danach entschieden werden, oh sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen, die für die Bewilligung der Rente maßgebend gewesen waren, nachträglich so zu ihren Gunsten verändert: hatten, daß ihre Bedürftigkeit weggefallen war, und ob darinoeineowesehtlibhe Änderung der Verhältnisse zu sehen war (§ 206 BEG). Das Berufungsgericht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zur Bewilligung der Hinterbliebenenrente geführt hatten, mit den Verhältnissen verglichen, die bei Erlaß des Änderungsbescheides bestanden. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Bedürftigkeit der Erblasserin weiter bestand und somit die Voraussetzungen für den Erlaß des Änderungsbescheides nicht gegeben waren.
2, Hit diesen Erwägungen folgt das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem Urteil vom 9.Februar 1966 - IV ZR 336/64 - hat der Senat ausgesprochen, daß die Entschädigungsbehörde in derartigen Fällen nach § 206 BEG durch Bescheid zu entscheiden hat.
Das steht in Widerspruch zu der Ansicht, die Brunn-Hebenstreit in Anm. 23 zu § 17 BEG und in Anm. 1 der Erläuterungen zu § 18 der 1. DV-BEG (Ergänzungsbands Rechtsverordnungen zu dem Entschädigungsrecht) vertreten. Danach erlischt die Rente mit dem Wegfall der Bedürftigkeit, ohne daß es eines Änderungsbescheides bedarf. Denselben Standpunkt nehmen auch Blessin-Gießler in der Anm. V 2 zu § 17 BEG ein. Diese «-Autoren berufen sich auf die RzW 1965, 72 Nr. 13 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie betrifft das Erlöschen der Hinterbliebenenrente bei der Heirat des Rentenempfängers (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG i.V.m. § 18 Nr. 2 der 1. DV-BEG).
Das Erlöschen aus diesem Grunde entspricht den Bestimmim— gen des Beamtenbesoldungsrechts. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl I 917) ist die Zahlung des Kinderzuschlags
6
nit den Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat folgt, in den das Kind geheiratet hat. Dieser Beendigungsgrund wirft regelnäßig keinerlei Zweifelsfragen auf. Anders liegt es,' wenn der Anspruch auf Elternrente erlischt, weil nach der Gewährung der Rente die Bedürftigkeit des Berechtigten weggefallen ist (§17 Abs, 1 Nr. 5 BEG i.V.m, § 18 Nr. 5 der 1. DV-BEG).
In einen solchen Pall ist § 206. BEG anzuwenden. Die Hinterbliebenenrente des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG tritt an die Stelle der Unterhaltsansprüche, die die Mutter der Klägerin gegen ihren getöteten Sohn hatte. Unterhaltsrenten, die auf familienrechtlichen Beziehungen beruhen, hängen in ihrem Bestände, in ihrer Dauer und Höhe weitgehend von der künftigen und zunächst oft nicht voraussehbaren Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Rentenberechtigten ab. Ebenso ist es bei der Rente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG. Nur der bedürftige Hinterbliebene kann für die Dauer der Bedürftigkeit die Elternrente beziehen. Bei Bewilligung seiner Rente läßt sich vielfach nicht voraussehen, ob diese Anspruchsvoraussetzung nicht später wegfällt, z.B. deshalb, weil der Berechtigte Vermögen erwirbt.
Wenn Unterhaltsansprüche, die familienrechtliehen Beziehungen entspringen, rechtskräftig festgestellt worden sind, ermöglicht es § 323 ZPO, bei einer nicht voraussehbaren Änderung der Verhältnisse die Rente an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen./
Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz tritt § 206 BEG an die Stelle des § 323 ZPO. Will also die Entschädigungsbehörde nach Bewilligung der Elternrente weg;en des Wegfalls der Bedürftigkeit der Rentenempfängerin diese Leistung nicht mehr gewähren, muß sie einen neijen Bescheid erlassen,
der die Voraussetzungen des § 206 BEG erfüllt. Aus dieser verfahrenerechtliehen Stellung der §§ 523 ZPO, 206 BEG folgt, v;ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß solche Elemente des Anspruchs auf Elternrente, die keiner Änderung unterliegen, hei Erlaß des Änderungsbe-scheides nicht nachzuprüfen sind. Hierunter fällt die hei Erlaß des Rentenbescheides getroffene Entscheidung, daß der getötete Sohn, wenn er noch lebte, seine Kutter unterhalten haben würde (vgl. BGHZ 54, 110, 117? RzW 1967, . 137 Nr. 35). Ob die Änderung der'Verhältnisse zu einen ’Wegfall der Bedürftigkeit geführt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend auf Grund eines Vergleichs entschieden, hei dem es die wirtschaftlichonlage der Erblasserin, wie sie zur Zeit der Gewährung der Elternrente tatsächlich bestand und bei der die Entschädigungsbehörde eine Bedürftigkeit angenommen hatte, den Verhältnissen bei Erlaß des Änderungsbescheides gegenüber gestellt hat (BGH RzW I960, 286 Nr. 44; 1965, 356 Nr. 10).
Bei der Erörterung der Umstände, die bei Erlaß des Bescheides vom 8.. Oktober 1959 Vorlagen, war über den Antrag der Erblasserin, ihr Entschädigung für verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden zu gewähren, noch nicht entschieden. Bas Berufungsgericht hat aber berücksichtigt, daß nach einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde eine Gesundheitsschadensrente unter Umständen später verrechnet werden sollten und daß der Sachbearbeiter nach der Regelung des Gesundheitsschadens im Vergleich vom 4. April I960 die Erklärung der Erblasserin über ihre Einkünfte - Elternrente mit 119 BK monatlich, Gesundheitsschadensrente mit 250 BK monatlich - am 26. Kai 1961 mit dem Vermerk versah; "Unverändert". Wenn auch, so wird in dem angefochtenen Urteil dazu ausgeführt,'die Entschädigungsleistungen für den Gesundheitsschaden bei Erlaß des Elternrentenbescheides noch nicht festgesetzt
8
v/aren, so lasse doch der Arbeitsgang bei der Entschädigungsbehörde eindeutig erkennen, daß in ihren Erwägungen für die Gewährung der Hinterbliebenenrente von vornherein auch der Bezug einer Körperschadenrente einbezogen war. Zu dieser Berücksichtigung künftig zu erwartender Unstände sei die Entschädigungsbehörde verpflichtet gewesen. Aus den Akteninhalt folgert dann das Berufungsgericht, daß die Entschädigungsbehörde bei Bewilligung der Hinterbliebenenrente die Bedürftigkeit der Erblasserin auch für den Eall bejahen wollte, daß ihr eine Körperschadenrente von monatlich 250 DK mit der zugehörigen Kapitalentschä-. digung und den entsprechenden Rentennachzahlüngen - zusammen 26.050 DM - zuerkannt werden würden.
Gegen diese Verwertung des Akteninhalts durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen (§ 286 ZPO i.V.m. § 209 Abs. 1 BEG). Die Rüge ist unbegründet, soweit sie beanstandet, daß das Berufungsgericht zur Feststellung der bei Erlaß des Bescheides vom 8. Oktober 1959 tatsächlich bestehenden Verhältnisse den Akteninhalt verwertet hat. Welche Umstände bei Erlaß dieses Bescheides gegeben waren, ist nicht nur den Gründen des Bescheides selbst, sondern auch dem sonstigen Inhalt der Entschädigungsakten zu entnehmen. Das hat der Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 9» Februar 1966 - IV ZR 336/64 - ausgesprochen.
Verfahrensrechtliche, von der Revision gerügte Mängel (§ 286 ZPO i.V.m.- § 206 BEG) bestehen jedoch insofern, als das Berufungsgericht aus dem Akteninhalt den Schluß gezogen hat, die Entschädigungsbehörde habe bei Erlaß des Bescheides vom 8. Oktober 1959 die später gewährten Leistungen zu dem Ausgleich des Gesundheitsschadens ihrem Umfange nach bereits berücksichtigt und bei der Prüfung der Bedürftigkeitsfrage in Rechnung gestellt. Richtig ist, daß bei der Bewilligung von Renten, deren Bestand und Höhe
von künftigen Ereignissen abhängt, die Entschädigungsbehörde und der Entschädigungsrichter die mit einiger Sicherheit voraussehbare künftige Gestaltung der Verhältnisse berücksichtigen müssen, Das entspricht den Grundsätzen, die bei der Festsetzung von in Zukunft fällig werdenden Geldrenten allgemein gelten (Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO,'18. Aufl., § 323 ZPO Anm. 3, § 258 ZPO, Anm. 3; RGZ 145, 196; 145,
302, 308). Pür die Festsetzung von Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesentschädigungsrecht gilt nichts anderes, wie sich aus dem RzW 1959, 503 Nr. 1.9, 505 abgedruckten Urteil des Senats ergibt. Wird die voraussehbare Änderung der Verhältnisse beachtet, erübrigen sich vielfach Abänderungsklagen nach § 323 ZPO; im Entschädigungsrecht wird der Erlaß neuer Bescheide nach § 206 BEG häufig überflüssig.
Notwendig ist aber, daß die künftige Änderung der Verhältnisse mit der auch sonst für die Feststellung zukünftiger Tatsachen ausreichenden Gewißheit feststeht. Das war hier, -.wie die Revision mit Recht rügt, hinsichtlich der Bewilligung der zu erwartenden Entschädigungsleistungen zur Abgeltung des Gesundheitsschadens nicht der Fall.
Den Akten der Entschädigungsbehörde ist zu entnehmen, daß die Erblasserin vor der Entscheidung Uber ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente einen Antrag auf Entschädigung ihres Gesundheitsschadens gestellt hatte. Über den Stand dieses .Verfahrens machte der Sachbearbeiter, der die Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente vorbereitete, am 24. September 1959, also kurz vor Erlaß des Hinterbliebenenrentenbescheides (8. Oktober 1959'u,
Bl. 47 A-Akte der Verwaltungsbehörde) den Vermerk, daß die erste Untersuchung der Antragstellern noch nicht durchgeführt sei, so daß unter Berücksichtigung ihrer Bedürftigkeit zunächst über ihren Antrag entschieden werden solle. Zwar war das Gutachten des Vertrauensarztes in'Wirk-
lichkeit schon am 2. September 1959 erstattet worden, es. traf aber erst am 26. Oktober 1959 bei der Landesrentenbehörde ein (Bl. 15 der Rentenakten dieser Behörde). Der zur Überprüfung des Gutachtens von dieser Behörde bestellte Arzt äußerte sich am 18./l9« Dezember 1959« Erst diese Untersuchungsergebnisse und ihre Überprüfung gaben eine ausreichende Grundlage ab für das Vergleichsangebot, das am 4. April I960 von der Erblasserin angenommen worden war.
Dieser Ablauf des Verfahrens zeigt, daß bei der Bewilligung der Hinterbliebenenrente die Entscheidung über den Anspruch’ auf Entschädigung des Gesundheitsschadens völlig ungewiß war. Die der Erblasserin im Vergleich vom 4. April I960 gewährten Leistungen waren bei Erlaß des Hinterbliebenenrentenbescheides nicht vorauszusehen, sie sind daher, wie der Vermerk des Sachbearbeiters zeigt, nicht als voraussehbare Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin in Rechnung gestellt worden. Das Berufungsgericht durfte daher nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die Entschädigungsbehörde bei Gewährung der Hinterbliebenenrente und der vorausgegangenen Prüfung der Bedürftigkeit der Erblasserin die Leistungen aus dem Vergleich,.vom 4« April I960 mit einbezogen habe. Ob die Bedürftigkeit der Erblasserin nach Bewilligung der Hinterbliebenenrente weggefallen ist. und dadurch sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin wesentlich verbessert haben, durfte der Berufungsrichter nur so entscheiden, daß es sich bei der Entschädigung des Gesundheitsschadens um eine Änderung der ursprünglich gegebenen wirtschaftlichen Tatsachen gehandelt hat. Das kann zur Folge haben, daß der Vergleich der bei Erlaß des Hinterbliebenenrentenbescheides bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit den später eingetretenen Verhältnissen anders ausfallen und der Berufungsrichter möglicherweise eine wesentliche Ver-
11
besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit den Wegfall der Bedürftigkeit erwägen muß.
Unerheblich ist es, daß die Entschädigungsbehörde die Bedürftigkeit noch für gegeben hielt,' als die Gesundheitsschadensrente monatlich 250,- DM betrug, und daß sie die Bedürftigkeit erst nach der Erhöhung-dieser Rente auf 300,- DM monatlich verneinte. Es kommt auf einen Vergleich der Verhältnisse an wie sie zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 8. Oktober 1959 und zur Zeit des Erlasses des Änderungsbescheides vom 25. Juhi 1962 bestanden.
Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen.
Bei der erneuten Prüfung der Frage, ob die Bedürftigkeit der Erblasserin durch die Gewährung der Entschädigungsleistungen zu dem Ausgleich des Gesundheitsschadens in Verbindung mit der Erhöhung dieser Rente weggefallen ist, wird es noch auf folgende sachlich-rechtliche Gesichtspunkte ankommen. Das Berufungsgericht hat bisher nicht festgestellt, welcher angemessene Unterhalt der Mutter der Klägerin zustand. Es kann davon ausgegangen-werden, . daß er über dem vom Berufungsrichter festgestellten Exi-*-d;onzminimum liegt. Nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 160 Abs. 1 BGB) richtet sich, was als angemessen anzusehen ist. Da die Rente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG den Verlust des angemessenen Unterhalts entschädigen soll, so kann die Frage, für welche Zeit die Bedürftigkeit bestand, nur richtig entschieden werden, wenn die Lebensstellung des Berechtigten berücksichtigt wird. Da die Lebensstellung einer Witwe weitgehend durch die entsprechende Stellung des verstorbenen Ehemannes bestimmt wird, hätte das Berufungsgericht seine Lebensverhältnisse
12 -
erörtern -und dazu Feststellungen treffen müssen (BGH RzW 1956, 323 Nr. 26). Die Klägerin hatte in der Berufungs-Begründung vortragen lassen, daßmihr Vater vor Beginn der Verfolgung Diamantenhändler in Antwerpen gewesen sei.
Die Lebensstellung der Erblasserin ist ferner bedeutsam für die Entscheidung der Frage ob und für welche Zelt die Bedürftigkeit der Erblasserin durch die ihr nach dem Vergleich vom 4. April I960 gezahlten 26.050 DM beseitigt wurde. Die Verwendung dieser Mittel war ihr zuzu demuten, da sie unabhängig von der Hinterbliebenenrente gewährt wurden und in gewissem Umfang auch zur Sicherung des Lebensbedarfes bestimmt waren (BGH RzW 1964, 512 Nr. 22). Das Berufungsgericht ist dieser Frage bisher nicht nachgegangen, weil sich das beklagte Land hierauf nicht berufen hatte. Darauf kann es nicht ankommen% Ob die Rentenberechtigte noch bedürftig war, muß für die in Frage kommende Zeit nach allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Es kommt daher darauf an, wie die Mutter der Klägerin, die in September I960 ausgezahlten erheblichen Mittel tatsächlich verwandt hat und ob ihr für die Zeit von 1. September 1962 bis zu dem 31. Dezember 1963 noch Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen. Reichten sie unter Berücksichtigung der Lebensstellung der Erblasserin, ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen und einer Vorsorge unter Berücksichtigung einer vernünftigen Lebenserwartung aus, ihr den angemessenen Unterhalt für die fragliche Zeit zu sichern, so war sie möglicherweise nicht mehr bedürftig.
13 -
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die Hinterbliebenenrente . außer Betracht zu lassen.
Wüstenberg Maaß Graf
von der Mühlen Bundesrichter Prof.Dr. Bökelxann ist aus dem Bundesdienst ausgeschieden.
Wüstenberg