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BGH · IX ZR 272/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 272/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin die Ausübung des Anmietrechtes schuldhaft unmöglich gemacht haben und daraus der zugebilligte Schaden entstanden ist. Nach tatrichterlicher Feststellung ist die handschriftliche Ergänzung des § 4 Abs. 2 der "Mietausfallbürgschaft" Vertragsinhalt geworden; dafür spricht - neben der Abzeichnung dieser Einfügung und dem eigenen Vorbringen der Beklagten (GA I 20) - die Zustimmung auf dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten zu 1) vom 7. Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 272/95	BESCHLUSS
vom 12. Dezember 1996
in dem Rechtsstreit
1.	Max-Dieter A
2.	Ovidia A beide Bi
/
Beklagte und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 BaflÜ St. PflB BrflBHi AG,
vertreten durch den Vorstand Fritz Michael K| Straße Ü, H«
und Gerhard 0
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 12. Dezember 1996 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. September 1995 wird nicht angenommen .
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 74.300 DM.
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin die Ausübung des Anmietrechtes schuldhaft unmöglich gemacht haben und daraus der zugebilligte Schaden entstanden ist. Die Verfahrensrü-
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gen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Nach tatrichterlicher Feststellung ist die handschriftliche Ergänzung des § 4 Abs. 2 der "Mietausfallbürgschaft" Vertragsinhalt geworden; dafür spricht - neben der Abzeichnung dieser Einfügung und dem eigenen Vorbringen der Beklagten (GA I 20) - die Zustimmung auf dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten zu 1) vom 7. September 1989. Der festgestellte Schaden ist den Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen, weil er in den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht zur Einräumung des Anmietrechtes fällt; diese erstreckte sich nach ihrem Zweck auch darauf, die Klägerin in die Lage zu versetzen, einen Schaden infolge vorzeitiger Aufhebung des Mietvertrages bei einer Neuvermietung abzudecken (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 402).
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter