Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des .* Die Revision der Klägerin gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Gründe Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Das Berufungsurteil, in dem die Revision zugelassen war, ist der Klägerin am 27. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht erfüllt sind. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt W^|^, nicht als unabwendbares Ereignis zu werten. Sein Verschulden liegt darin, daß er den Tenor des Berufungsurteils nach dessen Zustellung nicht mit hinreichender Sorgfalt prüfte und auf diese Weise übersah, daß die Revision im Urteil zugelassen war. Das Fehlverhalten des Recntsanwalts ist auch als ursächlich für die Versäumung der Revisionsfrist anzusehen. Tenor des Berufungsurteils vollständig zur Kenntnis genommen, so hätte er nach der Lebenserfahrung dafür Sorge getragen, daß ein nach § 224 Abs.4 BEG beim Bundesgerichtshof postulationsfähiger Prozeßbevollmächtigter rechtzeitig Revision eingelegt hätte.
2473 072 BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 272/69 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Friederike F Ho^^, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHHP» SHHHP/0* gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 24* März 1970 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des .* 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Mai 1969 wird abgelehnt. Die Revision der Klägerin gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Das Revisions- und das Wiedereinsetzungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Verfahren trägt die Klägerin. Gründe Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Mai 1969 ist unzulässig, weil sie verspätet bei Gericht eingegangen ist. Das Berufungsurteil, in dem die Revision zugelassen war, ist der Klägerin am 27. Mai 1969 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Revision lief demgemäß am 27. August 1969 ah. Die Revision ist aber erst am 8. September 1969 und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Ob der von Rechtsanwalt Unterzeichneten Beschwerdeschrift vom 26. August 1969 im Wege der Umdeutung die Wirkung einer Revision beizu demessen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn auch diese Eingabe ist erst am 30. August 1969 und damit verspätet zu dem Bundesgerichtshof gelangt. Zur Wahrung der Revisionsfrist ist erfor- derlich, daß das Rechtsmittel innerhalb dieser Frist beim Revisionsgericht eingeht (§ 553 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht erfüllt sind. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist frist- und formgerecht gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zuzubilligen, wenn die FristVersäumnis auf Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 425; Urteil vom 24. April 1969 - IX ZR 85/68 -) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Auch ein nur geringfügiges Verschulden schließt die Unabwendbarkeit aus. Dabei steht ein Verschulden des Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt W^|^, nicht als unabwendbares Ereignis zu werten. Sein Verschulden liegt darin, daß er den Tenor des Berufungsurteils nach dessen Zustellung nicht mit hinreichender Sorgfalt prüfte und auf diese Weise übersah, daß die Revision im Urteil zugelassen war. Kur so ist es erklärlich, daß er, statt sich um rechtzeitige Einlegung der von ihm für erforderlich gehaltenen Revision zu bemühen, selbst Revisionszulassungsbeschwerde beim Oberlandesgericht einlegte. Bei der Erfüllung der dem Anwalt persönlich obliegenden Prüfungspflicht durfte er sich nicht auf seine Angestellte verlassen. Das Fehlverhalten des Recntsanwalts ist auch als ursächlich für die Versäumung der Revisionsfrist anzusehen. Hätte er den / Tenor des Berufungsurteils vollständig zur Kenntnis genommen, so hätte er nach der Lebenserfahrung dafür Sorge getragen, daß ein nach § 224 Abs. 4 BEG beim Bundesgerichtshof postulationsfähiger Prozeßbevollmächtigter rechtzeitig Revision eingelegt hätte. Die Rebenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1 BEG, §§ 97» 258 Abs. 3 ZPO. Graf Br. tfoesner