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BGH · TX ZR 272/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 272/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Br. Graf, von der Mühlen und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 15« Januar 1970 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31« Mai 1967 aufgehoben. Behörde und Landgericht haben den Anspruch wiederum aus medizinischen Gründen verneint; das Oberlands gericht hält ihn für unbegründet, weil die Klägerin nicht zu dem Kreise der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten gehöre. Die Entschädigungsberechtigung der Klägerin ist auch nicht, wie die Revision meint, im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs« 5 Satz 2 BEG-SchlußG durch den Bescheid von 1961 bereits bindend festgestellt* Bindend fttr das Angleichungsverfahren sind nach dieser Vorschrift nur tatsächliche Feststellungen» nicht die rechtliche Einordnung eines tatsächlichen Sachverhalts* Deshalb kommt es zunächst darauf an» ob sich der Bescheid der Landesrentenbehörde bei der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin auf bestimmte tatsächliche Feststellungen gestützt hat* Entgegen der Annahme des Berufungsrichters beruht er auf Feststellungen dieser Art* Im Verfahren bei dem Regierungspräsidenten hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung vom 19« März 195a vorgelegt* Darin heißt es» sie sei durch die politischen Ereignisse davon abgehalten worden» sich nach dem Kriege in ihr Herkunftsland Polen zu begeben» und eie lehne es ab» sich unter den Schutz Polens zu stellen* Der Bescheid des Regierungspräsidenten über den Freiheitsschaden vom 26* Januar I960 stützt sich unter anderem auf diesen Sachverhalt» wenn er annimmt» daß die Klägerin vor ihrer Einbürgerung in Frankreich Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen und daher entschädigungsberechtigt nach $ 160 Abs* 2 Satz 1 BEG sei; die Versicherung der Klägerin wird in den Entscheidungsgründen angeführt* Der Rentenbehörde kann auch nicht unterstellt wer« den, das sei unabhängig von einem § 160 BEG genügenden Sachverhalt geschehen; es ist vielmehr offenbar, daß sie ihre Entscheidung in diesem Punkte auf den von der Schwe-sterbehörde erhobenen Sachverhalt stützt. Für das vorliegende Verfahren ist demnach bindend festgestellt, daß die Klägerin nach dem zweiten Weltkrieg eine Rückkehr in ihr Heimatland Polen und eine Inanspruchnahme Polens als Schutzstaat mit Rücksicht auf die "politischen Ereignisse" nicht mehr in Erwägung gezogen hat.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 160 EEG § 13 BEG
FeststellungLandesrentenbehördeRegierungspräsidentenBEGSachverhaltPolKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

2473 067
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 272/67	URTEIL	Verkündet	am
15. Januar 1970
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urkandsbeamtsr der GeschXftsateUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt	__
als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Pr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Br. Graf, von der Mühlen und Henkel
 ohne mündliche Verhandlung am 15« Januar 1970 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31« Mai 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1902 in Polen geborene jüdische Klägerin lebt seit 1928 in Frankreich und besitzt seit 1949 die französische Staatsangehörigkeit. Während des zweiten Weltkrieges wurde sie rassisch verfolgt.
Für Freiheitsschaden erhielt sie als Flüchtling (§ 160 BEG) vom Regierungspräsidenten in Köln Entschädigung. Ihren Antrag wegen GesundheitsSchadens gab der Regierungspräsident mit der
 
Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 160 EEG gegebq seien, zur Entscheidung an die Landesrentenbehörde ln Düs« seldorf ab. Diese Behörde wies den Antrag durch Bescheid vom 17. Mal 1961 zurück, da keine verfolgungsbedingte Min. derung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Der Bescheid beruht nach seinen Gründen "auf den §§13 bis 42 BEG ln Verbindung mit den §§ 160-166".
Die Klägerin verlangt unter Berufung auf Art. IV Nr.-Abs. 1a BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über ihren Gesundheitsschaden. Behörde und Landgericht haben den Anspruch wiederum aus medizinischen Gründen verneint; das Oberlands gericht hält ihn für unbegründet, weil die Klägerin nicht zu dem Kreise der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten gehöre.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsaründe
 Mit Recht untersucht der Berufungsrichter im Angleichungsverfahren auch die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreise der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten. Das wird durch Art. IV Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 BEG-SchlußG vorgeschrieben; die neue Entscheidung ist nur durch Abs. 3 Satz' > und Abs. 6 beschränkt.
Die Entschädigungsberechtigung der Klägerin ist auch nicht, wie die Revision meint, im Sinne des Art. IV Nr. 1
a
 
Abs« 5 Satz 2 BEG-SchlußG durch den Bescheid von 1961 bereits bindend festgestellt* Bindend fttr das Angleichungsverfahren sind nach dieser Vorschrift nur tatsächliche Feststellungen» nicht die rechtliche Einordnung eines tatsächlichen Sachverhalts* Deshalb kommt es zunächst darauf an» ob sich der Bescheid der Landesrentenbehörde bei der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin auf bestimmte tatsächliche Feststellungen gestützt hat* Entgegen der Annahme des Berufungsrichters beruht er auf Feststellungen dieser Art*
Im Verfahren bei dem Regierungspräsidenten hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung vom 19« März 195a vorgelegt* Darin heißt es» sie sei durch die politischen Ereignisse davon abgehalten worden» sich nach dem Kriege in ihr Herkunftsland Polen zu begeben» und eie lehne es ab» sich unter den Schutz Polens zu stellen* Der Bescheid des Regierungspräsidenten über den Freiheitsschaden vom 26* Januar I960 stützt sich unter anderem auf diesen Sachverhalt» wenn er annimmt» daß die Klägerin vor ihrer Einbürgerung in Frankreich Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen und daher entschädigungsberechtigt nach $ 160 Abs* 2 Satz 1 BEG sei; die Versicherung der Klägerin wird in den Entscheidungsgründen angeführt*
Die Feststellung des Regierungspräsidenten über die Einstellung der Klägerin zu ihrem Heimatstaat» wie sie aus den übermittelten Entschädigungsakten ersichtlich war» hat sich die Landesrentenbehörde zu eigen gemacht und ihrem Bescheide über den Gesundheitsschaden zugrunde gelegt. Ihr Bescheid beschränkt sich nicht» was an sich möglich gewesen wäre» auf die medizinischen Gründe der Ablehnung* Er bejaht
 vielmehr ausdrücklich die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin. Der Rentenbehörde kann auch nicht unterstellt wer« den, das sei unabhängig von einem § 160 BEG genügenden Sachverhalt geschehen; es ist vielmehr offenbar, daß sie ihre Entscheidung in diesem Punkte auf den von der Schwe-sterbehörde erhobenen Sachverhalt stützt. Die Übernahme bestimmter tatsächlicher Feststellungen in die eigene Entscheidung der Landesrentenbehörde erfüllt die Anforderungen, die der Senat RzW 1965» 468 gestellt hat.
Für das vorliegende Verfahren ist demnach bindend festgestellt, daß die Klägerin nach dem zweiten Weltkrieg eine Rückkehr in ihr Heimatland Polen und eine Inanspruchnahme Polens als Schutzstaat mit Rücksicht auf die "politischen Ereignisse" nicht mehr in Erwägung gezogen hat.
Im Blick auf den Zweck ihrer damaligen Versicherung besteht kein Zweifel, daß es sich um die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in ihrem Heimatland handelte, Dieser Sachverhalt kann im Angleichungsverfahren nicht berichtigt werden. Er darf Jedoch in beliebiger Richtung ergänzt werden (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Daher ist der Berufungsrichter nicht gehindert, entsprechend BGH RzW 1968, 571 zunächst zu prüfen, ob der Klägerin nach den in der Bundesrepublik zurzeit der Abgrenzung des Berechtigten-kreises (29* Juni 1965) maßgeblichen Auffassungen im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Frankreich (1949) zuzu demuten gewesen wäre, nach Polen zurückzukehren.
Ist das zu verneinen, dann gehört die Klägerin zu dem Kreise der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten. Auf
 ihre persönlichen Erwägungen kommt es nicht mehr an« Es bedarf alsdann auch keiner Untersuchung mehr, ob ihr 1949 der Status eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention zukam«
Mai
 Bundesrichter MaaB kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 Graf
von der Mühlen
 Henkel