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BGH · IX ZR 272/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 272/66

März 1962 wird zurückgewiesen, soweit er als Entschädigung für Schaden an Beben nach seiner Ehefrau Chana geborenen mehr Den mit der Tötung der Kinder, begründeten Entschädigungsantrag für Schaden an Leben hat die landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 25. Die hiergegen erhobene Klage ist durch rechtskräftiges Drteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 1961, hat die Landesrentenbehörde den Antrag des Klägers auf Gewährung von Witwerrente abgelehnt, weil die erste Ehefrau den Kläger vor der Verfolgung nicht unterhalten habe und auch nicht angenommen werden könne, daß sie ihn, falls sie noch lebte, unterhalten würde, denn er habe ein für seinen Unterhalt ausreichendes Renteneinkommen. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, ihm nach seiner verstorbenen Ehefrau für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Im Berufungsrechts ",ug hat der Kläger geltend gemacht, daß ihm ein unbegrenzter Entschädigungsanspruch auch wegen Schadens~an Leben nach seinen beiden durch Verfolgungonaßnahmen umgokomraenen Kindern zustehe, und seinen Klageantrag dementsprechend erweitert. Das Berufungsgericht hat dem Kläger für Schaden an Leben nach seiner ersten Ehefrau als pauschalierte Witwerrente und als Witwerabfindung einen Betrag von insgesamt 18.668 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabv/eisungsantrag weiter, soweit das Berufungsgericht dem Kläger eine Witwerabfindung zugebilligt hat. Nach §§ 16 Nr. 2, 23 BEG erhält der Y/itwer im Falle der Wiedervcrheiratung eine Abfindung in Höhe des vierundzv/anzigfachen Betrages der für den letzten Kalendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen Rente. Dies gilt jedoch nicht für die nach den §§ 160 ff. 1 BEG, der für diese Verfolgtengruppe die Ansprüche wegen Debenoschadens abschließend regelt, sieht Entschädigungs-leiatungen nach den §§ 16 Nr. 2, 23 BEG nicht vor. Sie stünde ihm aber selbst dann nicht zu, wenn er unter die Vorschrift des § 4 BEG fiele; denn er hat sich vor dem 1. § 23 BEG bestimmt nämlich, daß die Abfindung nach dem vierundzwanzigfachen Betrag der bezogenen Rente zu bemessen ist. November 1953 nicht der Pall; hier besteht vielmehr nach § 24 BEG nur Anspruch auf eine KapitalentSchädigung. Der vom Berufungsgericht als Entschädigung zugesprochene - rechnerisch nicht zu beanstandende - Betrog von 6,5 x 2.872 BM - 18.668 DM ist um 2 x 2.872 DM - 5.744 DM zu kürzen.

Zitierte Normen: § 16 BEG
EhefrauEntschädigungBEGBerufungsgerichtKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2575 0p
BUNDESGERICHTSHOF 89
*rc
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 272/66	URTEIL
Verkündet am
9. Mai 1968
Justizungestellt g
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entachädigungsrechtsstreit
 dec Landes NordrheinWestfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhcin-Westfalen, dSHHHHP, TflH^»traße4K^
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskligers, Rechtsanwalt
 gegen
Nuchym 0 MflH^Bi/Oanada,
 St.,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbcklagten, Rechtsanwalt
 rt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und Prof. Br. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Ober-landesgerichto Düsseldorf vom 20. Mai 1966 teilweise aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen da3 Urteil der 10. Entschädigungs-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 1962 wird zurückgewiesen, soweit er als Entschädigung für Schaden an Beben nach seiner Ehefrau Chana geborenen	mehr
~ als 12.924 DM gef ordertest; die“weitergehende Klage wird abgev/iesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am BBHHHB 1901 in Gorlice (Polen) geborene jüdische Kläger wanderte im Jahre 1951 nach Österreich au3, wo er am 27* Juni 1953 seine zweite Ehe mit Katharina schloß. Im Jahre I960 begab er sich nach Kanada, wo er heute noch lebt.
Der Kläger hat Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden sowie für Schaden an heben gefordert. Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln von 6. Februar 1958 wurde ihm für Freiheitsschaden eine Entschädigung in Höhe von 9*150 DM zugesprochen. Wegen Gesundheitsschadens wurde ihm durch Bescheid der Landeorenten-behörde Nordrhein-Y/estfalen vom 1. Februar 1961 unter Annahme einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 f/j
ab 1944 nach einem Hundertsatz von 45 der vergleichbaren ___
Beamtenbezüge de3 gehobenen Dienstes eine Kapitalentschüdi-gung von 17.226 DM, Rentennachzahlungen bis zu dem 30* April 1961 von 30.222 DM und ab 1. Mai 1961 eine monatlich.zahlbare Rente von 360 DM zuerkannt.
Zur Begründung seines Anspruchs für Schaden an loben hat der Kläger vorgetragen, seine erste Ehefrau Chana IMBH? die er am 2. Februar 1930 geheiratet habe, und seine beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder Chain und Bina seien 1942 in dem lager Treblinka umgekommen. Den mit der Tötung der Kinder, begründeten Entschädigungsantrag für Schaden an Leben hat die landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 25. August 1961 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage ist durch rechtskräftiges Drteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 1962 abgewiesen worden.
 
Durch einen weiteren Bescheid, ebenfalls vom 25. August 1961, hat die Landesrentenbehörde den Antrag des Klägers auf Gewährung von Witwerrente abgelehnt, weil die erste Ehefrau den Kläger vor der Verfolgung nicht unterhalten habe und auch nicht angenommen werden könne, daß sie ihn, falls sie noch lebte, unterhalten würde, denn er habe ein für seinen Unterhalt ausreichendes Renteneinkommen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, ihm nach seiner verstorbenen Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 1. Juli 1955 Entschädigung nach den Sätzen des gehobenen Dienstes zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. März 1962 abgevriesen. Im Berufungsrechts ",ug hat der Kläger geltend gemacht, daß ihm ein unbegrenzter Entschädigungsanspruch auch wegen Schadens~an Leben nach seinen beiden durch Verfolgungonaßnahmen umgokomraenen Kindern zustehe, und seinen Klageantrag dementsprechend erweitert. Das Berufungsgericht hat dem Kläger für Schaden an Leben nach seiner ersten Ehefrau als pauschalierte Witwerrente und als Witwerabfindung einen Betrag von insgesamt 18.668 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabv/eisungsantrag weiter, soweit das Berufungsgericht dem Kläger eine Witwerabfindung zugebilligt hat. Der Kläger hat sich im Revicionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß dem Klüger eine Witwerabfindung zusteht. Nach §§ 16 Nr. 2, 23 BEG erhält der Y/itwer im Falle der Wiedervcrheiratung eine Abfindung in Höhe des vierundzv/anzigfachen Betrages der für den letzten Kalendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen Rente. Dies gilt jedoch nicht für die nach den §§ 160 ff. BEG Anspruchsberechtigten; § 163 Ab3. 1 BEG, der für diese Verfolgtengruppe die Ansprüche wegen Debenoschadens abschließend regelt, sieht Entschädigungs-leiatungen nach den §§ 16 Nr. 2, 23 BEG nicht vor. Da der Kläger nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 160 ff. BEG entschädigungsberechtigt ist, durfte ihn eine Witwerabfindung schon aus diesem Grunde nicht_zuerkannt werden. Sie stünde ihm aber selbst dann nicht zu, wenn er unter die Vorschrift des § 4 BEG fiele; denn er hat sich vor dem 1. November 1953 wiederverheiratet. Das Gesetz unterscheidet zwar,, nicht ausdrücklich zwischen einer Wiederverheiratung in der Zeit vor dem 1. November 1933 und einer solchen nach diesem Zeitpunkt. Eine Auslegung nach Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt jedoch, daß mit der in § 23 BEG getroffenen Regelung nur der Fall der Wiederverheiratung nach dem 1. November 1953 gemeint sein kann. § 23 BEG bestimmt nämlich, daß die Abfindung nach dem vierundzwanzigfachen Betrag der bezogenen Rente zu bemessen ist. Dies setzt voraus, daß ein Rentenanopruch nach dem BEG bestand. Das ist jedoch für die Zeit vor den 1. November 1953 nicht der Pall; hier besteht vielmehr nach § 24 BEG nur Anspruch auf eine KapitalentSchädigung.
 
Für diese Auslegung spricht auch, wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner in RzW 1957, 195 Nr. 27 veröffentlichten Entscheidung näher dargelegt hat, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Bas Berufungsurteil konnte daher in dom ange-fochteneh Umfang keinen Bestand haben.
Da keine weiteren latrichterlichen Ermittlungen erforderlich sind, hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Der vom Berufungsgericht als Entschädigung zugesprochene - rechnerisch nicht zu beanstandende - Betrog von 6,5 x 2.872 BM - 18.668 DM ist um 2 x 2.872 DM - 5.744 DM zu kürzen. Dies ergibt eine Kapital ent Schädigung von 12.924 DM. Y/egen der Mehrforde-rung ist die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzu-weisen*
Abs
 Mai
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 209, 225 1 BEG, §§ 91, 92, 97 ZPO.
Y/üstenberg	Maaß
 Bundesrichter Dr. Graf	Bökelmann
 kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai