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BGH · IX ZR 271/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 271/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Zitierte Normen: § 1006 BGB
KostenRevisionsinstanzPauluschZPOKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 271/97	BESCHLUSS
vom 7. Mai 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 7. Mai 1998 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 1997 wird nicht angenommen .
Von den Kosten der Revisionsinstanz haben zu tragen die Kläger ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, die Klägerin zu 1)
8 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die Kläger zu 2) und 3) je 46 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
93.951 DM.
Gründe
 Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
3
Auf eine Verletzung von § 1006 BGB durch das Berufungsgericht kann die Revision sich nicht mit Erfolg berufen. Es fehlt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles hinreichender Vortrag dafür, daß die Kläger an den von ihnen in Anspruch genommenen Gegenständen Eigenbesitz hatten. Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft; sie greift nicht durch (§ 565 a ZPO).
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer