BEG § 115 Anspruch nach §§ 115, 116 BEG besteht nicht, wenn der Verfolgte als Hilfsarbeiter bereits erwerbstätig war und durch die Verfolgung am Besuch der Berufsschule gehindert wurde. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 15. Mai 1966 von der Klägerin geltend gemachten Anspruch wegen Ausbildungsschadens abgelehnt, weil der Erblasser bereits erwerbstätig gewesen sei und sich daher nicht mehr in der Ausbildung befunden habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr eine Entschädigung von 10.000 2X1 zugesprochen. 1. Das Berufungsgericht hat nicht feststeilen können, daß der Erblasser nach Abgang von der Hilfsschule ein Lehrverhältnis habe eingehen wollen, aus Gründen rassischer Verfolgung aber keine Lehrstelle erhalten habe. Da der Erblasser nur die Hilfsschule besucht habe, könne es nur als möglich, nicht aber als wahrscheinlich angesehen werden, daß er sich um eine Lehrstelle bemüht habe. Auf die Vermutung des § 64 Abs, 2 BEG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil nicht vermutet werde, daß ein Verfolgter ein Lehrverhältnis habe eingehen wollen. Der Erblasser habe aber dadurch einen Ausbildungsschaden erlitten, daß er wegen seiner verfolgungsbedingten Deportation ab März 1943 vom weiteren Besuch der Berufsschule ausgeschlossen worden sei. Auch bei einem Erwerbstätigen könne nicht allgemein ausgeschlossen werden, daß die Ausbildungsstörung durch Ausschluß vom weiteren Besuch der Berufsschule einen Erwerbsschaden nach sich gezogen habe. 2. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne nicht als wahrscheinlich angesehen werden, daß der Erblasser als Hilfsschüler ein Lehrverhältnis habe eingehen wollen und hieran durch die Verfolgung aus rassischen Gründen gehindert worden sei, ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen. Erst wenn ein Ausbildungsschaden im Sinne von § 115 BEG festgestellt werden kann, greift die Vermutung ein, daß dieser Schaden auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht (BGH RzW 1966, 214 Nr. 12; vgl. b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Ausbildungsschaden gemäß § 115 BEG darin erblickt, daß der Erblasser wegen seiner Deportation nach Auschwitz die Berufsschule ab März 1943 nicht mehr weiterbesuchen konnte. Aus dieser seit 1938 geltenden Regelung über die Berufsschulpflicht für Lehrlinge, Anlernlinge und Hilfsarbeiter ergibt sich, daß der Berufsschule eine doppelte Aufgabe zukam. Im Regelfall ist daher davon auszugehen, daß derselbe Schadenstatbestand nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach §§ 65 ff, 114 und 115 ff BEG erfüllen kann. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß -von bestimmten Ausnahmen abgesehen - eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nur verlangt werden kann, wenn der Verfolgte noch nicht berufstätig war (RzW 1959, 228 Nr. 28; I960, 402 Nr. 70; 1963, 463 Nr. 28). Der vorliegende Pall ist dem in RzW 1961, 563 Nr. 29 entschiedenen Pall vergleichbar, wonach ein Verfolgter aus seinem Beruf verdrängt worden ist und während des Entschädigungszeitraumes für diesen Entlassungsschaden auch von der weiteren Berufsausbildung ausgeschlossen worden ist. Denn in beiden Pällen wird die Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft für die gesamte Zeit seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Entschädigungszeitraumes durch Gewährung eines Anspruchs auf Kapitalent-schädigung abgegolten. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, dem in der Ausbildung geschädigten Lehrling nur die Entschädigung wegen Ausbildungsschadens und dem aus seinem Beruf verdrängten Arbeiter nur die Entschädigung wegen Verdrängungsschadens zu gewähren, während der aus seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter verdrängte Jugendliche, der noch berufsschulpflichtig war, bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Beru-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 115 Anspruch nach §§ 115, 116 BEG besteht nicht, wenn der Verfolgte als Hilfsarbeiter bereits erwerbstätig war und durch die Verfolgung am Besuch der Berufsschule gehindert wurde. BGH, Urt. v. 27. April 1972 - IX ZR 271/69 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 271/69 URTEIL Verkündet am ---------------------------------------------------- 27. Ipril 1972 Pohl, Antsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln den Batsohädigun«arechtestreit Land Niedersaohsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in - Prosefibevollmächtigter: Beklagter und Revisionsklüger, Rechtsanwalt Br. gegen Karoline geh. R VegOt, Prosefibevollnäehtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. als Ab- wickler der Kanslei des Rechtsanwalts Br. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 1969 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Das Berufungs- und Revisionsverfahren sind gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihres am 3. Januar 1944 verstorbenen Bruders Alois Entschädigung für dessen Schaden in der Ausbildung. Der 1928 geborene Erblasser war nach seiner Entlassung aus der Hilfsschule Ostern 1942 ab 1. Mai 1942 als Arbeiter auf dem Zentralfriedhof in tätig. Ab 15. Mai 1942 war er Schüler der Gewerblichen Berufsschule in Am 10. März 1943 wurde er als Zigeuner nach Auschwitz deportiert. Die Behörde hat den am 2. Mai 1966 von der Klägerin geltend gemachten Anspruch wegen Ausbildungsschadens abgelehnt, weil der Erblasser bereits erwerbstätig gewesen sei und sich daher nicht mehr in der Ausbildung befunden habe. Die Klage ist er- folglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr eine Entschädigung von 10.000 2X1 zugesprochen. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat nicht feststeilen können, daß der Erblasser nach Abgang von der Hilfsschule ein Lehrverhältnis habe eingehen wollen, aus Gründen rassischer Verfolgung aber keine Lehrstelle erhalten habe. Da der Erblasser nur die Hilfsschule besucht habe, könne es nur als möglich, nicht aber als wahrscheinlich angesehen werden, daß er sich um eine Lehrstelle bemüht habe. Auf die Vermutung des § 64 Abs, 2 BEG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil nicht vermutet werde, daß ein Verfolgter ein Lehrverhältnis habe eingehen wollen. Der Erblasser habe aber dadurch einen Ausbildungsschaden erlitten, daß er wegen seiner verfolgungsbedingten Deportation ab März 1943 vom weiteren Besuch der Berufsschule ausgeschlossen worden sei. Die Berufsschule habe nach Einführung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 6. Juli 1938 (RGBl I 799) die Aufgabe gehabt, alle Jugendlichen für ihren Beruf in Ergänzung der praktischen Ausbildung zu fördern und zu rechter innerer Einstellung zu ihrem Beruf und zur Arbeit zu erziehen. Die Verpflichtung zu dem Schulbesuch habe für alle Jugendlichen bestanden, soweit sie nicht eine andere Schule besuchten oder im Wehrdienst standen. Der Besuch der Berufsschule müsse daher in allen Fällen der Berufsausbildung zugerechnet werden, unabhängig davon, ob der Jugendliche schon einen Beruf ausübte und welche Klasse der Berufsschule er besuchte. Auch bei einem Erwerbstätigen könne nicht allgemein ausgeschlossen werden, daß die Ausbildungsstörung durch Ausschluß vom weiteren Besuch der Berufsschule einen Erwerbsschaden nach sich gezogen habe. Das reiche aus, um einen entschädigungsfähigen Ausbildungsschaden zu bejahen. Der Erblasser sei auch bildungswillig und bildungsfähig gewesen. 2. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne nicht als wahrscheinlich angesehen werden, daß der Erblasser als Hilfsschüler ein Lehrverhältnis habe eingehen wollen und hieran durch die Verfolgung aus rassischen Gründen gehindert worden sei, ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen. Sie liegt auf tatrichterlichem Gebiet. Diese tatrichterliche Würdigung kann durch das Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Mit zutreffenden Gründen hat der Berufungsrichter auch die Anwendbarkeit der Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG verneint. Da nach dieser Bestimmung nicht der Eintritt eines Schadens vermutet wird, streitet die Vermutung nicht für das Vorliegen eines Ausbildungsschadens infolge Nichteingehens eines Lehrverhältnisses. Erst wenn ein Ausbildungsschaden im Sinne von § 115 BEG festgestellt werden kann, greift die Vermutung ein, daß dieser Schaden auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht (BGH RzW 1966, 214 Nr. 12; vgl. auch BGH RzW 1965, 132 Nr. 29). b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Ausbildungsschaden gemäß § 115 BEG darin erblickt, daß der Erblasser wegen seiner Deportation nach Auschwitz die Berufsschule ab März 1943 nicht mehr weiterbesuchen konnte. Die Berufsschulpflicht hatte ihre Grundlage in dem Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938. Nach §8 dieses Gesetzes begann die Pflicht zu dem Besuch der Berufsschule mit der Beendigung der Volksschulpflicht. Die Berufsschulpflicht dauerte grundsätzlich drei Jahre (§9 Abs. 1 Satz 1). Nach Pfundtner-Neubert, Das Neue Reichsrecht, Anm. 2 zu § 9 des Reichsschulpflichtgesetzes, entsprach die dreijährige Dauer der Berufsschulpflicht der normalen Dauer der Lehrzeit, mußte aber aus allgemeinen erzieherischen Gründen (u.a. wegen der Notwendigkeit einer gewissen Reife) auch für solche Jugendliche gefordert werden, die in keinem Lehrverhältnis standen (s. auch Erlaß vom 27. August 1942 - E IV c 2782/42, abgedruckt in Gentz, Reichsberufsschulrecht, 1943, Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, Eberswalde, S. 171; vgl. ferner Runderlaß vom 16. Juli 1942 - E V 6202/93, E IV -, Gentz S. 172). Aus dieser seit 1938 geltenden Regelung über die Berufsschulpflicht für Lehrlinge, Anlernlinge und Hilfsarbeiter ergibt sich, daß der Berufsschule eine doppelte Aufgabe zukam. Sie war in erster Linie dazu bestimmt, den in einem Lehrverhältnis stehenden Jugendlichen neben der praktischen Ausbildung in der Lehre die für den angestrebten Beruf erforderlichen theoretischen Kenntnisse zu verschaffen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Berufsschulzeit zur Berufsausbildung im Sinne von § 115 Abs. 1 BEG gehört. Daneben waren den Berufsschulen die Klassen angegliedert, die den bereits als Hilfsarbeiter im Erwerbsleben stehenden Jugendlichen eine Weiterbildung vermitteln sollten, und zwar teils allgemeinbildender Art, teils in Bezug auf die von ihnen ausgeübte berufliche Tätigkeit. Eine Ausbildung zu dem Beruf im Sinne von § 115 Abs. 1 BEG könnte in diesem berufsschulischen Zweig nur gesehen werden, wenn die schulpflichtigen Jugendlichen mit Hilfe dieser theoretischen Ausbildung in die Lage versetzt worden wären, sich beruflich zu verbessern, sei es, daß sie einen anderen Beruf hätten ergreifen können, oder sei es, daß sie in dem von ihnen bereits ausgeübten Beruf bessere Entwicklungsmöglichkeiten gehabt hätten. Da eine Abschlußprüfung für die Berufsschule als solche nicht vorgesehen war, weil bei den in einem Lehrverhältnis stehenden Jugendlichen das theoretische Wissen, das die Berufsschule vermitteln sollte, im Rahmen der das Lehrverhältnis abschließenden Prüfung (in der Regel der Gesellen- oder Gehilfenprüfung) mitgeprüft wurde, erscheint es zweifelhaft, ob mit dem dreijährigen Besuch der Berufsschule für den sich nicht in einem Lehrverhältnis befindlichen Jugendlichen eine echte berufliche Ausbildung verbunden war. Diese Präge braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil in diesen Fällen schon aus einem anderen Grunde kein Anspruch nach § 115 BEG gegeben ist. c) Das Bundesentschädigungsgesetz trennt beim Tatbestand des Schadens im beruflichen Fortkommen die Fälle der Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, der Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung und der Schädigung in der Ausbildung systematisch streng voneinander. Im Regelfall ist daher davon auszugehen, daß derselbe Schadenstatbestand nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach §§ 65 ff, 114 und 115 ff BEG erfüllen kann. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß -von bestimmten Ausnahmen abgesehen - eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nur verlangt werden kann, wenn der Verfolgte noch nicht berufstätig war (RzW 1959, 228 Nr. 28; I960, 402 Nr. 70; 1963, 463 Nr. 28). Die dort aufgeführten Ausnahmefälle liegen hier ersichtlich nicht vor. Der bereits berufstätige Erblasser hat auch nicht seine Berufsausbildung fortgeführt, um sich später einer anderen Berufstätigkeit zuwenden zu können. Er hat sich lediglich in seinem bisherigen Beruf weitergebildet. Der vorliegende Pall ist dem in RzW 1961, 563 Nr. 29 entschiedenen Pall vergleichbar, wonach ein Verfolgter aus seinem Beruf verdrängt worden ist und während des Entschädigungszeitraumes für diesen Entlassungsschaden auch von der weiteren Berufsausbildung ausgeschlossen worden ist. Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob es sich dabei um die Ausbildung zu einem Ausweichberuf oder die Weiterbildung in dem bereits ausgeübten Beruf handelt. Denn in beiden Pällen wird die Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft für die gesamte Zeit seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Entschädigungszeitraumes durch Gewährung eines Anspruchs auf Kapitalent-schädigung abgegolten. Neben einem solchen weitergehenden Anspruch ist für eine PauschalentSchädigung wegen eines während desselben Entschädigungszeitraums erlittenen Ausbildungsschadens kein Raum. Die Tatsache, daß die Klägerin den Verdrängungsschaden ihres Bruders nicht fristgemäß geltend gemacht hat und nach Art. III BEG-SchlußG nicht neu geltend machen kann, steht dem nicht entgegen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, dem in der Ausbildung geschädigten Lehrling nur die Entschädigung wegen Ausbildungsschadens und dem aus seinem Beruf verdrängten Arbeiter nur die Entschädigung wegen Verdrängungsschadens zu gewähren, während der aus seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter verdrängte Jugendliche, der noch berufsschulpflichtig war, bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Beru- 8 fungsgerichts beide Entschädigungen nebeneinander erhalten würde. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil wieder hergestellt werden. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs