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BGH · TX ZR 271/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 271/67

In der Anklageschrift habe man ihm und seinen Kameraden vorgeworfen, "1942 und Anfaug 1944 in Graz miteinander und mit anderen Slowenen deutschfeindliche Unterhaltungen geführt, den Anschluß an Par-tisanenbanden besprochen und die Errichtung eines slowenischen Staates erörtert sowie Flugblätter verbreitet und entgegengenommen zu haben"• Dies sei als "Vorbereitung zu dem Hochverrat und Feindbegünstigung" gewertet worden. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil nach den eigenen Angaben des Klägers für die Verhaftung und Verurteilung dessen Widerstand gegen die Besatzungsmacht ausschlaggebend gewesen sei. Mit der Klage hat der Kläger weiter geltend gemacht, er sei Slowene aus Triest und nach 25 Jahren nach Zf^Mi übergesiedelt mit heimatrecht in einem Gebiet, das 1941 iu den Keichsgau Steiermark eiugegiiedert worden sei. Ende April 1**42 habe er sich zusammen uiit a tide reu in lebenden, in der (Intersteiermark heimatzuständigen Slowenen in einem von der deutschen Wehrmacht verwalteten Sanuueliager zu dem Antritt einer auswärtigen Arbeit einfinden müssen und sei seit 16« Mai 1942 in in dem Rüstungsbetrieb "Lampenfabrik zur Zwangsarbeit eingesetzt gewesen. Dazu ist im Beru-fungsurteil ausgeführt: Die zwangsweise Verbringung zu dem Arbeitseinsatz nach Leipzig im Jahre 1942 sei keine Bcnädigung aus Gründen der Nationalität. \tegen des während des Zweiten Weltkrieges herrschenden Aroeitskräfte-mangels seien unzählige Angehörige aller dem deutschen Machtbereich unterworfenen Völker, ohne daß eine Nationalität ausgenommen gewesen sei, zur Arbeit für das Deutsche Reich gezwungen worden. Deshalb sei bestimmender, ausschlaggebender Beweggrund für diese Zwangsverschickung der Arbeitskräftemangel, nicht aber die Nationalität des Betroffenen gewesen. Selbst wenn in Kroatien 1942 gerade die in den eingegliederten Gebieten heimatberechtigten Slowenen von dieser Verschickung betroffen worden seien, handle es sich hierbei um ein Auswahlprinzip von vielen möglichen; bestimmender Gesichtspunkt sei die Sicherung des deutschen Arbeitskräftebedarfs gewesen und geblieben. Es handle sich, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt, um eine Strafmaßnahme wegen eines Vergehens gegen damals geltende allgemeine Strafrechtsbestimmungen* Lie Mißhandlungen in den ersten acht Tagen der Haft bei den Vernehmungen durch die Gestapo könnten den Anspruch nach Art* VI BEG-SchlußG gleichfalls nicht begründen* Einem solch verschärften Verhör seien die Häftlinge der Gestapo fast ausnahmslos ausgesetzt gewesen, um ein Geständnis zu erzwingen* Las sei der bestimmende Grund gewesen, die Nationalität demgegenüber zurückgetreten* keil der Kläger damit nicht aus Gründen seiner jugoslawischen Staatsangehörigkeit oder seiner slowenischen Volkszugehörigkeit geschädigt worden sei, komme die Vermutung in Art* VI Nr* 1 Abs* 1 Satz 5 BEG-SchlußG nicht zu dem Zuge* 2« a) Das Berufungsgericht hat die Frage» ob die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz nach Leipzig und dessen konkrete Bedingungen für den behaupteten gesundheitlichen Bauerschaden (mit-) ursächlich waren» nicht erörtert und auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getreffen. Wird unterstellt, daß diese Maßnahmen eine Mißachtung der Menschenrechte waren und daß der ursächliche Zusammenhang zwischen ihnen und dem behaupteten Gesundheitsschaden wahrscheinlich ist, dann streitet für den Kläger wegen dessen jugoslawischer Staatsangehörigkeit und slowenischer Volkstumszugehörigkeit die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 5 BEG. Sie ist hier jedoch widerlegt; der Berufungsrichter ist davon überzeugt, daß bestimmender, ausschlaggebender (Beweg-) Grund des Schädigers für die Zwangsverschickung des Klägers zu dem Arbeitseinsatz der Arbeitskräftemangel in Peutschland und die Sicherung des Arbeitskräftebedarfs wareu (vgl. Entgegen der Meinung der Revision lassen sich aus der Besetzung Jugoslawiens durch das Deutsche Reich in der Zeit von 1941 bis 1945 keine allgemeinen Erfahrungssätze Uber die Behandlung der jugoslawischen Staatsangehörigen slowenischer Volkszugehörigkeit mit Heimatrecht in den dem Reichsgau Steiermark angegliederten Gebieten herleiten, auf deren Nichtberücksichtigung das angefochtene Urteil beruhen könnte. Der Berufungsrichter hat, wie die Entscheidungsgründe ergeben, den Vortrag des Klägers über die unterschiedliche Behandlung der Slowenen mit Heimatrecht in den dem Deutschen Reich angegliederten jugoslawischen Gebieten gegenüber anderen Volksgruppen im besetzten Gebiet beachtet und gewürdigt. Gegen seinen Standpunkt, bei der Heranziehung des Klägers zur Zwangsarbeit in Deutschland habe es sich um ein Auawahlprinzip von vielen möglichen sonstigen gehandelt, bestimmender Gesichtspunkt dafür sei die Sicherung des deutschen Arbeitskräftebedarfs gewesen und geblieben, läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. b) Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, ob die konkreten Bedingungen der Zwangsverschickung nach und des Arbeitseinsatzes in e^ne Mißachtung der Menschenrechte waren und den Gesundheitsschaden zu demindest oi it verursacht haben. Fine Behandlung unter Mißachtung der Menschenrechte während dieses Arbeitseinsatzes ist zwar nicht von vornherein auszuschließen« Die Revision hat die insoweit unzulängliche Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht jedoch nicht gerügt (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 554 Abs. 5 Nr. 2 b, 559 ZPO). Im Urteil des Landgerichts ist dazu ausgeführt, der Kläger sei, wie er selbst einräume, wegen der Entgegennahme und Verbreitung gegen das nationalsozialistische System gerichteter Flugblätter und der Zugehörigkeit zu einer antinationalsozialistischen Gruppe in der Untersteiermark verhaftet worden. Aus dem Stralregistervermerk ergebe sich aber, daß der Kläger wegen Nichtanzeige eines Vorhabens des Hochverrats und der Peindbegünstigung gemäß § 139 Abs* 2 StGB verurteilt worden sei. Auch in diesem Zusammenhang hat der Tatrichter nicht erörtert, ob es sich bei der Verhaftung und Verurteilung' und bei der Untersuchungs- und Strafhaft als deren Folge um schädigende Maßnahmen handelte, die gegen den Kläger unter Mitachtung der Menschenrechte ergriffen wurden. Sie ist durch die von der Revision nicht angegriffene Feststellung widerlegt, bei dem Vorgehen gegen den Kläger habe es sich um Strafverfolgungsmaßnahmen wegen eines Verstoßes gegen damals allgemein geltende Strafrechtsbestimmungen gehandelt, denen auch ein Deutscher ausgesetzt gewesen wäre. d) Nach dem Vortrag des Klägers, von dem der Beru-fungsrichter ausgeht, kommt als schädigende Maßnahme schließlich noch die ruenschenrechtswidrige Behandlung bei den Vernehmungen durch die Gestapo in den ersten acht Tagen der Untersuchungshaft in Betracht« Auch insoweit streitet für ihn zunächst die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG. Mit dem Vorbringen, die nationalsozialistischen Ermittlungsorgane hätten um das uatiouule Motiv der Nichtanzeige gewußt, für den Verhaftungsgrund sei dex* aus nationalen Gründen geleistete nichtmilitärische Widerstand erheblich, will die Revision offenbar geltend machen, die jugoslawische Staatsangehörigkeit und die slowenische Volkstumszugehörigkeit seien der bestim inende Grund für die Verhaftung und Verurteilung und für die Behandlung während der Untersuchungs- und Strafhaft gewesen.

Zitierte Normen: § 139 StGB § 554 ZPO
NationalitätBehandlungGrundNichtanzeigeslowenischSloweneKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2463 021
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 271/67	URTEIL
Verkftadet am
i). Juli iy70
JustizhauptSekretär
 als Urknndtbeaiiiter der GeschÜtaatalle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Josef S
Iplatz
 Kläger und Revisionskläger,
- FrozeSbevollmachtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsaint
*
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
L<>
2 -
Der Ia. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aal* die mündlicne Verhandlung vom 23. April U70 unter Mitwirkung aes Senatspräsidenten Hai und der Bundesrichter Br. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
 ihr Recht ernannt:
Hie Revision des Klägers gegen das Urteil des t>. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegeu
 Tatbestand:
Ber 1904 in TtfHB geborene Kläger, der seit Kriegsende in Bayern lebt, beansprucht auf Grund erneuter Anmeldung vom 2ö. September 1961 - unter Verzicht auf die. fceiterverfoigung früher angemeldeter Ansprüche nach §§ 1 ff BEG - Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. VI BEG-SchlußG.
Ber Kläger hatte früher in einem Entschädigungsverfahren angegeben: Er sei bei der Reichsbahn in G0M beschäftigt gewesen. Etwa seit Vinter 1941 habe er die in der Untersteiermark tätigen Partisanengruppen unterstützt, ohne ihnen anzugehören. Er habe sich an der
 
Verteilung von Flugblättern und an Gesprächen über die Beseitigung des damaligen Regimes und über die Frage der baldigen Beendigung des Krieges beteiligt. Am 4* Februar 1944 sei er von der Gestapo verhaftet, unter Mißhandlungen verhört und in das Laudgerichtsgefängnis verbracht worden. In der Anklageschrift habe man ihm und seinen Kameraden vorgeworfen, "1942 und Anfaug 1944 in Graz miteinander und mit anderen Slowenen deutschfeindliche Unterhaltungen geführt, den Anschluß an Par-tisanenbanden besprochen und die Errichtung eines slowenischen Staates erörtert sowie Flugblätter verbreitet und entgegengenommen zu haben"• Dies sei als "Vorbereitung zu dem Hochverrat und Feindbegünstigung" gewertet worden.
Der Kläger wurde am 23. August 1944 vom Volksgerichtshof Berlin in Graz wegen "Nichtanzeige eines Vorhabens des Hochverrats und der Feindbegünstigung" gemäß §139 Abs. 2 StGB zu 5 Jahren Zuchthaus und 9 Jahren Ehrverlust verurteilt. Am I. Dezember 1944 wurde er aus dem Gefängnis in Graz in das Zuchthaus Straubing überstellt und. saß dort bis 25. April 1945 ein.
Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehnt, weil nach den eigenen Angaben des Klägers für die Verhaftung und Verurteilung dessen Widerstand gegen die Besatzungsmacht ausschlaggebend gewesen sei.
Mit der Klage hat der Kläger weiter geltend gemacht, er sei Slowene aus Triest und nach 25 Jahren nach Zf^Mi übergesiedelt mit heimatrecht in einem Gebiet, das 1941 iu den Keichsgau Steiermark eiugegiiedert worden sei.
Ende April 1**42 habe er sich zusammen uiit a tide reu in
 lebenden, in der (Intersteiermark heimatzuständigen Slowenen in einem von der deutschen Wehrmacht verwalteten Sanuueliager zu dem Antritt einer auswärtigen Arbeit einfinden müssen und sei seit 16« Mai 1942 in	in	dem
 Rüstungsbetrieb "Lampenfabrik	zur	Zwangsarbeit
 eingesetzt gewesen. Zunächst habe er Tellerminen montiert, später beim Transport innerhalb des Lagers gearbeitet. Achtzig Slowenen seien auf dem Fabrikgelände in dem 100 qm großen Raum einer Baracke untergebracht worden bei unzureichender, immer schlechter werdender Verpflegung. Von seinem Arbeitslohn habe er wöchentlich nur 3 RM in der Werkskantine frei für sicn verwenden können. Die Werkmeister hätten ihn und die anderen Slowenen zur Arbeit angetrieben und beschimpft. Sein einziges Papier sei eine Werklegitimation gewesen. Der Werkschutz, die Werkmeister und Vorarbeiter hätten sie bewacht. 1943 sei er aus Li^BHk geflohen und habe dann bis zu seiner Verhaftung in 6-W als freier Arbeiter bei der Reichsbahn gearbeitet. Seine ärztlich bescheinigten Gesundheits-schäden, die seine Krwerbsfähigkeit um 60 v.Ii. minderten, seien bereits währeud der Zwangsarbeit entstanden.
Mit diesem Zwangsarbeitseinsatz, zu dem er nur als Slowene herangezogen worden sei, habe seine Verfolgung aus Gründen der Nationalität begonnen; er habe sein späteres Verhalten in Graz und sein VerfolgungsSchicksal ausgelöst.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er die Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hut die AnspruchsVoraussetzungen des Art. VI BNG-SchlußG verneint. Dazu ist im Beru-fungsurteil ausgeführt: Die zwangsweise Verbringung zu dem Arbeitseinsatz nach Leipzig im Jahre 1942 sei keine Bcnädigung aus Gründen der Nationalität. \tegen des während des Zweiten Weltkrieges herrschenden Aroeitskräfte-mangels seien unzählige Angehörige aller dem deutschen Machtbereich unterworfenen Völker, ohne daß eine Nationalität ausgenommen gewesen sei, zur Arbeit für das Deutsche Reich gezwungen worden. Deshalb sei bestimmender, ausschlaggebender Beweggrund für diese Zwangsverschickung der Arbeitskräftemangel, nicht aber die Nationalität des Betroffenen gewesen. Selbst wenn in Kroatien 1942 gerade die in den eingegliederten Gebieten heimatberechtigten Slowenen von dieser Verschickung betroffen worden seien, handle es sich hierbei um ein Auswahlprinzip von vielen möglichen; bestimmender Gesichtspunkt sei die Sicherung des deutschen Arbeitskräftebedarfs gewesen und geblieben. Als Grund der Verschickung des Klägers komme auch nicht die Germanisierung der eingegliederten slowenischen Gebiete in Betracht. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt in diesen Gebieten gelebt und seit 21. April 1930 in Zagreb, der Hauptstadt Kroatiens, gewohnt•
Auch die Verhaftung am 4* Jtebruar 1944 und die CJntex'suchuugs- und Strafhaft bis 2t>. April 1943 seien keine Schädigung aus Gründen der slowenischen Nationaii-
 
tat. Es handle sich, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt, um eine Strafmaßnahme wegen eines Vergehens gegen damals geltende allgemeine Strafrechtsbestimmungen* Lie Mißhandlungen in den ersten acht Tagen der Haft bei den Vernehmungen durch die Gestapo könnten den Anspruch nach Art* VI BEG-SchlußG gleichfalls nicht begründen* Einem solch verschärften Verhör seien die Häftlinge der Gestapo fast ausnahmslos ausgesetzt gewesen, um ein Geständnis zu erzwingen* Las sei der bestimmende Grund gewesen, die Nationalität demgegenüber zurückgetreten* keil der Kläger damit nicht aus Gründen seiner jugoslawischen Staatsangehörigkeit oder seiner slowenischen Volkszugehörigkeit geschädigt worden sei, komme die Vermutung in Art* VI Nr* 1 Abs* 1 Satz 5 BEG-SchlußG nicht zu dem Zuge*
II.
Lie Angriffe der Revision gegen diese Begründung sind nicht gerechtfertigt.
1* Anspruchsgrundlage ist Art* VI BEG-SchlußG* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommen als Maßnahmen, die den Gesundheitsschaden - im vorgelegten privatärztlichen Attest bezeichnet als : Status nach alter haematogener Streuung mit Pleuritis exsudativa beiderseits; z* Zt« Pleuraadhaesion beiderseits, Schwartenbildung rechts; Cor pulmonale - verursacht haben, in Betracht:
a)	die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz nach «Ende April 1942;
b)	die konkreten Bedingungen dieses Arbeitseinsatzes von Mitte Mai I942 bis zu einem näher nicht bezeichneten Tag im Jahre 194i»
c)	die Verhaftung am 4. Februar 1944 und die Verurteilung am 2j. September 1944»
d)	die Mißhandlungen durch die Gestapo bei Vernehmungen in den ersten Tagen der Untersuchungshaft .
2« a) Das Berufungsgericht hat die Frage» ob die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz nach Leipzig und dessen konkrete Bedingungen für den behaupteten gesundheitlichen Bauerschaden (mit-) ursächlich waren» nicht erörtert und auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getreffen. Wird unterstellt, daß diese Maßnahmen eine Mißachtung der Menschenrechte waren und daß der ursächliche Zusammenhang zwischen ihnen und dem behaupteten Gesundheitsschaden wahrscheinlich ist, dann streitet für den Kläger wegen dessen jugoslawischer Staatsangehörigkeit und slowenischer Volkstumszugehörigkeit die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 5 BEG. Sie ist hier jedoch widerlegt; der Berufungsrichter ist davon überzeugt, daß bestimmender, ausschlaggebender (Beweg-) Grund des Schädigers für die Zwangsverschickung des Klägers zu dem Arbeitseinsatz der Arbeitskräftemangel in Peutschland und die Sicherung des Arbeitskräftebedarfs wareu (vgl. BGH RzW 1969, 519 Nr. 68).
Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht dabei nicht unterlaufen. Insbesondere sind die §§ 176, 209 Abs. 1 BBG, § 2o6 ZPO nicht verletzt. Die Feststellung und Würdigung
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des historischen Geschehensablaufs fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters (BGH RzW 1965» 311 Nr. 15; 1966, 214 Nr. 12; Urteil vom 15. März 1969 -IX ZR 246/67)• Sie unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Auch allgemeinkundige Tatsachen der Zeitgeschichte bedürfen der Reststellung durch den Tatrichter. Entgegen der Meinung der Revision lassen sich aus der Besetzung Jugoslawiens durch das Deutsche Reich in der Zeit von 1941 bis 1945 keine allgemeinen Erfahrungssätze Uber die Behandlung der jugoslawischen Staatsangehörigen slowenischer Volkszugehörigkeit mit Heimatrecht in den dem Reichsgau Steiermark angegliederten Gebieten herleiten, auf deren Nichtberücksichtigung das angefochtene Urteil beruhen könnte.
Der Berufungsrichter hat, wie die Entscheidungsgründe ergeben, den Vortrag des Klägers über die unterschiedliche Behandlung der Slowenen mit Heimatrecht in den dem Deutschen Reich angegliederten jugoslawischen Gebieten gegenüber anderen Volksgruppen im besetzten Gebiet beachtet und gewürdigt. Gegen seinen Standpunkt, bei der Heranziehung des Klägers zur Zwangsarbeit in Deutschland habe es sich um ein Auawahlprinzip von vielen möglichen sonstigen gehandelt, bestimmender Gesichtspunkt dafür sei die Sicherung des deutschen Arbeitskräftebedarfs gewesen und geblieben, läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
b)	Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, ob die konkreten Bedingungen der Zwangsverschickung nach und des Arbeitseinsatzes in	e^ne	Mißachtung	der
 Menschenrechte waren und den Gesundheitsschaden zu demindest oi it verursacht haben. Das Berufungsurteil enthält
 
deshalb auch keine tatsächlichen Feststellungen über die Behandlung und die Lebensbedingungen des Klägers während der Zwangsarbeit bei der Firma H4BR. Fine Behandlung unter Mißachtung der Menschenrechte während dieses Arbeitseinsatzes ist zwar nicht von vornherein auszuschließen« Die Revision hat die insoweit unzulängliche Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht jedoch nicht gerügt (§ 209 Abs. 1 BEG,
 §§ 554 Abs. 5 Nr. 2 b, 559 ZPO).
c)	Der Berufungsrichter hat sich hinsichtlich der Untersuchungs- und Strafhaft vom 4« Februar 1944 bis 25. April 1945 auf Grund der Verhaftung am 4. Februar 1944 und der Verurteilung durch den Volksgerichtshof am 25. September 1944 auf die Darlegungen des Landgerichts bezogen und sich damit die Begründung des Landgerichts zu eigen gemacht, hierbei habe es sich um Strafmaßnahmen wegen eines Vergehens gegen damals geltende allgemeine Strafrechtsbestimmungen gehandelt. Im Urteil des Landgerichts ist dazu ausgeführt, der Kläger sei, wie er selbst einräume, wegen der Entgegennahme und Verbreitung gegen das nationalsozialistische System gerichteter Flugblätter und der Zugehörigkeit zu einer antinationalsozialistischen Gruppe in der Untersteiermark verhaftet worden. In einem solchen Verhalten hätten die nationalsozialistischen Behörden im Reichs- und im Besatzungsgebiet einen Angriff auf ihr Regime gesehen und ihn bei Deutschen wie Nichtdeutschen ohne Rücksicht auf die*Nationalität mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterbunden. Daß der Kläger trotz Gestapohaft nicht wie Polen und Ostarbeiler nach dem geheimen Rund-erlaß des Reichssicherheiis-Hauptaintes vom 50. Juni 1945 der oonderbehaudiung uuterfalieu und in ein Konzentra-
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tionslager eingewiesen worden sei, gebe einen Anhalt dafür, daß er nicht wegen seiner Volkstumszugehörigkeit benachteiligt worden sei* Die Motive des Klägers seien unerheblich, entscheidend vielmehr die Beweggründe der nationalsozialistischen Gewalthaber. Diese könnten zwar im einzelnen nicht mehr festgestellt werden, weil das Urteil des Volksgerichtshofs nicht vorliege. Aus dem Stralregistervermerk ergebe sich aber, daß der Kläger wegen Nichtanzeige eines Vorhabens des Hochverrats und der Peindbegünstigung gemäß § 139 Abs* 2 StGB verurteilt worden sei. Ihm seien also nicht eine aktive Unterstützung der Partisanen, sondern nur die Nichtanzeige einer slowenischen Gruppe in Gjm und die ihm dort zur Kenntnis gelangten Tatsachen zur Last gelegt worden* Insoweit habe man ihn nicht anders behandelt als einen deutschen Staatsangehörigen, der sich so verhalten hätte* Ob es dem Kläger um die Errichtung eines slowenischen Staates oder um die Wiederherstellung des jugoslawischen Staates gegangen sei, sei aus der Sicht der damaligen Verfolger völlig gleichgültig* Bestrebungen zur Loslösung sogenannter eingegliederter Gebiete aus dem Reich seien als nVorbereitung zu dem Hochverrat" gewertet worden* Auch das Strafmaß lasse trotz der Einordnung der Tat als besonders schweren Pall der Nichtanzeige von Verbrechen im Sinne des § 139 Abs* 2 StGB damaliger Passung keine SchlechterStellung des Klägers gegenüber deutschen Volkstumszugehörigen in vergleichbaren Strafverfahren erkennen* In Hochverratssachen und bei Peindbegünstigung oder bei Nichtanzeige solcher Tatbestände seien insbesondere gegen Kriegsende entsprechend den hohen 3tx*afdrohuugeu allgemein harte Strafen verhängt worden*
Auch in diesem Zusammenhang hat der Tatrichter nicht erörtert, ob es sich bei der Verhaftung und Verurteilung' und bei der Untersuchungs- und Strafhaft als deren Folge um schädigende Maßnahmen handelte, die gegen den Kläger unter Mitachtung der Menschenrechte ergriffen wurden.
Wird dies unterstellt, dann greift die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG ein. Sie ist durch die von der Revision nicht angegriffene Feststellung widerlegt, bei dem Vorgehen gegen den Kläger habe es sich um Strafverfolgungsmaßnahmen wegen eines Verstoßes gegen damals allgemein geltende Strafrechtsbestimmungen gehandelt, denen auch ein Deutscher ausgesetzt gewesen wäre. Damit hat der Tatrichter die Nationalität des Klägers als den bestimmenden Beweggrund dieser schadensursächlichen Maßnahmen ausgeschlossen.
d)	Nach dem Vortrag des Klägers, von dem der Beru-fungsrichter ausgeht, kommt als schädigende Maßnahme schließlich noch die ruenschenrechtswidrige Behandlung bei den Vernehmungen durch die Gestapo in den ersten acht Tagen der Untersuchungshaft in Betracht« Auch insoweit streitet für ihn zunächst die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG. Der Beruf lings-richter hält sie für widerlegt. Er ist davon überzeugt, daß derartigen Mißhandlungen - einem sogenannten "verschärften Verhör”- die Häftlinge der Gestapo fast ausnahmslos ausgesetzt worden sind, um ein Geständnis zu erzwingen, und daß gegenüber diesem bestimmenden Beweggrund die Nationalität des Betroffenen zurückgetreten ist. War danach die Behandlung, die der Kläger bei den Vernehmungen durch die Gestapo vor der Aburteilung durch den Volksgerichtshof zu ex*leiden hatte, überwiegend durch den Verfolgungszweck der ihm zur Last geleg-
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tea, mit Strafe bedrohten Widerstandshandlung bestimmt, dann kann nicht davon gesprochen werden, daß der Gesuudheitsschaden ganz oder wesentlich auf einer "Maßnahme" aus Gründen der Nationalität beruht (vgl.
 BGH Urteil vom 11. Dezember 1J69 - IX ZR 1/2/67).
Mit dem Vorbringen, die nationalsozialistischen Ermittlungsorgane hätten um das uatiouule Motiv der Nichtanzeige gewußt, für den Verhaftungsgrund sei dex* aus nationalen Gründen geleistete nichtmilitärische Widerstand erheblich, will die Revision offenbar geltend machen, die jugoslawische Staatsangehörigkeit und die slowenische Volkstumszugehörigkeit seien der bestim inende Grund für die Verhaftung und Verurteilung und für die Behandlung während der Untersuchungs- und Strafhaft gewesen. Damit greift sie die der gegenteiligen Überzeugung des Oberlaudesgerichts zugrunde liegende tatsächliche Würdigung des historischen Geschehensablaufs und die Bewertung des Gewichts der Beweggründe des Schädigers an. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
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Rach alledem ist die Revision unbegründet. Sie wird mit der Kosteufolge aus §§ 225 Abs. 1, 2CH Abs. 1 BJ^ $ ^7 ZPO isurüc&guw Lesen.
Kai	Gral'	Zorn	iienkel	Puchs