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BGH · IX ZR 271/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 271/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Die Klägerin hat wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann eine Kapitalentschädigung erhalten und bezieht hierwegen eine Rente. Februar 1961 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 $> ab 1945, einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und eines Hundertsatzes der Dienstbezüge von 23 $ ab 1953, von 20 $ ab 1955, von 18 $ ab 1957, von 20 fo ab 1958 sowie von 18 $> ab 1959, für die Zeit vom Mit ihrer Klage hat die Klägerin weitere Entschädigungsleistungen unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 % ab 1* Januar 1944, einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und höherer Hundertsätze der Dienstbezüge begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Einschränkung zurlickgev/iesen, daß der Leidenstenor des Bescheides vom 20. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin angestrebte Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht für gerechtfertigt, weil weder die wirtschaftliche Stellung ihres Ehemannes noch ihre eigene in der maßgeblichen Zeit dafür ausreiche» Unterstelle man hinsichtlich ihrer eigenen Person ihre Behauptung als wahr, daß seit dem 30. Januar 1933 bei ihr aus Verfolgungsgründen eine wesentliche Minderung ihrer Einkünfte eingetreten sei, so sei für ihre Einstufung maßgebend die Zeit vom 31. Um in den höheren Dienst eingestuft werden zu können, hätte sie, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in dem Vergleichszeitraum durchschnittlich 4.900 RM jährlich verdient haben müssen, Nach den von der Revision inoöweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts begann die Verfolgung, die den Gesundheitsschaden der Klägerin verursacht hat, mit ihrer Auswanderung,' d.h. im Februar 1939. DV-BEG ist demnach, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, von dem Einkommen auszugehen, das die Klägerin durchschnittlich in den drei Jahren hatte, die vor dem Februar 1939 liegen; dementsprechend ist auch das Lebensalter zu bestimmen, das ihrer Einreihung zugrunde zu legen ist. Dabei ist nach § 31 Abs.3 Satz 2 BEG eine Minderung ihres Einkommens durch die vorausgegangene Verfolgung außer Betracht zu lassen. Für die Feststellung ihres Einkommens muß daher ermittelt werden, v/ie sich ihre Einkommensverhältnisse wahrscheinlich gestaltet hätten, wenn sie ihren Beruf nach dem Januar 1933 ohne Verfolgung weiterhin uneingeschränkt hätte ausüben können (vgl. Unberücksichtigt bleiben jedoch berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, die sie ohne die Verfolgung gehabt hätte; denn nach dem Gesetz bleibt nur eine verfolgungsbedingte Minderung außer Betracht (vgl. Zu prüfen ist vielmehr, ob sie, wenn sie nicht verfolgt worden wäre, in den maßgebenden drei Jahren vor dem Februar 1939 noch dasselbe -Einkommen wie im Januar 1933 gehabt hätte oder ob ihr Einkommen aus nichtverfolgungs-

Zitierte Normen: § 31 BEG
RechtsstreitVerfolgungZeitBerufungsgerichtEinkommenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2575 082
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 271/66
URTEIL
Verkündet am
9Jal 1968	•
g 81 e 111 e als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Erna L
Avenue, P
geh. Sol USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt ___
Montreal/Canada
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TflHfcstraßefB
Beklagten und Revisionsbeklagtcn
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und Prof. Dr. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1965 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dtie außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am	3*906	in Düsseldorf geborene Klägerin
 wanderte zusammen mit ihrem Ehemann Robert	den^.sie^
am 17. August 1937 geheiratet hatte, im Pebruar 1939 wegen rassischer Verfolgung über England in die USA aus. Vor ihrer Verheiratung war sie als Gymnastiklehrerin und Heilgymnastin tätig gewesen; danach leitete sie bis zu ihrer Auswanderung nur noch den ehelichen Haushalt. Ihr Ehemann war technischer Kaufmann. Er iDt am 28. Juni 1951 in Philadelphia verstorben. Aus der Ehe ist ein am 18. Pebruar 1945 geborener Sohn hervorgegangen, der zur Zeit studiert.
 
Die Klägerin hat wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann eine Kapitalentschädigung erhalten und bezieht hierwegen eine Rente.
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß sie außerdem wegen Gesundheitsschadens (Ausgleichsstörungen nach Schilddrüsenopcration) entschädigungsberechtigt ist.
Die Landesrentenbehörde in Düsseldorf hat ihr durch Bescheid vom 20. Februar 1961 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 $> ab 1945, einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und eines Hundertsatzes der Dienstbezüge von 23 $ ab 1953, von 20 $ ab 1955, von 18 $ ab 1957, von 20 fo ab 1958 sowie von 18 $> ab 1959, für die Zeit vom
I.	Januar 1945 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalent-Schädigung von 9.891,12 DM, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 30. April 1961 eine Rentennachzahlung von
II.	807 DM und ab 1. Mai 1961 eine monatliche Rente von 150 DM zugebilligt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin weitere Entschädigungsleistungen unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 % ab 1* Januar 1944, einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und höherer Hundertsätze der Dienstbezüge begehrt.
Das beklagte Land hat durch Berichtigungsbescheid vom 27. Dezember 1961 den Hundeitcätz der Dienstbezüge ab 1. November 1953 auf 30 $> sowie ab 1. Januar 1959 auf 28 # fest-gesetzt und der Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung von 3.010,56 DM, eine weitere Rentennachzahlüng von 6,911,-DM sowie ab 1. März 1962 eine monatliche Rente ,von 234 DM zugesprochen.
Soweit die Klägerin durch diesen Änderungsbescheid klaglos gestellt worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Einschränkung zurlickgev/iesen, daß der Leidenstenor des Bescheides vom 20. Februar 1961 v/ie folgt gefaßt wird: "Ausgleichsstörungen nach Schilddrüsenoperation im Sinne der wesentlichen Mitverursachung, durch die ab 1. Januar 1945 eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 30 $ verursacht wird11.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin angestrebte Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht für gerechtfertigt, weil weder die wirtschaftliche Stellung ihres Ehemannes noch ihre eigene in der maßgeblichen Zeit dafür ausreiche» Unterstelle man hinsichtlich ihrer eigenen Person ihre Behauptung als wahr, daß seit dem 30. Januar 1933 bei ihr aus Verfolgungsgründen eine wesentliche Minderung ihrer Einkünfte eingetreten sei, so sei für ihre Einstufung maßgebend die Zeit vom 31. Januar 1930 bis zu dem 30. Januar 1933. Um in den höheren Dienst eingestuft werden zu können, hätte sie, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in dem Vergleichszeitraum durchschnittlich 4.900 RM jährlich verdient haben müssen,
 
insgesamt also mindestens 14.700 HM. Sie habe aber ihre berufliche Tätigkeit nach ihren eigenen Angaben erst Anfang Januar 1931 begonnen und bis zu dem 30. Januar 1933 jährlich 6.000 RM, insgesamt also nur 12.500 HM verdient.
Sie könne daher nur iftcdie vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft werden.
Diese Ausführungen tragen das angefochtene Urteil nicht.
Nach den von der Revision inoöweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts begann die Verfolgung, die den Gesundheitsschaden der Klägerin verursacht hat, mit ihrer Auswanderung,' d.h. im Februar 1939. Seit dieser Zeit bestanden die seelischen Störungen, die einen Einfluß auf die Auslösung dos Schilddrüsenleidens hatten. Gemäß §§ 31,
42 BEG, §§ 13, 14 der 2. DV-BEG ist demnach, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, von dem Einkommen auszugehen, das die Klägerin durchschnittlich in den drei Jahren hatte, die vor dem Februar 1939 liegen; dementsprechend ist auch das Lebensalter zu bestimmen, das ihrer Einreihung zugrunde zu legen ist. Dabei ist nach § 31 Abs. 3 Satz 2 BEG eine Minderung ihres Einkommens durch die vorausgegangene Verfolgung außer Betracht zu lassen. Für die Feststellung ihres Einkommens muß daher ermittelt werden, v/ie sich ihre Einkommensverhältnisse wahrscheinlich gestaltet hätten, wenn sie ihren Beruf nach dem Januar 1933 ohne Verfolgung weiterhin uneingeschränkt hätte ausüben können (vgl. BGH RzY/ 1965, 265). Unberücksichtigt bleiben jedoch berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, die sie ohne die Verfolgung gehabt hätte; denn nach dem Gesetz bleibt nur eine verfolgungsbedingte Minderung außer Betracht (vgl. BGH RzY/ I960,
 23; I960, 458). Zu prüfen ist vielmehr, ob sie, wenn sie nicht verfolgt worden wäre, in den maßgebenden drei Jahren vor dem Februar 1939 noch dasselbe -Einkommen wie im Januar 1933 gehabt hätte oder ob ihr Einkommen aus nichtverfolgungs-
bedingten Ursachen, etwa wegen ihrer Heirat, zurückgegangen wäre. Sofern die Minderung ihres Einkommens sowohl auf ver-folgungs- wie auf nichtvcrfolgungsbcdingten Umständen beruht, ist nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BEG neben ihrer wirtschaftlichen auch ihre soziale Stellung zu berücksichtigen (vgl, BGH RzW 1965, 265).
Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsgrundsätzc neu prüfen kann, muß da3 angcfochtcno Urteil teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de3 Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Mai	Wüstenberg	Maaß
 Bundosrichtor Dr. Graf kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 Bökclmann