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BGH · IX ZR 271/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 271/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. auf die Rückzahlung des Darlehens eines Gesellschafters innerhalb des nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblichen Zeitraums stellt sich nicht.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 135 InsO
13NichtzulassungsbeschwerdeInsOCelleZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 271/12
vom 7. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 7. Mai 2013 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Frage der Anwendbarkeit des Bargeschäftseinwands des § 142 InsO
auf die Rückzahlung des Darlehens eines Gesellschafters innerhalb des nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblichen Zeitraums stellt sich nicht. Die Rückzahlung eines Darlehens kann nicht als Bargeschäft gewertet werden (vgl. BGFI, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, ZlnsO 2006, 712 Rn. 33). Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind auch kurzfristige Überbrückungsdarlehen anfechtbar (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 14).
 
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Vill
 Raebel
Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 30.05.2012 -50 367/11 -OLG Celle, Entscheidung vom 08.10.2012 - 13 U 95/12 -