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BGH · IX ZR 271/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 271/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Die Revision wirft, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 ZPO a.F.).

Zitierte Normen: § 554 ZPO
Fischer21ZPOCierniakRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 271/01
vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. April 2005
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2001 wird angenommen, soweit der Anschlußberufung stattgegeben worden ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zur Annahme 102.258,38 €(200.000 DM), für die Zeit danach 5.000 €
Gründe:
Die Revision wirft, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 ZPO a.F.). Die auf Anweisung der Gemeinschulderin erfolgte Zahlung der G. & Co. an die Beklagte gilt anfechtungsrechtlich als Leistung der Gemeinschuldnerin, so daß der Betrag von 200.000 DM - nicht nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit in dieser Höhe - zurückzugewähren ist.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
Fischer	Ganter	Raebel
 Cierniak
Lohmann