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BGH · IX ZR 270/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 270/96

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Der Beklagte wird verurteilt, die Annahme des nachfolgenden, von der Klägerin in der Form des § 313 Satz 1 BGB noch abzugebenden Angebots auf Abschluß eines Treuhandvertrages zu erklären: Von den Kosten des zweiten Revisionsverfahrens werden der Klägerin ein Fünftel, dem Beklagten vier Fünftel auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin begehrt von dem Beklagten den Abschluß eines Treuhandvertrages. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, "die Annahme des nachfolgenden Angebots der Klägerin auf Abschluß eines Treuhandvertrages zu erklä-ren: Treuhandvertrag zwischen Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts erstrebt. Das Berufungsurteil kann den Eindruck erwecken, als sei das in seinem Tenor formulierte Angebot der Klägerin auf Abschluß des Treuhandvertrages bereits formgültig erklärt. Anders als bei der Annahmeerklärung des Beklagten, die mit Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses gemäß § 894 ZPO als abgegeben gilt, wird bei dem Angebot der Klägerin die gemäß § 313 Satz 1 BGB erforderliche notarielle Beurkundung durch das Urteil nicht ersetzt (vgl. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es jedoch möglich, den Beklagten zur Annahme eines in der Form des § 313 Satz 1 BGB noch abzugebenden, dem Tenor Eine Ausnahme gilt aber für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Abwandlung des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. Entgegen der Ansicht der Revision stand dem Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB nicht deshalb zu, weil er sich zur Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs verpflichtet hatte. Der Beklagte kann danach nur rügen, daß bestimmte Regelungen des Vertrages in der diesem durch den Tenor des Berufungsurteils gegebenen Gestalt dem Vorvertrag nicht entsprechen. Darin, daß die von der Klägerin zu beanspruchende Fläche vom Berufungsgericht mit "ungefähr 1300 qm" bezeichnet und nicht mit 1200 qm festgelegt wurde, ist ein Rechtsfehler nicht zu sehen. Schließlich erweist sich das Berufungsurteil auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Klägerin entgegen dem Begehren des Beklagten nicht einem Abtretungsverbot unterworfen wurde. Unstreitig hat der Beklagte beim Abschluß des Vorvertrages nicht deutlich gemacht, daß die sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden Rechte des Pächters über den Kreis des Ehegatten und/oder der Abkömmlinge hinaus nicht abgetreten werden dürfen. Es liefe darauf hinaus, daß die Klägerin vor Erledigung des Treuhandvertrages über den Wert des ihr gebührenden Grundstücks Verfügungen nicht treffen könnte.

Zitierte Normen: § 894 ZPO § 154 BGB
BGBTreuhandvertragesBerufungsgerichtTenorKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 270/96	URTEIL
Verkündet am:
24. April 1997 Giovagnoli Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Dr. Walter R| AfllBa 11 ee|
f
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Maria
Istraße
/
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Oktober 1995, berichtigt durch Beschlüsse vom 23. November 1995 und 18. Januar 1996, in Nummer II. des Tenors zu Beginn teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, die Annahme des nachfolgenden, von der Klägerin in der Form des § 313 Satz 1 BGB noch abzugebenden Angebots auf Abschluß eines Treuhandvertrages zu erklären:
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des zweiten Revisionsverfahrens werden der Klägerin ein Fünftel, dem Beklagten vier Fünftel auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten den Abschluß eines Treuhandvertrages. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, "die Annahme des nachfolgenden Angebots der Klägerin auf Abschluß eines Treuhandvertrages zu erklä-ren: Treuhandvertrag zwischen	Dagegen	richtet	sich
 die Revision des Beklagten, mit der er Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts erstrebt.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt entsprechend dem in der mündlichen Revisionsverhandlung gestellten Antrag der Klägerin zu einer teilweisen Neufassung des Urteilsausspruchs. Das Berufungsurteil kann den Eindruck erwecken, als sei das in seinem Tenor formulierte Angebot der Klägerin auf Abschluß des Treuhandvertrages bereits formgültig erklärt. Dies trifft nicht zu. Anders als bei der Annahmeerklärung des Beklagten, die mit Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses gemäß § 894 ZPO als abgegeben gilt, wird bei dem Angebot der Klägerin die gemäß § 313 Satz 1 BGB erforderliche notarielle Beurkundung durch das Urteil nicht ersetzt (vgl. BGHZ 82, 292, 297; Zöller/Stöber, ZPO 20. Aufl. § 894 Rdn. 5-7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es jedoch möglich, den Beklagten zur Annahme eines in der Form des § 313 Satz 1 BGB noch abzugebenden, dem Tenor
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des Berufungsurteils entsprechenden Vertragsangebots der Klägerin zu verurteilen (vgl. BGHZ 97, 147, 149 f; 98, 130, 134). Die Antragsumstellung ist verfahrensrechtlich zulässig. Nach § 561 Abs. 1 ZPO sind zwar Antragsänderungen im Revisionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt aber für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Abwandlung des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1875). Diese Voraussetzungen treffen hier zu.
Im übrigen ist die Revision nicht begründet.
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht von einem wirksamen Vorvertrag ausgegangen.
Rechtsfehlerfrei hat es die Wirksamkeit des Vorvertrages nicht an § 154 Abs. 2 BGB scheitern lassen. Wenn es aus den Äußerungen der Parteien GA 141, 282, 47 den Schluß gezogen hat, der Hinweis auf eine notarielle Beurkundung sei so zu verstehen gewesen, daß der Beklagte lediglich auf die Gesetzesläge verwiesen habe, nicht aber eine Beurkundung habe vereinbaren wollen, so erscheint dies möglich und liegt sogar nahe.
Auch einen versteckten Einigungsmangel (§ 155 BGB) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Ein Dissens setzt voraus, daß der anhand der üblichen Auslegungskriterien ermittelte Inhalt der Willenserklärungen der Vertragsparteien sich nicht deckt. Das trifft hier nicht zu. Wenn
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der Beklagte die jeweils gepachteten Flächen herauszugeben und der Pächter die von ihm gepachtete Fläche zu erwerben hatte, dann läßt sich aufgrund der Pachtverträge ermitteln, was gemeint ist. In jedem Fall deckt sich der objektive Erklärungswert der gegenläufigen Willenserklärungen, so daß ein Dissens ausscheidet.
Entgegen der Ansicht der Revision stand dem Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB nicht deshalb zu, weil er sich zur Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs verpflichtet hatte. Es sollte keine Leistung nach billigem Ermessen bestimmt werden; vielmehr war aus einem Vorvertrag ein Hauptvertrag zu entwickeln. Im Senatsurteil vom 18. November 1993 - IX ZR 256/92, WM 1994, 753, 755 zu 4. ist dargelegt, wie dies geschehen kann. Parteien und Gericht sind diesen Vorgaben gefolgt. Der Beklagte kann danach nur rügen, daß bestimmte Regelungen des Vertrages in der diesem durch den Tenor des Berufungsurteils gegebenen Gestalt dem Vorvertrag nicht entsprechen.
Darin, daß die von der Klägerin zu beanspruchende Fläche vom Berufungsgericht mit "ungefähr 1300 qm" bezeichnet und nicht mit 1200 qm festgelegt wurde, ist ein Rechtsfehler nicht zu sehen. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts die genaue Größe zwar offenlassen, aber gleichwohl einen eindeutigen Bezug zur bisherigen Pachtfläche schaffen. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Grundstück im Berufungsurteil auch hinreichend genau bezeichnet (vgl. S. 4 ff unter 1.3. bis 1.5. i.V.m. dem Lageplan nach S. 30). Die von der Revision vermißte Berücksichtigung von Erschlie-
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ßungs- und Verkehrsflächen findet sich auf Seite 7 unten nach 3.2. c), Seite 8 vor 3.3.
Daß dem Beklagten gemäß Nr. 6.4. des berufungsgerichtlichen Urteilsausspruchs eine Vergütung erst ab Rechtskraft des Urteils zusteht und nicht bereits ab 1. Juli 1989, erscheint nicht unangemessen, zu demal da der Beklagte für die Klägerin erbrachte Leistungen der Höhe nach nicht spezifiziert hat.
Schließlich erweist sich das Berufungsurteil auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Klägerin entgegen dem Begehren des Beklagten nicht einem Abtretungsverbot unterworfen wurde. Unstreitig hat der Beklagte beim Abschluß des Vorvertrages nicht deutlich gemacht, daß die sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden Rechte des Pächters über den Kreis des Ehegatten und/oder der Abkömmlinge hinaus nicht abgetreten werden dürfen. Aus der Natur des Treuhandvertrages läßt sich ein allgemeines Abtretungsverbot im Streitfall nicht herleiten. Es liefe darauf hinaus, daß die Klägerin vor Erledigung des Treuhandvertrages über den Wert des ihr gebührenden Grundstücks Verfügungen nicht treffen
 könnte. Auf ein solches Ansinnen braucht sich die Klägerin nicht einzulassen.
Brandes		Kref t		Stodolkowitz
	Kirchhof		Fischer