Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 6. Juni 1984 zur Finanzierung des Objekts zugesagten Kredits über 1,7 Mio.DM als auch der am Mai 1984 zunächst für alle Forderungen der Beklagten gegen die W(B übernommenen Bürgschaft auf die Sicherung des im Juni 1984 für das Objekt gewährten Kredits. Mai 1984 auch wegen ihrer Forderung auf Rückzahlung des im Januar 1985 für das Objekt gewährten Kredits aus dem auf die Grundschuld über 1,8 Mio.DM entfallenden Versteigerungserlös befriedigen dürfen, ohne auf Kosten des Bürgen oder der Klägerin ungerechtfertigt bereichert zu sein. Oktober 1985 auch bewirkten Zahlung der Bürgschaftssumme von 460.000 DM zugesagt hat, auf die Geltendmachung der Kreditforderung aus dem Objekt bMHHHI bei Verwertung der Grundschuld zu verzichten. 16 seines Urteils ausführt, die Beklagte als Inhaberin der Grundschuld nur noch Forderungen, die auf der Kreditgewährung für das Objekt beruhten, im Verteilungsverfahren geltend machen. Mit der Zahlung des Bürgen war die Hauptforderung des auch durch die Grundschuld gesicherten Kredits in Höhe von 460.000 DM gemäß § 774 Abs. 1 BGB auf ihn übergegangen. Analog S 401 BGB hatte er den Anspruch gegen die Beklagte erworben, daß diese den entsprechenden zu ihrer Befriedigung nicht mehr erforderlichen Teil der Grundschuld (vgl. Juni 1989 - IX ZR 175/88 z.V. in BGHZ bestimmt) und dann nach dem Zuschlag das Recht auf den entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abtrete. Die Beklagte ist mithin durch die Zahlung in Höhe von 232.384,71 DM aus dem Versteigerungserlös (hier durch die Ersteherin nach S 144 ZVG) auf Kosten des Bürgen ungerechtfertigt bereichert (S 012 Abs. 1 Satz 1 BGB).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 270/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kommanditgesellschaft in Firma Bf vertreten durch die Komplementäre Ove F| h Hf & Co., und Joachim K| Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und« gegen Firma Fertigbau Alfred GmbH vertreten durch ihren Geschäftsführer Alfred B •Straße m, VflB/i Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 ■v £* Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 6. Juli 1989 beschlossen* Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. November 1988 wird nicht angenommen . Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe Ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden. Die Revision bietet aus nachstehenden Erwägungen auch keine Aussicht auf Erfolgt Nach der Zweckerklärung vom 30. Mai 1984 diente die von der Wfl^als Sicherungsgeberin zugunsten der Beklagten an dem Grundstück in NHHHP bestellte Grundschuld über 1,8 Mio. DM zur Sicherung aller Kreditforderungen der Beklagten gegen die NQB, also der Ansprüche auf Rückzahlung sowohl des am 21. Juni 1984 zur Finanzierung des Objekts zugesagten Kredits über 1,7 Mio. DM als auch der am 3 2. Januar 1985 für das Objekt BflHHHP zugesagten Darlehensvaluta von 300.000 DM. Aus den beiden Schreiben vom 30. Juni 1984 (Anl. K 18) und vom 5. Juli 1984 (Anl. K 19) ergab sich bereits die Beschränkung der von am 30. Mai 1984 zunächst für alle Forderungen der Beklagten gegen die W(B übernommenen Bürgschaft auf die Sicherung des im Juni 1984 für das Objekt gewährten Kredits. Des- sen ungeachtet hätte sich die Beklagte aufgrund der umfassenden Zweckerklärung vom 30. Mai 1984 auch wegen ihrer Forderung auf Rückzahlung des im Januar 1985 für das Objekt gewährten Kredits aus dem auf die Grundschuld über 1,8 Mio. DM entfallenden Versteigerungserlös befriedigen dürfen, ohne auf Kosten des Bürgen oder der Klägerin ungerechtfertigt bereichert zu sein. Der Bürge hätte dies hinnehmen müssen, schon weil die Beklagte nach einer Abrede in der Bürgschaftsurkunde den Erlös aus ihr anderweitig bestellten Sicherheiten zunächst auf die durch die Bürgschaft nicht gedeckten Ansprüche anrechnen durfte (vgl. Senatsurt. v. 16. Februar 1989 - IX ZR 286/87, ZIP 1989, 359, 364). Der Senat versteht jedoch die aufgrund der Aussagen des Prokuristen der Klägerin, des geschäftsführenden Gesellschafters der des juristischen Sachbearbeiters bei der Beklagten und ihres Kreditsachbearbeiters getroffenen Feststellungen (BU S. 14) dahin, daß die Beklagte der Klägerin und der WfBfcfür den Fall der dann am 23. Oktober 1985 auch bewirkten Zahlung der Bürgschaftssumme von 460.000 DM zugesagt hat, auf die Geltendmachung der Kreditforderung aus dem Objekt bMHHHI bei Verwertung der Grundschuld zu verzichten. Nach dieser Einschränkung der Zweckerklärung durfte. 4 wie das Berufungsgericht auf S. 16 seines Urteils ausführt, die Beklagte als Inhaberin der Grundschuld nur noch Forderungen, die auf der Kreditgewährung für das Objekt beruhten, im Verteilungsverfahren geltend machen. Das hat zur Folge, daß die Beklagte aufgrund der Zahlung des Bürgen von 460.000 DM, die sie unstreitig auf das debitorische Konto der der Haupt Schuldnerin, gebucht, also nicht mehr als Sicherheit betrachtet, sondern zur Befriedigung der Hauptforderung verwendet hat (vgl. Senatsurt. v. 23. Oktober 1986 - IX ZR 203/85, ZIP 1987, 222), und aufgrund der Leistung der Klägerin als Ersteherin von 1.381.840,35 DM oder 1.384.058,27 DM im Dezember 1985 (Anl. K 9 u. K 13) wegen ihrer Forderung aus dem am 21. Juni 1984 zugesagten Kredit befriedigt war, den die Grundschuld allein noch gesichert hatte. Mit der Zahlung des Bürgen war die Hauptforderung des auch durch die Grundschuld gesicherten Kredits in Höhe von 460.000 DM gemäß § 774 Abs. 1 BGB auf ihn übergegangen. Analog S 401 BGB hatte er den Anspruch gegen die Beklagte erworben, daß diese den entsprechenden zu ihrer Befriedigung nicht mehr erforderlichen Teil der Grundschuld (vgl. Senatsurt. v. 29. Juni 1989 - IX ZR 175/88 z.V. in BGHZ bestimmt) und dann nach dem Zuschlag das Recht auf den entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abtrete. Die Beklagte ist mithin durch die Zahlung in Höhe von 232.384,71 DM aus dem Versteigerungserlös (hier durch die Ersteherin nach S 144 ZVG) auf Kosten des Bürgen ungerechtfertigt bereichert (S 012 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da der Bürge seine Forderung an die Klägerin abgetreten hat, ist die Klage samt den rechtsfehlerfrei zuerkannten Zinsen begründet. Merz Schmitz Fuchs Kreft Gärtner