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BGH · IX ZR 270/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 270/66

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, ihr ab 1.1.1940 Kapitalentschädigung und Rente nach dem höheren Dienst, eine MdE von 55 $ und einem Hundertsatz von 50, Das Landgericht hat auf Grund eines Öbergutachtens der Chirurgischen Universitätsklinik in Göttingen der Klägerin für die Zeit vom 1. Im Berufungsreehtszug hat die Klägerin ihre Forderungen auf [Entschädigung des Berufsscbu\dens und auf höhere Leistungen zu dem Ausgleich des Gesundheitsschadens weiter verfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen, soweit über die Ansprüche wegen Gesundheitsschadens entschieden worden ist. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf höhere Entschädigung des Gesundheitsschadens weiter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden bei der Klägerin schon vor dem Beginn der Verfolgung mit Beschwerden verbundene gesundheitliche Schäden, nämlich ein Wirbelsäulenleiden, beiderseitige Ünterschen-kelkrampfadern und Knick-Platt-Spreizfüße mit X-Stellung beider Großzehen. Las Berufungsgericht hat weiter im Einklang mit dem ärztlichen Gutachten der Universitätsklinik Göttingen festgostelit, daß die auf diesen Leiden beruhenden Beschwerden in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis 31* Lezember 1950 durch das Verfolgungsschicksal stärker spürbar wurden und daß diese Verschlimmerung zu einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 2$ v.H. geführt hat. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Bechtsirrtum eine vorübergehend abgrenzbare Verschlimmerung nach § 3 Abs. 2 der 2. Die Klägerin hat das mit der Rüge nach § 176 Abs. 1 BSG beanstandet. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhalts-punkte für das Bestehen einer verfolgungsbedingten vegetativen Dystonic. Dieser gesamte Vortrag der Klägerin hätte das Berufungsgericht nach § 176 Abs. 1 BEG veranlassen müssen, mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger festzustellen, ob und seit wann die Klägerin unter diesen Beschwerden leidet und ob beim Bestehen einer vegetativen Dystonie ein Zusammenhang mit der Verfolgung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG wahrscheinlich ist. 425 Nr. 30 und 1965, 425 Nr. 30 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind die adäquatursächlichen Böigen einer verfolgungsbedingten Auswanderung der Verfolgung zuzurechnen; dabei sind vor allen die wirtschaftlichen Lebonsbedingungen im Auswanderungslande zu berücksichtigen* Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen durch die Verfolgung aus einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz herausgerissen uild in Palästina Uber lange Zeit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auogesetzt und dadurch zu ungewohnter, schwerer Arbeit gezwungen worden. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil* soweit es Ansprüche wegen Gesundheitsschadens betrifft, aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverwe i sen« Nach seinen bisherigen Feststellungen sind diese durch die Verfolgung vorübergehend und zwar bis 1950 abgrenzbar verschlimmert worden* Nach dem Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik in Göttingen hat dieses Leiden am 31.

Zitierte Normen: § 176 SaarBSG § 176 BEG
PalästinaVerfolgungBerufungsgerichtverfolgungsbedingtenGutachtenKlägerinDystonieLeid

Volltext der Entscheidung

2515 072 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 270/66
URTEIL
Verkündet am
20^^jni1968
Jusl!Si!iiflter
 aia Urkundsbeamter der Gesch&ftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Witv/e Lea Elisa J
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 Klägerin und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern,
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Beklagten und Revisionsbeklagten.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats (EntSchädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. November 1965, soweit Uber die Ansprüche wegen Gesundheitsschadens und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist, aufgehoben.
In diesem- Umfang wird der Rechtsstreit zur ander-__
weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Di'e 1900 in Berlin geborene jüdische Klägerin arbeitete nach dem Abschluß ihrer Schulbildung im Geschäft ihres Vaters, in einer Hotelpension in der Schweiz und als
 
Erzieherin. 1931 heiratete sie den jüdischen Kaufmann Max JaMHflU, der in Senftenberg ein Kaufhaus betrieb. 1934 v/anderte sie mit ihrer Familie nach Palästina aus, tim weiteren Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Ihr Ehemann konnte in Palästina nur noch Gelegenheitsarbeiten verrichten; er verstarb 1949. Pie Klägerin hat bis 1947 als Wäscherin und als Hausgehilfin gearbeitet. Pann betreute sie in einer gemieteten Wohnung durchschnittlich 6 Säuglinge und Kleinkinder. Seit 1962 geht sie keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach.
Pie Klägerin begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für ßesundheiteschaden. Zur Begründung ihres Anspruchs auf Entschädigung des Gesund-heitsschadens hat sie vorgetragen; Sie habe in Palästina bei schlechter Ernährung und in einem ungünstigen Klima viele~Jahre unter primitiven Verhältnissen im Freien Wäsche waschen und bei großen Familien grobe Hausarbeiten verrichten müssen. Purch diese für sie ungev/ohnte Arbeit habe sie sich neben anderen Leiden eine vegetative Pystonie zugezogen.
Hach dem Gutachten des Vertrauensarztes Pr. Friedenthal vom 24. Januar I960 ist eine Spondylosis deformans, eine Spondylolisthesis und der Verdacht auf eine Spondylolysis mit einer MdE von 23 # auf die Verfolgung zu-
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rückzuführen.
Pie Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
 
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, ihr ab 1.1.1940
Kapitalentschädigung und Rente nach dem höheren Dienst, eine MdE von 55 $ und einem Hundertsatz von 50,
Heilverfahren für Spondylarthrosis, Spondylolisthesis, leichte Skoliose, Plattspreizballenfüße und Unterschenkelkrampfadörn im Sinne der Verschlimmerung, sowie für eine vegetative Dystonie und hilfsweise eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen
 zu gewähren.
Das Landgericht hat auf Grund eines Öbergutachtens der Chirurgischen Universitätsklinik in Göttingen der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1937 bis zu dem 31- De-^rembe^ 1950“wegen einer Verschlimerxmg“ihrer^Lelden mit einer MdR von 25 Heilverfahren und eine Kapital-entSchädigung von 12.557,06 DM zugeßprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Im Berufungsreehtszug hat die Klägerin ihre Forderungen auf [Entschädigung des Berufsscbu\dens und auf höhere Leistungen zu dem Ausgleich des Gesundheitsschadens weiter verfolgt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen, soweit über die Ansprüche wegen Gesundheitsschadens entschieden worden ist. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf höhere Entschädigung des Gesundheitsschadens weiter.
 
Das beklage Land hat sich im Hevisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgrunde:
Lie Bevision ist begründet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden bei der Klägerin schon vor dem Beginn der Verfolgung mit Beschwerden verbundene gesundheitliche Schäden, nämlich ein Wirbelsäulenleiden, beiderseitige Ünterschen-kelkrampfadern und Knick-Platt-Spreizfüße mit X-Stellung beider Großzehen.
Las Berufungsgericht hat weiter im Einklang mit dem ärztlichen Gutachten der Universitätsklinik Göttingen festgostelit, daß die auf diesen Leiden beruhenden Beschwerden in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis 31* Lezember 1950 durch das Verfolgungsschicksal stärker spürbar wurden und daß diese Verschlimmerung zu einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 2$ v.H. geführt hat.
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Bechtsirrtum eine vorübergehend abgrenzbare Verschlimmerung nach § 3 Abs. 2 der 2. LV-BEG angenommen. Labei hat es, entgegen der Meinung der Bevision, die Begriffe des Leidens oder der Krankheit im entschädigungsrechtlichen Sinn, und der wesentlichen Mitverursachung eines anlagebedingten Leidens nach § 4 2. LV-BEG nicht verkannt .
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Dagegen bestehen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken, soweit es die vegetative Dystonie bei der Beurteilung der verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden ausgeschieden hat. Dazu, v/ird in den Gründen des angefochtenen Urteils gesagt, sofern überhaupt Indizien für eine vegetative Dystonie sprächen, fehle es an jeglichem Anhalt für einen Ver-folgungszusammenhang. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht infolge ungenügender Aufklärung des Sachverhalts gekommen. Die Klägerin hat das mit der Rüge nach § 176 Abs. 1 BSG beanstandet.
Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhalts-punkte für das Bestehen einer verfolgungsbedingten vegetativen Dystonic. Bei der Anmeldung ihres Gesundheits-schadeno hat sie auf dieses Leiden hingewiesen. Sie hat ferner gegenüber dem Privatgutachter DrT^BTumüitrer Schwäche, nervöse Unruhe, Schlaflosigkeit und Herzklopfen geklagt, Dr. Blum entnahm einen Attest von Dr. Rosenbaum vom 2p* Mai 1961, daß sie zuvor schon an solchen Symptomen, heftigen Kopfschmerzen, Pulsbeschleunigung und Angstvorstellungen gelitten hatte. Dr. Blum stellte einen gesteigerten Tremor der Pinger, der Zunge und der Augenlider und einen erheblichen Dermographismus fest. Br wertete diese Befunde in seinem Gutachten vom 1. November 1962 als Zeichen einer ausgesprochen vegetativen Dystonie mit einer verfolgungsbedingten MdB von 11
Die Klägerin hatte 1961 auch gegenüber dem Privatgutachter Dr. Boehm angegeben, sie habe 1949 an einem schweren Erschöpfungszustand mit starker Nervosität, Unruhe, Schlaflosigkeit, Herzklopfen und Angstzuständcn ge-
 
litten. Dieser Zustand habe sich nicht gebesoert.
Dieser gesamte Vortrag der Klägerin hätte das Berufungsgericht nach § 176 Abs. 1 BEG veranlassen müssen, mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger festzustellen, ob und seit wann die Klägerin unter diesen Beschwerden leidet und ob beim Bestehen einer vegetativen Dystonie ein Zusammenhang mit der Verfolgung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG wahrscheinlich ist.
Rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen weiter gegen die bisherige Verneinung des Zusammenhangs zwischen Entschädigungstatbe-stand und vegetativer Dystonie. Nach den in RzY/ 1962,
425 Nr. 30 und 1965, 425 Nr. 30 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind die adäquatursächlichen Böigen einer verfolgungsbedingten Auswanderung der Verfolgung zuzurechnen; dabei sind vor allen die wirtschaftlichen Lebonsbedingungen im Auswanderungslande zu berücksichtigen* Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen durch die Verfolgung aus einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz herausgerissen uild in Palästina Uber lange Zeit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auogesetzt und dadurch zu ungewohnter, schwerer Arbeit gezwungen worden. Ob diese Lebensumstände für die Entstehung einer vegetativen Dystonic von Bedeutung waren, bedarf der Klärung,
 Ist die verfolgungsbedingte Entstehung dieses Leidens wahrscheinlich, so ist es so lange der Verfolgung zuzurechnen, bis mit an Sicherheit grenzender Y/ahrscheinlich-keit festzustellen ist, welche anderen Ursachen an die
M
 
Stelle der Verfolgungserlebnisse getreten sind (ständige Rechtsprechung, BGH zuletzt in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9, Mai 1968 - IX ZR 223/66 -)*
Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil* soweit es Ansprüche wegen Gesundheitsschadens betrifft, aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverwe i sen«
Burch die neue Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob die Ablehnung eines Heilverfahrens für die Zeit vor dem 1. Juli 1937 und nach dem 31- Dezember 1950 berechtigt ist*
 
Bas Berufungsgericht wird auch zu untersuchen haben, in welchem Umfang die Beschwerden der Klägerin an den Knien verfolgungsbedingt sind. Nach seinen bisherigen Feststellungen sind diese durch die Verfolgung vorübergehend und zwar bis 1950 abgrenzbar verschlimmert worden* Nach dem Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik in Göttingen hat dieses Leiden am 31. Dezember 1950 eine MdE von 20 mit einem verfolgungsbedingten Anteil von 10 # verursacht. Da es vor dor Verfolgung noch nicht bestanden hat, ist es nicht ausgeschlossen, daß dieses Leiden im Sinne der Entstehung oder der wesentlichen Mitverursachung der Verfolgung zuzurochnen ist.
Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen
 Bökolmann