Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. Dann wäre sogar eine - nicht einmal substantiiert dargelegte - Vermögenslosigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaft (1990/1991) unerheblich gewesen, weil er Daß die Klägerin eine angebliche Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Januar 1994 gekannt habe, hat der Beklagte gegenüber dem Bestreiten der Klägerin (S. Die Klägerin verstößt nicht gegen § 242 BGB, wenn sie jedenfalls wegen des hier eingeklagten Teilbetrags den Beklagten, nicht aber die Mitbürgin in Anspruch nimmt (§ 769 BGB); seine eigene Vermögenslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht im einzelnen offengelegt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 269/97 BESCHLUSS vom 18. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 18. Juni 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 1997 wird nicht angenommen . Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 350.000 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Bei der Gewährung der Geschäftskredite durfte die Klägerin sich darauf verlassen, daß die Hauptschuldnerin (Dr. A. GmbH) die Rentabilität ihrer damit zu finanzierenden Vorhaben kalkuliert hatte. Dann wäre sogar eine - nicht einmal substantiiert dargelegte - Vermögenslosigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaft (1990/1991) unerheblich gewesen, weil er 3 aus einer günstigen Entwicklung der GmbH selbst Nutzen ziehen konnte. Nach seiner Entlassung als Geschäftsführer hätte der Beklagte seine Haftung durch eine Kündigung der Bürgschaft von der weiteren Kreditentwicklung unabhängig machen können. Daß die Klägerin eine angebliche Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Januar 1994 gekannt habe, hat der Beklagte gegenüber dem Bestreiten der Klägerin (S. 7 ihres Schriftsatzes vom 27. April 1997) nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin verstößt nicht gegen § 242 BGB, wenn sie jedenfalls wegen des hier eingeklagten Teilbetrags den Beklagten, nicht aber die Mitbürgin in Anspruch nimmt (§ 769 BGB); seine eigene Vermögenslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht im einzelnen offengelegt. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer