Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1972 durch die Richter Vüstenberg9 von der Mühlen, Zorn, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das ürteil der 27» Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25« Juni 1968 wird zurückgewiesen» Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens trägt der Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Januar 1947 in einem DP-Lager Bayerns auf.Er beantragte vom Rehabilitations Center Aschau aus Entschädigung für Schaden an Freiheit, den er im Ghetto Warschau von September 1940 bis zur Flucht am 13» Mai 1941 erlitten habe» Nachdem er eine Beihilfe von 500 DM erhalten hatte, wan-derte er im November 1949 nach Australien aus, ohne dies oder später seine neue Anschrift mitzuteilen» Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am 1. Februar 1961 entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Behörde vor der öffentlichen Zustellung keine Ermittlungen nach der Anschrift angestellt habe. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Frist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid vom 27* Februar 1961 mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Lauf gesetzt wurde und deshalb über den Anspruch wegen Schadens an Freiheit zu entscheiden sei* Der Stempelaufdruck auf der zugestellten Bescheidausfertigung genüge den Erfordernissen des § 15 Abs* 5 Satz 5 VwZG nicht* Sowohl das Datum des Aushängens wie auch der Abnahme müsse durch je eine Unterschrift des zuständigen Bediensteten bestätigt sein* Die Mängel der Zustellung würden nicht dadurch ausgeglichen! 1. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 27. Nur diese Umstände konnte die Behörde bis zu dem Erlaß des Bescheids aus den Akten entnehmen9 da der Kläger seit seiner Auswanderung im November 1949 keine Nachricht mehr gegeben hatte. Eine Zustellung gemäß §197 Abs. 2 BEG durch Postrückschein oder nach §§ 174, 175 ZPO kam nicht in Betracht, weil eine Anschrift des Klägers im Ausland nie bekannt geworden war. Die vorgeschriebene Dauer von 14 Tagen ist dadurch nachzuweisen, daß der Tag des Aushängens und der Abnahme auf dem Schriftstück vom zuständigen Bediensteten zu vermerken sind (§15 Abs.3 Satz 3 VwZG). 3« Die Aufnahme der Hechtsmittelbelehrung (§ 195 Abs« 2 Nr« 3 BEG) in die zur Zustellung verwendete Abschrift des Bescheids genügte, um den Lauf der Klagefrist beginnen zu lassen« Ber Hinweis der im übrigen nicht zu beanstandenden Belehrung, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, ist zwar falsch, aber ohne Auswirkung (BGH aaO). Ber Bescheid vom 27* Februar 1961 ist unanfechtbar geworden« Bine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 210 BEG hat der Kläger nicht beantragt• Bin Recht aus Art. Ill Nr. 1 BBG-SchlußG, erneut über seinen Anspruch wegen Schadens an Freiheit zu entscheiden, hat der Kläger nicht erlangt oder wieder verloren« 1« Soweit der Kläger Entschädigung für seinen Zwangsaufenthalt im Warschauer Ghetto bis 13« Mai 1941 begehrt, stand ihm der Anspruch aus § 43 Abs« 1 Satz 1, Abs« 2 BEG schon nach dem bis 17« September 1965 geltenden Recht zu (vgl« BGH RzW 1970, 562 Nr. 28). Auf diesen Sachverhalt könnte ein Antrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 mit Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG (§ 47 Abs. 2 BEG n.F.) gestützt werden (BGH RzW 1968, 267 Nr. 19; 1971, 41); die Durchsetzung des Anspruchs wegen Freiheitsbeschränkung (§47 Abs. 1 BEG) wäre erleichtert, wenn ein Leben unter falschem Namen festgestellt würde. Die unanfechtbare Ablehnung der Entschädigung für Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG) in der Zeit vom September 1940 bis 13* Mai 194^ stünde nicht entgegen. Bas auf die Neufassung des § 47 Abs. 2 BEG gestützte Recht» eine Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung (§47 Abs. 1 BEG) zu verlangen, setzt auch nicht voraus, daß dieser Anspruch teilweise im Sinne des Art. Ill Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG zuerkannt war. Der Kläger legt einen neuen Sachverhalt dar, der sich von der ursprünglichen Begründung des Anspruchs auf Entschädigung für den Zwangsaufenthalt im Ghetto von September 1940 bis 13* Mai 1941 nach Zeit und Ort unterscheidet* Es wird dabei auch ein anderer Schadenstatbestand vorgetragen, der in einem Ausgangs- oder Überleitungsverfahren selbständig geltend gemacht werden konnte* Solche Ansprüche sind seit dem 1* April 1967 gemäß § 190a BEG erloschen, wenn sie nicht vorher durch Darlegung des Yerfolgungsner-gangs und des daraus erwachsenen Schadens substantiiert worden sind*
2514 010 irt. mir. 1 ibe. 4* Sv. * Dw. l SM-MOmMi f 4? m. t ms S» Recht. Via 90. MftaO» 1944 MMtMlMK» &aiheitabeschrVnkuna fUr 41« Zelt m teeatWfMt 4a der der Verfolgte «Ute« Aleehea Im galeM hak (BGH BsV 1948. 247)f eetst alaht voraus. 4*8 else Entschädigung fite Schaden an freihalt nach (-49 ein* § 47 BBS aB. -vor 4en 18. Septsabsr 1949 eaeriana»* rar« BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 269/69 URTEIL Verkündet im J^^vember 1972 Amtsinspektor ab Urknndsbeamter der GeachiftaateUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzenf 4HMR OflHKpl&tz^R - ProzeBbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger! Rechtsanwalt gegen Vic. Australien! Kläger und Revisionsbeklagten! • ProzeBbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 / / Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1972 durch die Richter Vüstenberg9 von der Mühlen, Zorn, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Ürteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10» Juli 1969 aufgehoben» Die Berufung des Klägers gegen das ürteil der 27» Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25« Juni 1968 wird zurückgewiesen» Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens trägt der Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen (Tatbestand Der 1905 in Warschau geborene jüdische Kläger hielt sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager Bayerns auf. Er beantragte vom Rehabilitations Center Aschau aus Entschädigung für Schaden an Freiheit, den er im Ghetto Warschau von September 1940 bis zur Flucht am 13» Mai 1941 erlitten habe» Nachdem er eine Beihilfe von 500 DM erhalten hatte, wan-derte er im November 1949 nach Australien aus, ohne dies oder später seine neue Anschrift mitzuteilen» Am 27. Februar 1961 lehnte die Behörde den Anspruch für Schaden an Freiheit "wegen fehlenden Nachweises der anspruchsbegrtindenden Tatsachen bzw. fehlender Mitwirkung" ab und ordnete die öffentliche Zustellung an. Auf der Rück« seite der Urschrift des Bescheides befindet sich ein vom zuständigen Bediensteten Unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "Öffentliche Zustellung angeordnet ... ausgehängt am 1. 3. 61, abgenommen am 21. Mrz. 1961." Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am 1. 3* 61, abgenommen am 21. Mrz. 1961." Am 25. November 1964 beantragte der Kläger, Entschädigung für Schaden an Freiheit zu gewähren; der Bescheid vom 27. Februar 1961 entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Behörde vor der öffentlichen Zustellung keine Ermittlungen nach der Anschrift angestellt habe. Im Dezember 1965 meldete der Kläger seinen Freiheitsschaden auch nach dem BEG-Schludgesetz an. Durch Bescheid vom 29. September 1967 lehnte die Behörde ab, weil einer erneuten Entscheidung die Rechtskraft des Bescheids vom 27. Februar 1961 entgegenstehe und Art. Ill Nr. 1 BEG-SchluBG ein Antragsrecht nicht eröffne. Die am 3. April 1968 eingereichte Klage auf Zahlung von 9.000 DM für Schaden an Freiheit für die Zeit von Anfang 1940 bis Anfang 1945 wies das Landgericht ab. Das Be- / / j * 0 rufungsgericht hob das Urteil auf und verwies den Rechts* streit zurück* Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter* Der Klüger ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten* Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt* DaB Urteil des Land gerichts muß wiederhergestellt werden* I. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Frist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid vom 27* Februar 1961 mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Lauf gesetzt wurde und deshalb über den Anspruch wegen Schadens an Freiheit zu entscheiden sei* Der Stempelaufdruck auf der zugestellten Bescheidausfertigung genüge den Erfordernissen des § 15 Abs* 5 Satz 5 VwZG nicht* Sowohl das Datum des Aushängens wie auch der Abnahme müsse durch je eine Unterschrift des zuständigen Bediensteten bestätigt sein* Die Mängel der Zustellung würden nicht dadurch ausgeglichen! daß die beiden Daten auf der Urschrift des Bescheids vermerkt seien* Diese Erwägungen verkennen9 wie die Revision mit Recht rügt9 die Anforderungen! die an die Zustellung eines Bescheids nach §§ 1969 197 BEG zu stellen sind* 1. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 27. Februar 1961 war gemäß § 15 Abs« la VwZG gerechtfertigt . Der Häger hatte 1949 lediglich seinen der Natur nach vorübergehenden Aufenthalt im Rehabilitations Center Aschau mitgeteilt; er hatte seine Auswanderung nach Australien betrieben und ein Einreisevisum erhalten. Nur diese Umstände konnte die Behörde bis zu dem Erlaß des Bescheids aus den Akten entnehmen9 da der Kläger seit seiner Auswanderung im November 1949 keine Nachricht mehr gegeben hatte. Anfragen im Inland versprachen keinen Erfolg. Der Aufenthalt des Klägers war in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Im Ausland nachzuforschen, war die Behörde nicht verpflichtet. Sie durfte die öffentliche Zustellung anordnen (BGH RzW 1970, 559 Nr. 26). Eine Zustellung gemäß §197 Abs. 2 BEG durch Postrückschein oder nach §§ 174, 175 ZPO kam nicht in Betracht, weil eine Anschrift des Klägers im Ausland nie bekannt geworden war. 2« Die öffentliche Zustellung des Bescheids ist nicht mit Mängeln behaftet. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 VwZG ist das zuzustellende Schriftstück an der dafür allgemein bestimmten Stelle auszuhängen. Die vorgeschriebene Dauer von 14 Tagen ist dadurch nachzuweisen, daß der Tag des Aushängens und der Abnahme auf dem Schriftstück vom zuständigen Bediensteten zu vermerken sind (§15 Abs. 3 Satz 3 VwZG). Diese Formerford emisse sind erfüllt, wenn der zuständige Bedienstete den Tag des Aushangs und den der Abnahme der Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift in einem einheitlichen Vermerk auf der Urschrift des Bescheids beurkundet hat (BGH RzW 1970» 559 Nr« 26). Bas ist hier der Fall« Ber zuständige Bedienstete hat das .Aushängen der beglaubigten Abschrift während des vorgesehenen Zeitraums auf der Urschrift formrichtig im Sinne des § 418 Abs« 1 ZPO beurkundet« 3« Die Aufnahme der Hechtsmittelbelehrung (§ 195 Abs« 2 Nr« 3 BEG) in die zur Zustellung verwendete Abschrift des Bescheids genügte, um den Lauf der Klagefrist beginnen zu lassen« Ber Hinweis der im übrigen nicht zu beanstandenden Belehrung, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, ist zwar falsch, aber ohne Auswirkung (BGH aaO). Ber Bescheid vom 27* Februar 1961 ist unanfechtbar geworden« Bine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 210 BEG hat der Kläger nicht beantragt• II« Bin Recht aus Art. Ill Nr. 1 BBG-SchlußG, erneut über seinen Anspruch wegen Schadens an Freiheit zu entscheiden, hat der Kläger nicht erlangt oder wieder verloren« 1« Soweit der Kläger Entschädigung für seinen Zwangsaufenthalt im Warschauer Ghetto bis 13« Mai 1941 begehrt, stand ihm der Anspruch aus § 43 Abs« 1 Satz 1, Abs« 2 BEG schon nach dem bis 17« September 1965 geltenden Recht zu (vgl« BGH RzW 1970, 562 Nr. 28). 2. Der Kläger legte im Verfahren vor dem Landgericht München I 27 EK 2736/67 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit am 19* Dezember 1967 eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er behauptet, während seines Ghettoaufenthalts habe er sich "arische" Papiere auf den Namen KiMHHBP^esclia^^ ^ sei dann im Mai 1941 auf der "arischen" Seite Warschaus untergetaucht, wo er in Kellern und ausgebombten Häusern in Angst vor Entdeckung gelebt habe. Dieser Vortrag wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1968 über den Freiheitsschaden laut Sitzungsniederschrift (Bl. 7 der Akten des LG München I 27 EK 731/68) in das Verfahren eingeführt. Auf diesen Sachverhalt könnte ein Antrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG (§ 47 Abs. 2 BEG n.F.) gestützt werden (BGH RzW 1968, 267 Nr. 19; 1971, 41); die Durchsetzung des Anspruchs wegen Freiheitsbeschränkung (§47 Abs. 1 BEG) wäre erleichtert, wenn ein Leben unter falschem Namen festgestellt würde. Die unanfechtbare Ablehnung der Entschädigung für Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG) in der Zeit vom September 1940 bis 13* Mai 194^ stünde nicht entgegen. Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG schlösse das Antragsrecht nicht aus. Denn die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit müssen nicht einheitlich erhoben werden. Sie können nach Zeitabschnitten, in denen die einzelnen Tatbestände der Freiheitsentziehung durch unmittelbare nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BEG), der Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr» 1 und 2 BEG und schließlich der Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) verwirklicht sind, gegliedert und selbständig geltend gemacht werden. Bas auf die Neufassung des § 47 Abs. 2 BEG gestützte Recht» eine Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung (§47 Abs. 1 BEG) zu verlangen, setzt auch nicht voraus, daß dieser Anspruch teilweise im Sinne des Art. Ill Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG zuerkannt war. Die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG gibt keinen der Höhe nach weitergehenden Anspruch, sondern ändert nur die Feststellungslast zugunsten des Verfolgten. Solche Beweiserleichterungen (vgl. Art. I Nr. 21a, 32 BEG-SchlußG) sind entsprechend der erstmaligen Begründung eines Anspruchs im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu behandeln. Bas zeigt ihre Zuordnung in Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG. Ber Kläger ist jedoch mit dem Anspruch wegen Freiheitsbeschränkung (§47 BEG n.F.) ausgeschlossen; der Anspruch ist erloschen (§ 190a BEG). Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG verweist im 1. Halbsatz des Abs. 2 aaO auf § 190a BEG. Bas bedeutet, daß der Antragsteller bis 31. März 1967 den Sachverhalt vorgetragen haben muß, der nach seiner Ansicht eine erste oder erneute Entscheidung über den angemeldeten Anspruch zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es genügt, daß ein zeitlich und örtlich bestimmbarer Verfolgungshergang und der daraus erwachsene Schaden dargelegt wird; in diesem nach Zeit und Ort abgesteckten Rahmen kann der Vortrag auch nach dem 31» März 1967 noch ergänzt, geändert und berichtigt werden (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Bie am 11. Juni 1968 in das Verfahren eingeführte Behauptung, der Kläger habe im "arischen" feil Warschaus seit Juni 1941 unter falschem Kamen gelebt, ergänzt, ändert oder berichtigt seinen bisherigen Vortrag nicht* Der Kläger legt einen neuen Sachverhalt dar, der sich von der ursprünglichen Begründung des Anspruchs auf Entschädigung für den Zwangsaufenthalt im Ghetto von September 1940 bis 13* Mai 1941 nach Zeit und Ort unterscheidet* Es wird dabei auch ein anderer Schadenstatbestand vorgetragen, der in einem Ausgangs- oder Überleitungsverfahren selbständig geltend gemacht werden konnte* Solche Ansprüche sind seit dem 1* April 1967 gemäß § 190a BEG erloschen, wenn sie nicht vorher durch Darlegung des Yerfolgungsner-gangs und des daraus erwachsenen Schadens substantiiert worden sind* III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs* 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91, 97 ZPO. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Fuchs Portmann