* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 268/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 268/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis am 21. Das Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. "Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Oktober 1989 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wegen des Antrags auf Verurteilung des Beklagten zu 2) in Höhe von 67.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. b) die auf Blatt 14 des Originals (Blatt 15 der Ausfertigung) genannten Zahlen 67.340,61 DM und 117.340,81 DM ersetzt werden durch die Zahlen: "67.340,81 DM" und "107.340,81 DM".

BundesgerichtshofsProzeßbevollmächtigteKlägerinZRZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ss
IX ZR 268/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Irmgard T|
/
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
1. Verwaltungsgesellschaft	GmbH i.L.,
vertreten durch den Liquidator Dipl.-Ing. Michael He^BBi ^B, Hl
 Beklagte zu 1),
Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
2.
Uwe F. C.
Weg bei den TaBH fl,
/
Beklagter zu 2) und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F. B^B -
WII
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Melullis
 am 21. Februar 1991 beschlossen:
Das Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89 - wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß
a) der Tenor wie folgt lautet:
"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
11. Zivilsenat, vom 13. Oktober 1989 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wegen des Antrags auf Verurteilung des Beklagten zu 2) in Höhe von 67.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.";
b) die auf Blatt 14 des Originals (Blatt 15 der Ausfertigung) genannten Zahlen 67.340,61 DM und 117.340,81 DM ersetzt werden durch die Zahlen: "67.340,81 DM" und "107.340,81 DM".
Merz
 Kref t