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BGH · IX ZR 268/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 268/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil * des 5* Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Der Verfolgte beanspruchte Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit der Begründung, er habe wegen der Verfolgung die berufliche Ausbildung nicht beenden und den erstrebten Beruf als Syndikus nicht ergreifen können; er bat um einen MRentenbe-scheid". Sie wird vertreten durch den Abwesenheitspfleger Karl DflHP» dessen Wirkungskreis auch die Weiterführung des anhängigen Rechtsstreits umfaßt (vgl. Er hat für sie als Rechtsnachfolgerin des Klägers das Verfahren aufgenommen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 250 ZPO). Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Erblasser aus einem Arbeitsverhältnis im privaten Dienst entlassen worden ist (§87 Abs. 1 BEG). Es hat das verneint: Der Erblasser habe, als er von der nationalsozialistischen Verfolgung betroffen worden sei, nicht in einem privaten Dienstverhältnis gestanden. Außerdem habe es sich hierbei nicht um eine Berufstätigkeit im Sinne des BEG gehandelt, sondern nur um eine gelegentliche Betätigung von vorübergehender Bauer, die auf der engen familiären Bindung an das Elternhaus beruht habe. Ihre Einwände gegen die Nichtanwendung des § 87 Abs. 1 BEG übersehen, daß der Berufungsrichter schon die Portdauer der Tätigkeit des Erblassers im väterlichen Geschäft bis zu dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen verneint hat. Ber Verfolgte hat in dieser Richtung auch nichts vorgetragen, vielmehr sich nur auf die Tätigkeiten im Bankgewerbe und bei einem Börsenmakler in den Jahren 1921 - 1924 berufen mit der Behauptung, er habe sie nur vorübergehend zu dem Zwecke der Weiterbildung aufgegeben. Bas Oberlandesgericht hat das geprüft, den Klageanspruch aber auch nach § 88 Nr. 4 BEG für nicht begründet angesehen: Die vorübergehende Betätigung des Erblassers im Bankgewerbe und bei einem Börsenmakler sei aber nur ein Teil der gesagten Berufsausbildung mit dem Ziel der leitenden Stellung als Syndikus im Bankgewerbe oder in der Industrie gewesen. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift kann bestehen, wenn der Betroffene seine bisherige Berufstätigkeit aus nicht verfolgungsbedingten Gründen nur vorübergehend aufgegehen hatte in der von vornherein bestehenden Absicht, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und wenn er dann durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert wurde (BGH RzW 1966, 421 Nr. 30; 1968, Der Berufungsrichter stellt fest, daß der Verfolgte den Beruf eines angesteilten Börsenmaklers nicht mehr ausüben wollte und eine leitende Stellung als Syndikus in der Industrie oder im Bankgewerbe anstrebte. einen anderen Beruf zu unterziehen« Unter solchen Umständen stellt sich der durch die Verhaftung im September 1933 erzwungene Abbruch der Ausbildung als ein Ausbildungsschaden i.S. des § 115 BEG und nicht als eine Verdrängung aus Erwerbet ätigkeit i.S. der §§ 66, 87, 38 BEG dar (BGH RzW 1966, 421 Nr« 30). Nach der gesetzlichen Regelung steht dem Erblasser dafür, daß er nach der verfolgungsbedingten Unterbrechung seiner Berufsausbildung wegen der Verfolgung auch nicht mehr auf seine frühere Berufstätigkeit als Börsenmakler zurückgreifen konnte, keine Entschädigung zu (vgl. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß ein Verfolgter, der vorübergehend keine Berufstätigkeit ausgeübt habe, um sich für seinen Beruf weiterzubilden, dann aber an der Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit gehindert worden sei, einen Anspruch nach § 88 Nr. 4 BEG haben könne. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat sich der Erblasser nicht im bisher ausgeübten Beruf als Börsenmakler fort- oder weitergebildet, sondern diesen Beruf endgültig aufgegeben und die Ausbildung zu einem neuen Beruf aufgenommen. Der Erblasser hatte die erstrebte Ausbildung zu dem Beruf des Syndikus noch nicht abgeschlossen und die Berufstätigkeit als Angestellter eines Börsenmaklers lange zuvor bereits ausgeübt.

Zitierte Normen: § 209 BEG
TätigkeitBerufstätigkeitBEGAusbildungErblasserberufenvorübergehenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
O
✓
1 025
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 268/69	URTEIL
Verkündet am
12. Juni 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Cecilia P	>	geborene
z.Zt. unbekannten Aufenthalts,
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vertreten durch den Abwesenheitspfleger Karl P ZgBgasse ■,
9
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Pr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
65 Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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-7 l t-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel,
 Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil * des 5* Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1893 geborene Wilhelm Jakob DflHD begann im Herbst 1919 das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Universität Frankfurt/Main. Nach dem Wintersemester 1920/21 verließ er die Universität. Er arbeitete bis Sommer 1922 als Volontär bei der Mitteldeutschen Creditbank und anschließend bis Herbst 1924 bei einem Börsenmakler in Frankfurt/Main gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 400 Rentenmark. Von November 1924 bis Oktober 1929 studierte er wieder an der Philosophischen Fakultät der Universität Frankfurt/Main. Der Schwerpunkt seiner Studien lag auf dem Gebiet der Sozialwissenschaften und der Sozialphilosophie. Er strebte die Stellung eines Syndikus in der
 
Industrie oder im Bankgewerbe an. Von 1929 bis 1931 half er bei Arbeiten für die Bibliothek des Instituts für Sozialforschung mit, wobei er gelegentlich kleine Stipendien von diesem Institut erhielt; diese Tätigkeit sollte vor allem die beabsichtigte Promotion an der Philosophischen Fakultät vorbereiten. Zu diesem Zweck setzte er auch 1931 seine Studien an der Frankfurter Universität fort. Außerhalb der Studienzeit war er in den Jahren 1930 bis 1933 in der värterlichen Eisenwarenhandlung in Mfl^ tätig. Hierfür erhielt er monatlich etwa 250 RM.
Am 14* September 1933 wurde Earl Wilhelm	wegen	seiner
 politischen Einstellung in Schutzhaft genommen. Der Volksgerichtshof verurteilte ihn wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien zu zwei Jahren Gefängnis. Nach Verbüßung der Strafe bis zu dem 23. Januar 1936 wurde er einige Tage darauf erneut verhaftet und in den Konzentrationslagern Esterwege und Oranienburg festgehalten. Als er nach seiner Entlassung im Dezember 1936 von der Gestapo vorgeladen wurde, floh er in die Schweiz. Von dort begab er sich im Januar 1937 nach Frankreich und wanderte 1948 in die USA ein, wo er seither lebte.
Der Verfolgte beanspruchte Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit der Begründung, er habe wegen der Verfolgung die berufliche Ausbildung nicht beenden und den erstrebten Beruf als Syndikus nicht ergreifen können; er bat um einen MRentenbe-scheid". Mit Bescheid vom 17. Oktober 1958 setzte die Behörde lediglich 5.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden fest, die sie später nach dem BEG-Schlußgesetz auf 10.000 DM erhöhte.
 
Mit der Klage beantragte Karl Wilhelm D^P die Berufsschadensrente seit 1. Februar 1965 im Höchstbetrag. Das Landgericht wies ihn damit ab; seine Berufung blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgte er den Rentenanspruch weiter.
Er ist am 11« September 1968 gestorben. Auf Antrag seines Prozeßbevollmächtigten wurde das Verfahren durch Beschluß vom 3* Oktober 1968 ausgesetzt. Für seine Ehefrau Cecilia
 geborene PflHHHP» zur Zeit unbekannten Aufenthalts, hat Karl	als	Abwesenheitspfleger	durch	Anwaltsschrift-
satz vom 22. Februar 1974 das Verfahren aufgenommen; er behauptet, die Ehefrau sei die Alleinerbin.
Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Erbin des Verfolgten Karl Wilhelm DflHP ist die Ehefrau Cecilia DflH^ (vgl. den vorgelegten Erbschein des Amtsgerichts Mainz vom 8. Februar 1974). Sie wird vertreten durch den Abwesenheitspfleger Karl DflHP» dessen Wirkungskreis auch die Weiterführung des anhängigen Rechtsstreits umfaßt (vgl. die Bestallung des Amtsgerichts Mainz vom 19. November 1973). Er hat für sie als Rechtsnachfolgerin des Klägers das Verfahren aufgenommen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 250 ZPO).
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Erblasser aus einem Arbeitsverhältnis im privaten Dienst entlassen worden ist (§87 Abs. 1 BEG). Es hat das verneint: Der Erblasser habe, als er von der nationalsozialistischen Verfolgung betroffen worden sei, nicht in einem privaten Dienstverhältnis gestanden. Im September 1933 habe er sich noch mit seinen Studien zur Vorberei-
 
tung der Promotion cm der Universität Frankfurt/Main befaßt und keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Die Tätigkeit im väterlichen Geschäft habe er bereits vor seiner Verhaftung im September 1933 wieder aufgegeben. Außerdem habe es sich hierbei nicht um eine Berufstätigkeit im Sinne des BEG gehandelt, sondern nur um eine gelegentliche Betätigung von vorübergehender Bauer, die auf der engen familiären Bindung an das Elternhaus beruht habe.
Biese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und binden das Revisionsgericht• Bie Revision hat sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Ihre Einwände gegen die Nichtanwendung des § 87 Abs. 1 BEG übersehen, daß der Berufungsrichter schon die Portdauer der Tätigkeit des Erblassers im väterlichen Geschäft bis zu dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen verneint hat. Im Berufungsurteil ist in diesem Zusammenhang eine Schädigung nach § 88 Nr. 4 BEG zu Recht nicht erörtert. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es, soweit die vorübergehende, gelegentliche Mithilfe im väterlichen Geschäft in Frage steht, an allen Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift. Ber Verfolgte hat in dieser Richtung auch nichts vorgetragen, vielmehr sich nur auf die Tätigkeiten im Bankgewerbe und bei einem Börsenmakler in den Jahren 1921 - 1924 berufen mit der Behauptung, er habe sie nur vorübergehend zu dem Zwecke der Weiterbildung aufgegeben.
Bas Oberlandesgericht hat das geprüft, den Klageanspruch aber auch nach § 88 Nr. 4 BEG für nicht begründet angesehen:
Ber Erblasser sei nicht arbeitslos i.S. dieser Vorschrift gewesen. Bies hätte vorausgesetzt, daß er eine vor der Verfolgung ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit nur vorübergehend aufge-
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geben habe in der Absicht, sich später wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Dabei müsse es sich um eine Berufsausübung gehandelt haben; eine Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Ausbildung genüge nicht. Die vorübergehende Betätigung des Erblassers im Bankgewerbe und bei einem Börsenmakler sei aber nur ein Teil der gesagten Berufsausbildung mit dem Ziel der leitenden Stellung als Syndikus im Bankgewerbe oder in der Industrie gewesen. Bei Annahme einer Berufsausübung bestünden Bedenken, das spätere lange Ausscheiden, das bei Verfolgungsbeginn bereits neun Jahre gedauert habe, als nur vorübergehend zu bezeichnen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 88 Nr. 4 BEG nicht anwendbar sei, ist richtig. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift kann bestehen, wenn der Betroffene seine bisherige Berufstätigkeit aus nicht verfolgungsbedingten Gründen nur vorübergehend aufgegehen hatte in der von vornherein bestehenden Absicht, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und wenn er dann durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert wurde (BGH RzW 1966, 421 Nr. 30; 1968,
127; Beschlüsse vom 28. September 1966 - IV ZB 267/66 und vom 10. Mai 1967 - IV ZB 578/66; vgl. weiter BGH RzW 1964, 223 und 322 Nr. 37; 1965, 518; 1966, 214; Beschluß vom 14. Dezember 1971 -IX ZB 625/69).
So liegt der Sachverhalt hier nicht. Dahinstehen kann, ob die früheren Beschäftigungen im Bankgewerbe und beim Börsenmakler Teil der erstrebten Berufsausbildung oder ob sie Berufsausübung waren. Der Berufungsrichter stellt fest, daß der Verfolgte den Beruf eines angesteilten Börsenmaklers nicht mehr ausüben wollte und eine leitende Stellung als Syndikus in der Industrie oder im Bankgewerbe anstrebte. Deshalb hat er sich von dem bisher ausgeübten Beruf abgewandt, um sich einer mehrjährigen Ausbildung für
 
einen anderen Beruf zu unterziehen« Unter solchen Umständen stellt sich der durch die Verhaftung im September 1933 erzwungene Abbruch der Ausbildung als ein Ausbildungsschaden i.S. des § 115 BEG und nicht als eine Verdrängung aus Erwerbet ätigkeit i.S. der §§ 66, 87, 38 BEG dar (BGH RzW 1966,
 421 Nr« 30). Nach der gesetzlichen Regelung steht dem Erblasser dafür, daß er nach der verfolgungsbedingten Unterbrechung seiner Berufsausbildung wegen der Verfolgung auch nicht mehr auf seine frühere Berufstätigkeit als Börsenmakler zurückgreifen konnte, keine Entschädigung zu (vgl. BGH, Beschluß vom 28« September 1966 - IV ZB 267/66).
Der Hinweis der Revision auf BGH RzW 1964, 322 Nr. 37 führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß ein Verfolgter, der vorübergehend keine Berufstätigkeit ausgeübt habe, um sich für seinen Beruf weiterzubilden, dann aber an der Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit gehindert worden sei, einen Anspruch nach § 88 Nr. 4 BEG haben könne. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat sich der Erblasser nicht im bisher ausgeübten Beruf als Börsenmakler fort- oder weitergebildet, sondern diesen Beruf endgültig aufgegeben und die Ausbildung zu einem neuen Beruf aufgenommen.
Schließlich kommt, wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat, auch § 114 BEG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Der Erblasser hatte die erstrebte Ausbildung zu dem Beruf des Syndikus noch nicht abgeschlossen und die Berufstätigkeit als Angestellter eines Börsenmaklers lange zuvor bereits ausgeübt. Er ist deshalb nicht, wie § 114 BEG dies voraussetzt, trotz abgeschlossener Ausbildung im nahen zeitlichen Zusammenhang mit deren Beendigung an der Berufsaufnahme
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gehindert worden (vgl. BGH RzW 1961, 418; 1964> 223; 1975> 7).
Baß er mit Rücksicht auf seinen erreichten Ausbildungsstand die Möglichkeit gehabt hätte, einen Ausweichberuf zu ergreifen, reicht zur Anwendung des § 114 BEG nicht aus.
Br. Thutnm	Henkel	Puchs
 Portmann
Br. Lang