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BGH · IX ZR 268/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 268/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Das beklagte Land hat sich in dem Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* auch wenn ihm nach seinem Heimatrecht die Prozeßfähigkeit fehlt» für Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten als prozeßfähig» sofern er bei Anwendung deutschen Rechts prozeßfähig wäre* Das Landgericht und das Berufungsgericht sind im Anschluß an ein Gutachten von Prof* Dr* Das deutsche Recht bestimmt in § 114 BGB, daß geistesschwachen Personen nur dann die Geschäftsfähig keit fehlt, wenn sie wegen ihrer Krankheit entmündigt sind Da dies bei der Klägerin nicht zutrifft, haben Landgericht und Oberlandesgericht angenommen, daß die Klägerin trotz ihres Schwachsinns nach deutschem Recht als voll geschäfts fähig und damit gemäß § 52 Abs, 1 ZPO als prozeßfähig an Zusehen ist. Aus dem gleichen Grunde hat der Senat auch keine Bedenken gegen die Zulässig keit der Revision, Das Oberlandesgericht hat in Anwendung polnischen Rechts festgestellt, daß die Klägerin am 1. Der Vater der Klägerin hat 1930 Polen nicht als Flüchtling verlassen. Oktober 1953 nicht erworben, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Dieser Meinung liegt offensichtlich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 160 BEG zugrunde« Sie weicht aber von der inzwischen zu dieser Vorschrift ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr« 34 ab« Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgte gemäB § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. eine Beurteilung in der Bundesrepublik Deutschland zur maßgeblichen Zeit an« Deshalb ist für die Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG, über die hier allein zu entscheiden ist, auf die Verhältnisse des Anspruchstellers abzustellen (vgl, BEG RzW 1968 , 571 Nr. 34), Das gilt auch für geschäftsunfähige oder in ihrer Geschäfts fähigkeit beschränkte Anspruchsteller; bei der Entscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG kommt es ebenfalls auf ihre Verhältnisse an und nicht auf die ihrer Eltern, gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberech tigten.

Zitierte Normen: § 52 ZPO § 160 BEG
VaterRechtFlüchtlingOberlandesgerichtBEGBerufungsgerichtLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 268/68 URTEIL
Verkfindet am
10. Juli 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Frankreich,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehöfde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
*
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 1966 auf gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die 1919 in	geborene	Klägerin	ist	Jüdin.	Sie
 leidet an angeborenem Schwachsinn. 1930 wanderte ihr Vater
*
mit ihr und mit ihren beiden Brüdern nach Frankreich aus. Wegen ihrer geistigen Gebrechen blieb die Klägerin über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus in der Obhut des Vaters. 1940 wurde sie mit ihrem Vater und ihren Brüdern in Paris von der Verfolgung erfaßt. Der Vater, der eine
 Bruder und sie konnten sich retten. Der andere Bruder kam
.
um. Die Klägerin lebt auch heute noch bei ihrem Vater.
«
 
Das beklagte Land lehnte es ab, die Klägerin und ihren Vater wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigen* Dafür waren medizinische Erwägungen maßgebend* Das Landgericht wies die Klage des Vaters ab, weil er nicht Flüchtling sei* Die von der Klägerin erhobene Klage hatte gleichfalls keinen Erfolg* Das Landgericht ließ offen» ob die Klägerin Flüchtling sei* Es gab ihrer Klage nicht statt» weil die Verfolgung bei der Klägerin nicht zu nachhaltigen gesundheitlichen Schäden geführt habe* Auf die Berufung des Vaters kam in dessen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht ein Vergleich zustande» in dem Kapitalentschädigung und Rente zugebilligt wurden* Die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht dagegen mit der Begründung zurück» sie sei nicht Flüchtling.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Das beklagte Land hat sich in dem Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
Entscheidungsgründe s
I*
Das Rechtsmittel ist zulässig*
Nach § 209 Abs. 1 BEG»
33 ZPO gilt ein Ausländer»
auch wenn ihm nach seinem Heimatrecht die Prozeßfähigkeit fehlt» für Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten als prozeßfähig» sofern er bei Anwendung deutschen Rechts prozeßfähig wäre* Das Landgericht und das Berufungsgericht sind im Anschluß an ein Gutachten von Prof* Dr*
davon ausgegangen» daß die Klägerin nicht an einer Geistes
 krankheit, sondern lediglich an einer Geistesschwäche, nämlich an Schwachsinn, leide. Dem schließt sich auch der Senat an. Das deutsche Recht bestimmt in § 114 BGB, daß geistesschwachen Personen nur dann die Geschäftsfähig keit fehlt, wenn sie wegen ihrer Krankheit entmündigt sind Da dies bei der Klägerin nicht zutrifft, haben Landgericht und Oberlandesgericht angenommen, daß die Klägerin trotz ihres Schwachsinns nach deutschem Recht als voll geschäfts
 fähig und damit gemäß § 52 Abs, 1 ZPO als prozeßfähig an Zusehen ist. Das Landgericht hat deshalb die Klage, das Oberlandesgericht die Berufung als zulässig angesehen.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem gleichen Grunde hat der Senat auch keine Bedenken gegen die Zulässig keit der Revision,
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klägerin kann nach
§160 BEG anspruchsberechtigt sein.
Das Oberlandesgericht hat in Anwendung polnischen Rechts festgestellt, daß die Klägerin am 1. Oktober 1953 noch polnische Staatsangehörige gewesen ist* Daran ist der Senat gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 562 ZPO gebunden.
Der Vater der Klägerin hat 1930 Polen nicht als Flüchtling verlassen. Die Klägerin hat ihn als 11 jähriges Kind begleitet. Daher ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sie damals ebenfalls kein Flüchtling gewesen ist.
Dagegen hält die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des
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§160 BEG auch in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Weltkrieges und dem 1. Oktober 1953 nicht erworben, der
 rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Dieser Meinung liegt offensichtlich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 160 BEG zugrunde« Sie weicht aber von der inzwischen zu dieser Vorschrift ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr« 34 ab« Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgte gemäB § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
Für die Frage der Zumutbarkeit sind allein die dargelegten Gesichtspunkte maßgebend« Sie knüpfen vorwiegend an die Lage in dem Heimatland des Verfolgten und an deren
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eine
 Beurteilung in der Bundesrepublik
 Deutschland zur maßgeblichen Zeit an« Deshalb ist für die
 Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG, über die hier allein zu entscheiden ist, auf die Verhältnisse des Anspruchstellers abzustellen (vgl, BEG RzW 1968 , 571 Nr. 34), Das gilt auch für geschäftsunfähige oder in ihrer Geschäfts fähigkeit beschränkte Anspruchsteller; bei der Entscheidung
 über ihre Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG kommt es ebenfalls auf ihre Verhältnisse an und nicht auf die ihrer Eltern, gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberech tigten.
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin über
 prüfen müssen« Auf die besondere Lage der Juden in Polen
*
bis zu dem 1 • Oktober 1953 kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Ver-
♦
hältnisse die Rückkehr zuzu demuten war«
Mai
 Maaß
Zorn
 Dr« Woesner
 Henkel