Der IX* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Offterdinger, Dr» Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 9p April 1968 Außerdem wurden ihr wegen Gesundheitsschadeno durch Bescheid vom 1, April 1958 Heilverfahren, Kapitalentachä-digung und Rente, beides nach einer verfolgungsbedingtcn Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 $ seit dem 1, Januar 1942 und einem Hundertsatz von 40 unter Einreihung in den höheren Bienst bevrilligt. uEs wird festgestellt: die Klägerin hat Anspruch auf Heilbehandlung, KapitalentSchädigung und Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 $ seit dem 1, Januar 1942, Oktober 1956 (Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung) und auf 53 für die Folgezeit« Wie im Bescheid vom 1, April 1958 stufte sie die Klägerin nach ihrem Ehemann in den höheren Dienst ein«, An Entschädigung für Gesundheitsschaden sind der Klägerin insgesamt 116 018 DM zugeflosseno Im Januar 1963 meldete sich F^pp bei der Bntschä-digungsbehörde in eigener Sache« Er gab an, er lebe seit 1937 in der Schweiz und in Italien und habe 1938 aus Verfolgungsgründen auch seine Berliner Wohnung aufgegeben. er die BeistungsVerbesserungen durch den Bescheid vom 14o Oktober 1959 ergreift, und die Berufung im übrigen zurückgewiesen, Mit der Revision erstrebt die Klägerin die volle Aufhebung des Widerrufsbescheides, soweit er sich auf ihre Ansprüche aus eigener Verfolgung bezieht» Der Beklagte bittet mit der tvon ihb eingelegten’^Revision ' • um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Das Berufungsurteil stellt dahin, ob die Klägerin verfolgt worden ist» Es hält nicht für ausgeschlossen, wenn auch für unv/ahrscheinlich, daß sie verfolgt worden ist, weil sie von ihrer Scheidung nichts erwähnt habe oder sie nicht habe nachweisen können; sie könne aber auch allein wegenihrer früheren Ehe mit einem Juden verfolgt worden sein» Nach der Überzeugung des Berufungs-richters wußte die Klägerin jedoch, daß PflBBi sich schon vor dem 8» November 1958 im Auslande befand und weder in Berlin verhaftet noch in ein Konzentrationslager verschleppt worden v/ar» Gegen die Feststellung, daß die Klägerin diese Verfolgung vorgetäuscht habe, er- Weiter bezeichnet das Berufungsurtoil die Behauptung der Klägerin im Entschädigungsverfahren, sie sei die Witwe IMBs, als bewußt unrichtig» Es erscheine nicht glaubhaft, daß sie über die Scheidung ihrer Ehe durch Urteil vom 14. Januar 1939 nicht unterrichtet worden sei» Selbst wenn man das unterstelle, sei sie aber verpflichtet gewesen, im Entschädigungsverfahren auf ihren Scheidungsprozeß hinzuweiseno Eie Verschweigung des von ihr betriebenen und in ihrer persönlichen Anwesenheit (gegen den ohne Erfolg im Ausland geladenen veräanüeltcn Scheidungsprozesses bedeute eine schwerwiegende, mindestens grob fahrlässige Irreführung der Behörde» Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsur-teil in diesem Zusammenhänge die Behauptung der Klägerin nicht erörtert, sie habe sich ihrem anwaltlichen Bevollmächtigten im Entschädigungsverfahren offenbart und dieser sei zu der Überzeugung gelangt, daß J!die Scheidung nicht rechtskräftig geworden sei11 (S» 6 der Berufungsbegründung) » Eine solche Äußerung eines Anwalts wäre kaum verständlich, da das Scheidungsurteil im normalen Verlauf der Einge rechtskräftig wurde, wenn keiner der Ehegatten es anfocht; eine Anfechtung war aber weder von dem Anwalt festgestellt noch wird sie von der Klägerin behauptet» Auch sonst ist nichts ersichtlich, was den Eintritt der Rechtskraft nach der Vorstellung des Anwalts verhindert haben könnte« Auf die Erklärungen des verstorbenen Bevollmächtigten käme es aber nicht einmal an« Denn die Klägerin selbst konnte sich nur unter Beiseitesotzung der gebotenen Überlegung der Einsicht entziehen, daß der Fortbestand ihrer Ehe nach dem ihr bekannten Stande dos Scheidungsverfahrens zweifelhaft war und daß sie der Entschädigungsbehörde die Prüfung ermöglichen müsse, ob sie die Vitwe oder die geschiedene Ehefrau des (angeblich) Verfolgten seio Denn daß sie den Freiheitsocha-densanspruch PfHBs als geschiedene Frau nicht geerbt haben konnte, verstand sich von selbst, und daß sie sich vorgestellt habe, sie könne Hinterbliebenenansprüche (entgegen der damaligen Rechtslage) auch als schuldlos geschiedene Ehefrau erheben, behauptet die Klägerin selbst nicht» Im übrigen war^auch dieses Begehren auf die Vortäuschung gegründet, PflIP sei in Berlin verhaftet und deportiert worden» Der Berufungsrichter brauchte deshalb die angebliche Fehl'unterrichtung, mit der die Klägerin ihre Schuld an der Verschweigung des Schoidungsverfahren3 auszuräuraen suchte, im Urteil nicht zu erörterno Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat das beklagte Land seine Entscheidung, wie im Berufungsur-toil festgestellt, nur noch darauf gestützt, daß die Klägerin "in Bezug auf ihren geschiedenen Ehemann" sc^uldhaft^ irreführende^ Angaben^gemacht habe» Mit Recht untersucht daher das angefochtene Urteil, ob die Vortäuschung einer Verfolgung BflBBs verbunden mit der fahrlässigen Verschweigung des Scheidungsverfahrens diese Entscheidung zu tragen vermöge» Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß das Verhalten der Klägerin im du Betrügerisches und grobfahrlässiges Verhalten in Entschädigungsangelegenheiten erhält sein besonderes Gewicht dadurch, daß es im Kreise der Verfolgten berechtigte Erbitterung hervorruft und die Bemühungen der Bundesrepublik vereitelt, die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den Grenzen des Möglichen gleichmäßig und gerecht zu entschädigen, Ob der vom Berufungsrichter angezogene Strafgesichtspunkt der richtige ist, kann deswegen auf sich beruheno Der angefochtene Bescheid ist daher zunächst wirksam, sov/eit er den Anspruch der Klägerin wegen eigenen Freiheitsschadens und auf Rückwanderungssoforthilf e erfaßt. Eine in diesem Grade unvollständige Verurteilung zur Gewährung von Entschädigungsleistungen ist ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam, nicht der Rechtskraft fähig und nicht geeignet, die Entschädigungsbehörde zu binden (RzW 57» 203 Nr« 39; 67, 127/128 )0 Wenn die Klägerin sich im Vorprozeß mit der Entscheidung über einen bestimmten Grad der verfolgungsbedingten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit und Uber den Bntschädigungszeit-raum begnügte, Überließ sie die Pestsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung verschiedener noch festsu-stellender und zu würdigender Umstände der Entschädigung,«? behörde» Ihre Entschädigung wegen Gesundheitsschadens in Vergangenheit und Zukunft beruhte daher auf dem Änderungs bescheide vom 140 Oktober 1959U Da der Widerruf dieses Bescheides den gesetzlichen Vorschriften entsprach, war auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts wiederherzustelleno
BUNDESGERICHTSHOF yu 2515 032 IM NAMEN DES VOLKES IX_ 7j R_ 268/66 URTEIL Verkündet am 30«, Ma^l968 Ju^HSRptcekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Studienrätin i.R» Helene B^^straße Bad G > Klägerin, Revisionsklägerin und Revisiönsbeklagte, — ---- - Prozeßbovollmächtigtc; Rechtsanwälte gegen Band , vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt XU Der IX* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Offterdinger, Dr» Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 9p April 1968 für &echt erkannt: y Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17 - Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12 * Juli 1966 wird zurückgewio-sen» Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil teilv/eise aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21» Mai 1964 wird in vollem Umfange zurückgewiesen» Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin» Von Rechts wegen Tatbestand.: Die 1902 in Posen geborene Klägerin heiratete 1935 in Innsbruck einen österreichischen Staatsangehörigen jüdischer Abstammung namens PMB. Die Eheleute lebten in Berlin« Im Januar 1939 wurden sie geschieden» Rach dem Kriege nahm die Klägerin sov/ohl die Österreichische Opferfürsorge wie die deutsche Entschädigung nit der Behauptung in Anspruch, P^^^ sei an 9o November 1938 in Berlin verhaftet und anschließend deportiert worden und seitdem verschollene Sie seihst sei am 10* November 1938 als Ehefrau eines Juden gleichfalls vorübergehend festgenommen worden und sei ira Februar 1939 nach Posen geflohen. Nach der deutschen Besetzung Polens habe sie als Frau eines Juden ihre Stellung im Schuldienst verloren; von Herbst 1941 bis Januar 1945 sei sie in einem Zwangsarbeitslager festgehalten worden. Als Hinterbliebene Pragers hat sie Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz von insgesamt 41 482 DM, als Erbin wegen seines Schadens an Freiheit 9 000 DM erhalten. Für eigenen Freihei^taschadeir sind ihr 4 400 DM und als RUckwanderersoforthilfe 6 000 DM zugeflossen. Außerdem wurden ihr wegen Gesundheitsschadeno durch Bescheid vom 1, April 1958 Heilverfahren, Kapitalentachä-digung und Rente, beides nach einer verfolgungsbedingtcn Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 $ seit dem 1, Januar 1942 und einem Hundertsatz von 40 unter Einreihung in den höheren Bienst bevrilligt. Auf die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage erging am 17, Februar 1959 folgendes Urteil: uEs wird festgestellt: die Klägerin hat Anspruch auf Heilbehandlung, KapitalentSchädigung und Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 $ seit dem 1, Januar 1942, Die Leistungen auf Grund des angefochtenen Bescheides sind anzurechnen«u Mit Bescheid vom 14. Oktober 1959 änderte die Behörde zunächst Maufgrund des Urteils vom 17. Februar 19591' die Kennzeichnung der Verfolgungsleiden im Sinne der Diagnose des Prozeßgutachters« Weiter bemaß sie den Hundertsatz unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 # auf 55 bis zura 31. Oktober 1956 (Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung) und auf 53 für die Folgezeit« Wie im Bescheid vom 1, April 1958 stufte sie die Klägerin nach ihrem Ehemann in den höheren Dienst ein«, An Entschädigung für Gesundheitsschaden sind der Klägerin insgesamt 116 018 DM zugeflosseno Im Januar 1963 meldete sich F^pp bei der Bntschä-digungsbehörde in eigener Sache« Er gab an, er lebe seit 1937 in der Schweiz und in Italien und habe 1938 aus Verfolgungsgründen auch seine Berliner Wohnung aufgegeben. Auf Bitten der Behörde reichte er im April 1963 das Urteil UJ>er seine Scheidung von der Klägerin ein. Mit dem Bes heid vom 26«, August 1963, der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet, v/iderrief die Behörde alle zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide und mit ihr geschlossenen Vergleiche wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben und forderte die Entschädigungsleistungen von insgesamt 176 900 DM zurück« Das Landgericht hat die Klage, mit der die Aufhebung dieses Bescheides verlangt wurde, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid aufgehoben, soweit er die BeistungsVerbesserungen durch den Bescheid vom 14o Oktober 1959 ergreift, und die Berufung im übrigen zurückgewiesen, Mit der Revision erstrebt die Klägerin die volle Aufhebung des Widerrufsbescheides, soweit er sich auf ihre Ansprüche aus eigener Verfolgung bezieht» Der Beklagte bittet mit der tvon ihb eingelegten’^Revision ' • um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Beide Parteien beantragen Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: Der angefochtene Bescheid ist nicht mehr im Streit, sov/eit er die Entschädigung v/egen der vorgeblichen Verfolgung PM& betrifft, nachdem die Klägerin in diesem Umfange ihre Klage zurückgenommen hat» Es handelt sich nur noch um ihre Ansprüche aus eigener Verfolgung» Die Revision der Klägerin ist unbegründet» Das Berufungsurteil stellt dahin, ob die Klägerin verfolgt worden ist» Es hält nicht für ausgeschlossen, wenn auch für unv/ahrscheinlich, daß sie verfolgt worden ist, weil sie von ihrer Scheidung nichts erwähnt habe oder sie nicht habe nachweisen können; sie könne aber auch allein wegenihrer früheren Ehe mit einem Juden verfolgt worden sein» Nach der Überzeugung des Berufungs-richters wußte die Klägerin jedoch, daß PflBBi sich schon vor dem 8» November 1958 im Auslande befand und weder in Berlin verhaftet noch in ein Konzentrationslager verschleppt worden v/ar» Gegen die Feststellung, daß die Klägerin diese Verfolgung vorgetäuscht habe, er- hebt die Revision keine Verfahrensrüge a Weiter bezeichnet das Berufungsurtoil die Behauptung der Klägerin im Entschädigungsverfahren, sie sei die Witwe IMBs, als bewußt unrichtig» Es erscheine nicht glaubhaft, daß sie über die Scheidung ihrer Ehe durch Urteil vom 14. Januar 1939 nicht unterrichtet worden sei» Selbst wenn man das unterstelle, sei sie aber verpflichtet gewesen, im Entschädigungsverfahren auf ihren Scheidungsprozeß hinzuweiseno Eie Verschweigung des von ihr betriebenen und in ihrer persönlichen Anwesenheit (gegen den ohne Erfolg im Ausland geladenen veräanüeltcn Scheidungsprozesses bedeute eine schwerwiegende, mindestens grob fahrlässige Irreführung der Behörde» Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsur-teil in diesem Zusammenhänge die Behauptung der Klägerin nicht erörtert, sie habe sich ihrem anwaltlichen Bevollmächtigten im Entschädigungsverfahren offenbart und dieser sei zu der Überzeugung gelangt, daß J!die Scheidung nicht rechtskräftig geworden sei11 (S» 6 der Berufungsbegründung) » Eine solche Äußerung eines Anwalts wäre kaum verständlich, da das Scheidungsurteil im normalen Verlauf der Einge rechtskräftig wurde, wenn keiner der Ehegatten es anfocht; eine Anfechtung war aber weder von dem Anwalt festgestellt noch wird sie von der Klägerin behauptet» Auch sonst ist nichts ersichtlich, was den Eintritt der Rechtskraft nach der Vorstellung des Anwalts verhindert haben könnte« Auf die Erklärungen des verstorbenen Bevollmächtigten käme es aber nicht einmal an« Denn die Klägerin selbst konnte sich nur unter Beiseitesotzung der gebotenen Überlegung der Einsicht entziehen, daß der Fortbestand ihrer Ehe nach dem ihr bekannten Stande dos Scheidungsverfahrens zweifelhaft war und daß sie der Entschädigungsbehörde die Prüfung ermöglichen müsse, ob sie die Vitwe oder die geschiedene Ehefrau des (angeblich) Verfolgten seio Denn daß sie den Freiheitsocha-densanspruch PfHBs als geschiedene Frau nicht geerbt haben konnte, verstand sich von selbst, und daß sie sich vorgestellt habe, sie könne Hinterbliebenenansprüche (entgegen der damaligen Rechtslage) auch als schuldlos geschiedene Ehefrau erheben, behauptet die Klägerin selbst nicht» Im übrigen war^auch dieses Begehren auf die Vortäuschung gegründet, PflIP sei in Berlin verhaftet und deportiert worden» Der Berufungsrichter brauchte deshalb die angebliche Fehl'unterrichtung, mit der die Klägerin ihre Schuld an der Verschweigung des Schoidungsverfahren3 auszuräuraen suchte, im Urteil nicht zu erörterno Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat das beklagte Land seine Entscheidung, wie im Berufungsur-toil festgestellt, nur noch darauf gestützt, daß die Klägerin "in Bezug auf ihren geschiedenen Ehemann" sc^uldhaft^ irreführende^ Angaben^gemacht habe» Mit Recht untersucht daher das angefochtene Urteil, ob die Vortäuschung einer Verfolgung BflBBs verbunden mit der fahrlässigen Verschweigung des Scheidungsverfahrens diese Entscheidung zu tragen vermöge» Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß das Verhalten der Klägerin im du Entschädigungsverfahren die Entziehung und Rückforderung aller Entschädigungsleistungen gemäß § 7 Abs, 2 und 3 BEG zu rechtfertigen vermag und die Entschädigungshe-hörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat, und zwar auch unter Berücksichtigung der im Berufungsurteil zu ihren Gunsten unterstellten eigenen Verfolgungsleiden und des von der Revision hervorgehobenen Umstandes, daß sie noch 1935 im Ausland einen Juden geheiratet hat. Betrügerisches und grobfahrlässiges Verhalten in Entschädigungsangelegenheiten erhält sein besonderes Gewicht dadurch, daß es im Kreise der Verfolgten berechtigte Erbitterung hervorruft und die Bemühungen der Bundesrepublik vereitelt, die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den Grenzen des Möglichen gleichmäßig und gerecht zu entschädigen, Ob der vom Berufungsrichter angezogene Strafgesichtspunkt der richtige ist, kann deswegen auf sich beruheno Der angefochtene Bescheid ist daher zunächst wirksam, sov/eit er den Anspruch der Klägerin wegen eigenen Freiheitsschadens und auf Rückwanderungssoforthilf e erfaßt. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters sind aber auch die GesundhcitsSchadensansprüche der Klägerin wirksam in vollem Umfange entzogen und alle gewährten Leistungen zurückgefordert worden« Im Berufungourteil wird dazu ausgeführt, § 201 Abs«, 1 BEG gestatte nicht den Widerruf entschädigungsgerichtlicher Entscheidungen; eine Aufhebungsklage aus § 213 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes sei nicht erhoben, Sov/eit der Bev/illigungsbescheid vom 14» Oktober 1959 über den Bescheid vom lo April 1958 hinausgehe, führe er aber nur das Urteil des Entschädigungsgerichts vom 17» Februar 1957 aus. Zwar sei dieses Urteil fehlerhaft, weil es nicht die geschuldete Entschädigung betragsmäßig festsetze oder mindestens die Verfolgungoleiden, deren Behandlung geschuldet werde, bezeichne und die Berechnungsmerkmale für die geschuldeten Geldleistungen vollständig festlege o Da der Beklagte das Urteil hingenoromen habe, sei er jedoch verpflichtet gewesen, die im Bescheid vom 14o Oktober 1959 enthaltene Verbesserung der Leistungen zu gewähren. Die Verbesserung beruhe auf dem Urteil, nicht auf dem nur ausführenden und ausrechnenden Bescheideo Der Widerruf dieses Bescheides genüge daher nicht. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Das Urteil vom 17. Februar 1959 war wirkungslos, die Festsetzung der Entschädigung wegen Gesundheitsschadens beruht in vollem Umfange auf dem Bescheid vom 14. Oktober 1959. Mit Recht geht der Berufungsrichter davon aus, daß das Urteil im Vorprozeß an wesentlichen'Mängeln leidet. Die Feststellung, daß der Beklagte Heilverfahren auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbefähigkeit von 60 seit dem 1. Januar 1942 schulde, ist gegenstandslos, da sich der Anspruch auf die Behandlung bestimmter Gesundheitsstörungen richtet. Dieser Teil der Urteilsformel kann auch nicht aus den Entschoidungs-gründen ergänzt werden. Denn die Klägerin hatte eine Verurteilung zur Gewährung von Heilbehandlung nicht beantragt; nach den Urteilsgrtinden hatten die Parteien allein über die Höhe der verfolgungabedingten Erwerbsbeschränkung gestritten» Die Gründe befassen sich nicht mit dem Heilverfahrensanspruch; sie verwerten die ärztlichen Feststellungen über weitere Erkrankungen nur zur Bestimmung des Erwerbsminderungsgrades• Für die Berechnung der Rente legt das Urteil ein einzelnes Element fest, den Erwerbsminderungsgrad von 60 #, für die Berechnung der Kapitalentschädigung außerdem den Entschädigungszeitraum» Eine Bestimmung des Hundertsatzes ist nicht erfolgt; es sind aber auch die Gesichtspunkte nicht bezeichnet, nach denen der Hundertsatz von der Behörde zu bestimmen wäre» Im damals angefochtenen Bescheide war die Behörde vom Mindesthundertsatz von 15 (§ 31 Abs» 5 BBG a»F») ausgegangen, hatte ihn wegen Korperversehrtheit um 5 und wegen Fehlens von anrechenbarem Einkommen um 25 erhöht und alsdann auf den gesetzlichen Höchstsatz von 40 zurückgeführt• Aus der Festlegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 $ ergab sich zunächst eine andere Staffel für die Bestimmung des Hundertsatzes; alles weitere blieb unbestimmt» Die Behörde hat den Hundertsatz denn auch nach eigenem Ermessen abweichend von ihrer bisherigen Methode bestimmt, indem sie vom Mittelsatz von 42,5 ausging, ihn wegen Versehrtheit um 5» wegen des Witv/cn-standes um weitere 5 und wegen einer gesetzlichen Un-terhaltspflicht um 2 erhöhte und schließlich auf 55 abrundete» über die Einstufung der Klägerin (§31 Abs» 2 BEG a.!'») enthält das Urteil nichts; es legt auch nicht fest, daß es bei der Einstufung nach der sozialen Stellung BfHps verbleibe» Eine in diesem Grade unvollständige Verurteilung zur Gewährung von Entschädigungsleistungen ist ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam, nicht der Rechtskraft fähig und nicht geeignet, die Entschädigungsbehörde zu binden (RzW 57» 203 Nr« 39; 67, 127/128 )0 Wenn die Klägerin sich im Vorprozeß mit der Entscheidung über einen bestimmten Grad der verfolgungsbedingten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit und Uber den Bntschädigungszeit-raum begnügte, Überließ sie die Pestsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung verschiedener noch festsu-stellender und zu würdigender Umstände der Entschädigung,«? behörde» Ihre Entschädigung wegen Gesundheitsschadens in Vergangenheit und Zukunft beruhte daher auf dem Änderungs bescheide vom 140 Oktober 1959U Da der Widerruf dieses Bescheides den gesetzlichen Vorschriften entsprach, war auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts wiederherzustelleno <5 ^ Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 AbSo 1, 209 AbSo 1 BEG, 91, 97 ZP0„ Mai Wittenberg Offtcrdingcr Bundesrichter Dr0 Graf ist erkrankt und an der Unterschrift verhinderte Mai Vodo Mühlen