Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Die Revision der Beklagten gegen das Teilund Grundurteil des 7. Dessen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend bestimmt und darüber hinaus rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte die Hauptforderung nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfolgt hat und bei unverzüglicher Titulierung des Darlehensanspruchs gegen die Hauptschuldner zu demindest einen Teil der offengebliebenen Forderung hätte realisieren können. Unter den hier gegebenen Umständen kann die Beklagte auch nicht beweismäßig günstiger stehen als bei einer Klage aus der Bürgschaft, weil sie von sich aus auf das Festgeld zugegriffen hat und der Kläger deshalb seinerseits Bereicherungsklage erheben mußte.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Juni 1999 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Teilund Grundurteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Juli 1998 wird nicht angenommen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 199.368,85 DM festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die gegen die Auslegung des Inhalts der Bürgschaft gerichteten Rügen sind unbegründet. Das Berufungsurteil ist daher im Zahlungsausspruch nicht zu beanstanden. Auch das Grundurteil erweist sich im Ergebnis als richtig. Zwar steht dem Kläger kein vertraglicher Schadensersatzanspruch, sondern lediglich ein Bereicherungsanspruch zu (vgl. Senatsurt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 156/98, WM 1999, 173, 177). Dessen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend bestimmt und darüber hinaus rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte die Hauptforderung nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfolgt hat und bei unverzüglicher Titulierung des Darlehensanspruchs gegen die Hauptschuldner zu demindest einen Teil der offengebliebenen Forderung hätte realisieren können. Unter den hier gegebenen Umständen kann die Beklagte auch nicht beweismäßig günstiger stehen als bei einer Klage aus der Bürgschaft, weil sie von sich aus auf das Festgeld zugegriffen hat und der Kläger deshalb seinerseits Bereicherungsklage erheben mußte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweislastverteilung ist daher nicht zu beanstanden. Paulusch Zugehör Kirchhof Ganter Fischer