Soforthilfe kann nur der Verfolgte beanspruchen, der die allgemeinen Voraussetsungen des § 4 BEG erfüllt (hier: Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, e BEG). Juli 1969 aufgehoben und das Urteil der 3» Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Sie Behörde hat den Antrag abgelehnt, well der Kläger nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG erfülle; er habe erst nach dem ln § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, e BEG bestimmten Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen. Sas könne nur bedeuten, daß auch die Verfolgten anspruchsberechtigt sein sollten, die erst nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet Das gesamte Bundesentschädigungsgesetz wird von dem Grundsatz beherrscht, daß eine Anspruchsberechtigung nur besteht, wenn der Antragsteller bestimmte Wohnsitz- oder Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltungsbereich des Gesetzes sind besondere Voraussetzungen des Anspruchs für die Soforthilfe nach § Hl Abs.3 BEG. Es besteht kein rechtssystematischer Grund, für die Soforthilfe nach § Hl BEG etwas anderes gelten zu lassen als fiir die anderen Schadenstatbestände und Ein-zelansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Auch aus den Worten "genommen hat oder nimmt" kann die gegenteilige Auffassung nicht hergeleitet werden. Oktober 1933 in Kraft gesetzt worden ist und sich die Gegenwartsform "nimmt" daher auf alle Fälle bezieht, in denen der Verfolgte nach diesem Zeitpunkt Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Bas sind einmal die Fälle des § 4 Abs. 1 Hr. 1 Buchst, c BEG, wenn der Verfolgte bereits vor Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Außerdem kann auch nach § 4 Abs. 1 Hr. 1 Buchst, e BEG eine Anspruchsberechtigung gegeben sein, wenn der Verfolgte aus den dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten im Zuge der Verfolgung in ein Land ausgewichen ist, das zu den Vertreibungsgebieten gehört, und von dort aus innerhalb von 6 Monaten nach seiner Vertreibung oder Aussiedlung Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Bundesgebiet begründet hat. Es ist zwar richtig, daß die Soforthilfe den Verfolgten die Rückkehr in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes erleichtern und einen Anreiz zur Rückkehr schaffen soll (BGH RzW 1964, 392). Dieses Motiv darf aber nicht für sich allein gesehen werden; es gilt nicht in der Weise, daß jeden Verfolgten die Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland durch eine Soforthilfe erleichtert werden soll (BGH Beschluß von 1. Während in § 150 BEG für die nach Art und ünfang beschränkten Ansprüche der Verfolgten aus den Vertreibungsgebiet der Anknüpfungspunkt der Vertreibung in Sinne von § 1 BVPG aufgegeben worden ist, hält § 4 Abs. 1 Hr. 1 Buchst, e BEG hieran ausdrücklich fest. Eine solche Sonderstellung kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß nach § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG die An-tragsfriBt des 1. Die für die Durchführung des Entschädigungs-Verfahrens aaßgebliche Einhaltung der Antragsfrist läßt keine Schlüsse auf die sachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu, wie sie auch § 4 BEG enthält. Dabei ist auch rechtlich bedeutsaa, daß die Ausnahnevorschrift des § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG sich in erster Linie aus der verfahrensaäßigen Überlegung rechtfertigt, daß ein Antrag auf Soforthilfe - unabhängig von der Antragsfrist des 1. April 1958 - nicht gestellt werden kann, bevor der Verfolgte im Bundesgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genonnen hat. Anspruch auch nicht aus, daß der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG erfüllt. Dem Kläger kann daher eine Soforthilfe nach § 141 BEG nicht gewährt werden.
Nachschlagewerk: BGHZ: da nein BEG § 141 Abs. 3 Soforthilfe kann nur der Verfolgte beanspruchen, der die allgemeinen Voraussetsungen des § 4 BEG erfüllt (hier: Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, e BEG). BGH, ü«. t. 3. Dezember 1970 - II ZH 267/69 _ QI(J LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 267/69 URTEIL Verkündet am 3. Bezenber 1970 Pohl, Jantlzhauptaekretär als Urkundabeamter der GeachiftMteile in den Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br. gegen Gert L » Str. 9t Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Br Br. Dr. - Prozeßbevollmächtigte: Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1969 aufgehoben und das Urteil der 3» Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1968 abgeändert . Die Klage wird abgewiesen. Der Hechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Hechts wegen Tatbestand Der 1933 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung wanderte er 1939 mit seinen Eltern von S^^BÖhmen nach Uruguay aus. Seit dem 30. September 1966 wohnt er in seit dem 13. Septem- ber 1967 ist er deutscher Staatsangehöriger. Er besitzt den Vertriebenenausweis "B". Ser Kläger hat gemäß § 141 Abs. 3 BEG Soforthilfe für Rückwanderer beantragt. Sie Behörde hat den Antrag abgelehnt, well der Kläger nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG erfülle; er habe erst nach dem ln § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, e BEG bestimmten Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen. Sas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.000 SM Soforthilfe verurteilt. Sie Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Ser Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgrttnde Sie Revision ist begründet. Sas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 Abs. 3 BEG be# stehe unabhängig vom Torliegen der allgemeinen Anspruchs-Voraussetzungen nach § 4 BEG. Es folgert das aus dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 BEG. Sort werde darauf abgestellt, daS der Verfolgte seinen Wohnsitz nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Geltungsbereich des Gesetzes "genommen hat oder nimmt". Sas könne nur bedeuten, daß auch die Verfolgten anspruchsberechtigt sein sollten, die erst nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußge-setzes Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründet haben. Sen stehe § 4 Abs. 1 Hr. 1 Buchst, e BEG entgegen, nach den für Vertriebene der 30. April 1965 als Stichtag vorgesehen sei. Beshalb müsse § 141 Abs. 3 BEG als Spezialvorschrift behandelt werden, die der allgeneinen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, e BEG vorgehe. Eine solche Auslegung entspreche auch den Sinn und Zweck des § 141 BEG. Durch die Soforthilfe solle den Auswanderer deutschen Volkstums ein Anreiz gegeben werden, sich in Bundesgebiet dauernd niederzulassen. Sen trage die unbefristete Regelung des § 141 Abs. 3 BEG besser Rechnung als die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, e BEG. Auch aus § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG, durch den der Anspruch nach § 141 BEG ausdrücklich von der Anmeldung Innerhalb der in § 189 Abs. 1 BEG bestimmten Antragsfrist ausgenommen sei, folge, dafi eine unbefristete Regelung ln § 141 Abs. 3 BEG gewollt sei. Siese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das gesamte Bundesentschädigungsgesetz wird von dem Grundsatz beherrscht, daß eine Anspruchsberechtigung nur besteht, wenn der Antragsteller bestimmte Wohnsitz- oder Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Diese allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§ 4» 150 und 160 BEG niedergelegt. Ausnahmen von $ 4 BEG sind nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift zugelassen, z.B. ln §§ 4a und 143 BEG. § 141 Abs. 3 BEG enthält eine solche Ausnahmeregelung nicht. Das Verlassen der dem Deutschen Reich angegliederten Gebiete und die Begründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltungsbereich des Gesetzes sind besondere Voraussetzungen des Anspruchs für die Soforthilfe nach § Hl Abs. 3 BEG. Sie ersetzen nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 BEG. Es besteht kein rechtssystematischer Grund, für die Soforthilfe nach § Hl BEG etwas anderes gelten zu lassen als fiir die anderen Schadenstatbestände und Ein-zelansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Auch aus den Worten "genommen hat oder nimmt" kann die gegenteilige Auffassung nicht hergeleitet werden. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß § Hl Abs. 3 BEG rückwirkend zu dem 1. Oktober 1933 in Kraft gesetzt worden ist und sich die Gegenwartsform "nimmt" daher auf alle Fälle bezieht, in denen der Verfolgte nach diesem Zeitpunkt Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Selbst wenn man aber wie das Berufungsgericht auf das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes am 18. September 1963 abstellen würde, wären Fälle denkbar, in denen ein Anspruch nach f Hl Abs. 3 BEG in Verbindung mit § 4 BEG besteht. Bas sind einmal die Fälle des § 4 Abs. 1 Hr. 1 Buchst, c BEG, wenn der Verfolgte bereits vor Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 in die später dem Deutschen Reich angegliederten Gebiete ausgewandert ist und im Zuge der Verfolgung diese Gebiete bis zu dem 8. Mal 1943 verlassen hat. Außerdem kann auch nach § 4 Abs. 1 Hr. 1 Buchst, e BEG eine Anspruchsberechtigung gegeben sein, wenn der Verfolgte aus den dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten im Zuge der Verfolgung in ein Land ausgewichen ist, das zu den Vertreibungsgebieten gehört, und von dort aus innerhalb von 6 Monaten nach seiner Vertreibung oder Aussiedlung Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Bundesgebiet begründet hat. Sinn und Zweck des § 141 BEG rechtfertigen gleichfalls nicht die Auslegung des Berufungsgerichts. Es ist zwar richtig, daß die Soforthilfe den Verfolgten die Rückkehr in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes erleichtern und einen Anreiz zur Rückkehr schaffen soll (BGH RzW 1964, 392). Dieses Motiv darf aber nicht für sich allein gesehen werden; es gilt nicht in der Weise, daß jeden Verfolgten die Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland durch eine Soforthilfe erleichtert werden soll (BGH Beschluß von 1. Juli 1969 - II ZB 111/69). Das Ziel der Einzelregelung des § 141 BEG muß hinter den für das gesante Entschädigungsrecht geltenden persönlichen Territorialitätsprin-zip zurücktreten. Das zeigt sich besonders bei der Abgrenzung der §§ 4 und 150 BEG. Das BEG-Schlußgesetz hat sie bewußt neu geregelt. Während in § 150 BEG für die nach Art und ünfang beschränkten Ansprüche der Verfolgten aus den Vertreibungsgebiet der Anknüpfungspunkt der Vertreibung in Sinne von § 1 BVPG aufgegeben worden ist, hält § 4 Abs. 1 Hr. 1 Buchst, e BEG hieran ausdrücklich fest. Zusätzlich ist hierbei die Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahne im Bundesgebiet noch zeitlich begrenzt worden. Diese Begrenzung ist jedenfalls für die Fälle nit den Grundgesetz vereinbar, in denen der Verfolgte erst nach den 26. Mal 1965 in das Bundesgebiet Ubergesiedelt ist (BVerfG RzW 1970, 67 Nr. 11). Es besteht kein sachlicher Grund, diese von Gesetzgeber gewollte Beschränkung der allgeneinen Anspruchsberechtigung von Vertriebenen nach § 4 BEG für die Fälle der Soforthilfe nicht anzuwenden. Der Soforthilfeanspruch des § 141 BEG nimmt insoweit keine Sonderstellung ia Rahmen der einzelnen Tatbestände des Zweiten Abschnitts des BEG ein. Eine solche Sonderstellung kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß nach § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG die An-tragsfriBt des 1. April 1958 nicht für den Soforthilfeanspruch gilt. Die für die Durchführung des Entschädigungs-Verfahrens aaßgebliche Einhaltung der Antragsfrist läßt keine Schlüsse auf die sachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu, wie sie auch § 4 BEG enthält. § 189 BEG regelt die Zulässigkeit des Entschädigungsantrages, § 4 BEG seine Begründetheit. Dabei ist auch rechtlich bedeutsaa, daß die Ausnahnevorschrift des § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG sich in erster Linie aus der verfahrensaäßigen Überlegung rechtfertigt, daß ein Antrag auf Soforthilfe - unabhängig von der Antragsfrist des 1. April 1958 - nicht gestellt werden kann, bevor der Verfolgte im Bundesgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genonnen hat. Eine Rückkehr nach den 1. April 1958 hätte daher ln jeden Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäunnis der Antragsfrist gerechtfertigt, über die sachliche Begründetheit eines durch Wiedereinsetzung zulässig gewordenen Antrages sagt aber auch die Gewährung der Wiedereinsetzung nichts aus. Auch Art. VIII BEG-SchlußG läßt die Geltendnachung von Soforthilfennsprüchen nach § 141 BEG nicht unbegrenzt zu; auch insoweit tritt der gesetzgeberische Zweck des Anreizes zur Rückkehr oder Übersiedlung ln die Bundesrepublik zurück. Der Soforthilfeanspruch des § 141 BEG ist somit nur unter den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG gegeben. Der Kläger erfüllt sie nicht. Es reicht für diesen Anspruch auch nicht aus, daß der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG erfüllt. Die nach §§ 150 ff BEG in Betracht körnenden Ansprüche sind in §§ 151 ff BEG abschließend geregelt. Der Anspruch auf Soforthilfe ist dabei ebenso wie der Anspruch wegen Schadens an Eigentum und an Vermögen, der mit dem Anspruch auf Soforthilfe in sachlichem Zusammenhang steht (vgl. § 141 Abs. 5 BEG), nicht aufgeführt. Dem Kläger kann daher eine Soforthilfe nach § 141 BEG nicht gewährt werden. Mai Graf Zorn Henkel Puchs