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BGH · IX ZR 267/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 267/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In diesem Zusammenhang hat sie eine Bescheinigung des französischen Amtes zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 7. Mai 1957 vorgelegt, in welcher es heißt, die Klägerin sei zur Zeit der Verfolgung polnische Staatsangehörige und Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1948 polnische Staatsangehörige geblieben, also nicht staatenlos gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs.1, 562 ZPO). In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
RechtFrankreichBEGBerufungsgerichtKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2446 082
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 267/68
URTEIL
Verkündet am
26. Juni 1969 Pohl
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Czarna-Zlata L rue
'Frankreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1905 in Lpp geborene jüdische Klägerin lebte seit 1934 mit ihrem Ehemann in Paris. Dort mußte sie ab Juni 1942 den Judenstern tragen und sich von Juli 1942 bis zur Befreiung im August 1944 illegal versteckt halten,
 um härterer Verfolgung zu entgehen. Die Klägerin blieb nach dem Kriegsende in Frankreich, dessen Staatsangehörigkeit sie im Jahre 1948 erwarb.
Sie hat 1957 Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEGr zunächst wegen Schadens an Freiheit angemeldet.
In diesem Zusammenhang hat sie eine Bescheinigung des französischen Amtes zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 7. Mai 1957 vorgelegt, in welcher es heißt, die Klägerin sei zur Zeit der Verfolgung polnische Staatsangehörige und Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen. Später hat die Klägerin auch Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht.
Die Entschädigungsbehörde hat ihr als Flücht-ling für Schaden an Freiheit 3*900 DM Entschädigung gewährt. Ferner hat sie ihr Anspruch auf Heilverfahren wegen Psychasthenie zugebilligt, den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt.
Die Klage gegen die Ablehnung des weitergehenden Gesundheitsschadensanspruchs ist erfolglos geblieben.
Das Oberlandesgericht hat die Ansicht des Landgerichts bestätigt, die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG seien nicht erfüllt.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht
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zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Klägerin fällt nicht unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise. Sie kann aber nach § 160 Abs. 2 BEG anspruchsberechtigt sein.
In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1948 polnische Staatsangehörige geblieben, also nicht staatenlos gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Weiter heißt es im Berufungsurteil, Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) sei nicht anwendbar, da die Klägerin nicht als IRO-Flüchtling anerkannt gewesen sei.
Sie sei auch nicht als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK anzusehen, weil es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, daß sie im Falle ihrer Rückkehr nach Polen Verfolgungsmaßnahmen hätte befürchten müssen.
 
Diese Erwägungen decken sich mit der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ah. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann anspruchsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundes republik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeb liehen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können in seinen Heimatstaat zurückzukehren, wei dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
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In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Datei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem Zeitpunkt der Einbürgerung der Klägerin in Frankreich 1948 nur dann an, wenn ihr wegen der in ihrer Heimat bestehenden allgemeinen Verhältnisse zu der betreffenden Zeit eine Rückkehr dorthin zuzu demuten gewesen wäre.
Mai
 Maaß
Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel