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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Wendungen entgegenhalten kann, deren Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Abtretung Vorlagen, sondern auch solche, die sich erst aus der Weiterentwicklung des Vertragsverhältnisses ergeben haben (BGH, Urteil vom 23. Greift der Einwand der Schadensverringerung im Verhältnis des Klägers zu seinem ursprünglichen Gläubiger (EC Hedos München) durch, hat er daher materiell-rechtlich auch gegenüber den Beklagten als neuen Gläubigern Erfolg. Juli 1997 zweifelsfrei zugunsten aller Beklagten, weil die Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbst dann im Erstprozeß prozeßführungsbefugt blieben, wenn sie infolge der Zession nicht mehr aktivlegitimiert waren. Der Einwand des Rückfalls des Schadensersatzanspruchs an den Zedenten ist offensichtlich unzulässig, weil dieses Geschehen nach dem Vorbringen des Klägers im November 1994, also lange vor dem gemäß §767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt, eingetreten sein soll.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 232 AO § 404 BGB § 265 ZPO § 218 BGB § 767 ZPO
EinwandBGBBedeutung23RechtsprechungMünchenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
23. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
 am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 157.829,15 €(308.687 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. a) Soweit der Kläger geltend macht, der titulierte Schadensersatzanspruch sei nachträglich infolge des Erlöschens des Steueranspruchs gemäß § 232 AO in Höhe von 119.518 DM entfallen, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß der Schuldner dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB nicht nur Ein-
 
Wendungen entgegenhalten kann, deren Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Abtretung Vorlagen, sondern auch solche, die sich erst aus der Weiterentwicklung des Vertragsverhältnisses ergeben haben (BGH, Urteil vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/83, NJW 1983, 1903, 1905; vom 23. Mai 1989 - XI ZR 82/88, ZIP 1989, 1384, 1386). Greift der Einwand der Schadensverringerung im Verhältnis des Klägers zu seinem ursprünglichen Gläubiger (EC Hedos München) durch, hat er daher materiell-rechtlich auch gegenüber den Beklagten als neuen Gläubigern Erfolg.
b) Zwar hat das Berufungsgericht den Umfang der nach § 404 BGB möglichen Einwendungen im Streitfall zu eng bestimmt. Dies beruht jedoch lediglich auf einem Subsumtionsfehler, der keine allgemeine, über den Fall hinausreichende Bedeutung hat. Davon abgesehen ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig; denn der Beklagte ist nach materiellem Recht schon dem Zedenten gegenüber mit diesem Einwand ausgeschlossen, weil der Eintritt der Verjährung hätte vermieden werden können, wenn der Kläger mit seiner Verpflichtung zu dem Schadensersatz nicht säumig geblieben wäre. Auch diese Frage ist im Grundsatz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BGHZ 66, 239, 245; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56, LM Nr. 2 zu § 249 (Gb) BGB; v. 28. Oktober 1993 - VII ZR 256/92, NJW 1994, 314).
2. Entgegen der Meinung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt die Rechtskraft des Urteils des OLG München vom 8. Juli 1997 zweifelsfrei zugunsten aller Beklagten, weil die Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbst dann im Erstprozeß prozeßführungsbefugt blieben, wenn sie infolge der Zession nicht mehr aktivlegitimiert waren. Die in §218 BGB a.F. normierte 30-jährige Verjährung gilt daher zweifelsfrei zugunsten aller Beklagten.
3. Der Einwand des Rückfalls des Schadensersatzanspruchs an den Zedenten ist offensichtlich unzulässig, weil dieses Geschehen nach dem Vorbringen des Klägers im November 1994, also lange vor dem gemäß §767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt, eingetreten sein soll.
Kreft
 Fischer
Ganter
 Kayser
Vill