vertreten durch die Rolf Wflpm GmbH, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Selbst wenn zugunsten der Kläger davon auszugehen sein sollte, daß der Beklagte als Berufungsanwalt im Vorprozeß gegen die Eheleute MeflHiR und aufgrund eines Mandats zur Inanspruchnahme des Rechtsanwalts R{ pflichtet war, die Kläger über die Bedeutung des § 215 Abs. 2 BGB zu belehren, so haben diese gemäß der rechtsfeh lerfreien tatrichterlichen Feststellung eine Verletzung dieser Pflicht nicht bewiesen (vgl. Die Verfah rensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 c ZPO) .
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 266/95 BESCHLUSS
vom 12. Dezember 1996
in dem Rechtsstreit
1. Rolf GmbH & Co. KG,____
vertreten durch die Rolf Wflpm GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Sl KBHHHBstraße 0, D{
2. Peter F. Du^BJ^^
Kardinal-Fl^EHH^Straße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Dr.
und
gegen
Rechtsanwalt Dieter Sofl^Bstraße H, M
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 12. Dezember 1996 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 1995 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 489.966,62 DM (vgl.
GA II 170).
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bie tet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Selbst wenn zugunsten der Kläger davon auszugehen sein sollte, daß der Beklagte als Berufungsanwalt im Vorprozeß gegen die Eheleute MeflHiR und aufgrund eines Mandats zur Inanspruchnahme des Rechtsanwalts R{
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pflichtet war, die Kläger über die Bedeutung des § 215 Abs. 2 BGB zu belehren, so haben diese gemäß der rechtsfeh lerfreien tatrichterlichen Feststellung eine Verletzung dieser Pflicht nicht bewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323? v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571 m.w.N.). Die Verfah rensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 c ZPO) .
Brandes Kreft Stodolkowitz
Zugehör Ganter
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