Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Er führt eine 1943 aufgetretene Amöbenruhr und einen festgestellten Diabetes mellitus, der noch vor oder kurz nach der Befreiung ausgebrochen sei, auf die Lebensbedingungen im Ghetto zurück. Bei diesen Leiden stehe fest, daß sie auf einer krankhaften Anlage beruhen und auch ohne Verfolgung schicksalhaft früher oder später ausgebrochen wären. Das würde für die Erkrankung des Klägers nur dann nicht zutreffen, wenn sie durch eine Verletzung der Bauchspeicheldrüse verursacht wäre. Sie tragen die Annahme des Tatrichters, daß das Leiden des Klägers verfolgungsunabhängig sei, selbst wenn dieser noch im Ghetto Shanghai oder Kurze Zeit nach der Befreiung an Diabetes erkrankt wäre. Entgegen der Auffassung der Revision und des die Revision zulassenden Beschlusses hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Vermutung des § 28 Abs. 2 mit § 15 Abs. 2 BEG für unanwendbar erachtet. Die Verneinung des Verfolgungszusammenhangs erfordert mithin bei einem Anlageleiden im engeren Sinne, das während des in § 15 Abs. 2 BEG bezeichneten Zeitraums ausgebrochen ist, nicht die Feststellung, daß die Freiheitsentziehung und die damit verbundenen Belastungen zu weniger als 25 also nur unwesentlich, an dem Entstehen der Krankheit, beteiligt waren (vgl. 2. Zu der im zweiten Rechtszug geltend gemachten chronisch-reaktiven Depression führt das Berufungsgericht aus: Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 28 Abs, 2 BEG seien nicht dargetan. Diese Feststellungen rechtfertigen die Ablehnung einer Entschädigung für das behauptete psychische Leiden.
2421 071 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 266/69 URTEIL Verkündet am 16* Dezember 1971 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Marvin H. Street, N.Y./USA, Prozeßbevollmächtigter Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Beklagten und Revisionsbeklagt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Mai 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 geborene jüdische Kläger floh im September 1939 von Warschau nach Shanghai. Dort wurde er von Mai 1943 bis August 1945 im Ghetto festgehalten. 1949 wanderte er nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus, deren Staatsangehörigkeit er seit 1954 besitzt. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Er führt eine 1943 aufgetretene Amöbenruhr und einen festgestellten Diabetes mellitus, der noch vor oder kurz nach der Befreiung ausgebrochen sei, auf die Lebensbedingungen im Ghetto zurück. Die Entschädigungobehörde erkannte am 25# September 1962 wegen eines vorübergehenden körperlichen und nervösen Erschöpfungszustands nach Amöbenruhr ein Heilverfahren vom 9* Mai 1(i45 Ms 31. Dezember 194-8 zu. Sie lehnte jedoch eine Kap: talentSchädigung und Rente ab, weil die Amöbenruhr spätest«ns 1948 abgeklungen und der Diabetes verfolgungsunabhängig nei. Die Klage auf Heilverfahren für Diabetes, Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht ab. Die Berufung, mit der der Kläger erstmals auch eine chronische reaktive Depression geltend machte, blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht gerechtfertigt. 1. Das Berufungsgericht ordnet, dem Sachverständigen Prof. Dr. Schlomka folgend, den Diabetes mellitus den Anlageleiden im eigentlichen Sinne zu. Bei diesen Leiden stehe fest, daß sie auf einer krankhaften Anlage beruhen und auch ohne Verfolgung schicksalhaft früher oder später ausgebrochen wären. Das würde für die Erkrankung des Klägers nur dann nicht zutreffen, wenn sie durch eine Verletzung der Bauchspeicheldrüse verursacht wäre. Eine seelische Belastung, wie sie der Kläger behauptet, hätte seine Zuckerkrankheit nie auslösen können. Es sei unwahrscheinlich, daß Verfolgungseinwirkungen das Leiden vorzeitig ausbrechen ließen. Diese tatsächlichen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Sie tragen die Annahme des Tatrichters, daß das Leiden des Klägers verfolgungsunabhängig sei, selbst wenn dieser noch im Ghetto Shanghai oder Kurze Zeit nach der Befreiung an Diabetes erkrankt wäre. Entgegen der Auffassung der Revision und des die Revision zulassenden Beschlusses hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Vermutung des § 28 Abs. 2 mit § 15 Abs. 2 BEG für unanwendbar erachtet. Sie greift bei Anlageleiden im engeren Sinne nicht ein. Ein solches Leiden liegt vor, wenn feststeht, daß es auf einer erkennbar gewordenen Anlage beruht und auch ohne Verfolgung zwangsläufig - wenn auch möglicherweise später und in geringerem Ausmaß -hervorgetreten wäre. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW I960, 453 Nr. 18 dargelegt und in den Entscheidungen RzW 1963» 170 Nr. 15; 1969® 190 Nr. 19 bestätigt. Daran hält der Senat fest. Die Verneinung des Verfolgungszusammenhangs erfordert mithin bei einem Anlageleiden im engeren Sinne, das während des in § 15 Abs. 2 BEG bezeichneten Zeitraums ausgebrochen ist, nicht die Feststellung, daß die Freiheitsentziehung und die damit verbundenen Belastungen zu weniger als 25 also nur unwesentlich, an dem Entstehen der Krankheit, beteiligt waren (vgl. BGH RzW 1971, 211 Nr* 19); es genügt vielmehr, daß der Tatrichter die Wahrscheinlichkeit einer verfolgungsbedingten vorzeitigen Auslösung nicht feststellen kann. 2. Zu der im zweiten Rechtszug geltend gemachten chronisch-reaktiven Depression führt das Berufungsgericht aus: Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 28 Abs, 2 BEG seien nicht dargetan. Gegen den Ausbruch der Krankheit während des in § 15 Abs. 2 BEG genannten Zeitraums, aber auch gegen ein späteres Auftreten spreche eindeutig, daß der Vertrauensarzt im «Tun! 1962 den Kläger als psychisch ausgeglichen bezeichnet habe und keine psychiatrischen Auffälligkeiten feststellen konnte. Auch habe der Kläger sein psychisches Leiden erst Ende 1965 in das EntSchädigung s verfahren eingeführt. Das vorgelegte Attest gebe nur die vom Kläger geäußerten Beschwerden wieder und enthalte keinen Befund; es sei zweckgerichtet und ohne Beweiswert* Danach müsse bezweifelt werden, ob der Kläger überhaupt psychisch krank sei. Jedenfalls sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem behaupteten Leiden nicht anzunehmen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Ablehnung einer Entschädigung für das behauptete psychische Leiden. Die Revision wendet sich nur gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Die Verfahrensrügen greifen jedoch nicht durch; einer Begründung hierfür ist das Revisionsgericht nach Art. 1 Nr. 4 Satz 1 BGH EntlG enthoben. /sa ~ 6 - 3« Die Kostenents'.'-heidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Mai Zorn Bundesrichter Henkel kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Puchs Dr. Thumm