Von Rechts wegen Tatbestand Den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß Art. VI BEG-SchlußG lehnte das Bundesverwaltungsamt ab. April 1967 bestätigte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers als nach § 55 BRAO bestellter Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts, der den Kläger im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, das Telegramm vom 21. August wies das Gericht den Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hin, daß das Telegramm vom 21. Oktober 1967 beantragte der Kläger beim Landgericht vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil innerhalb der Notfrist des § 210 BEG eine ordnungsgemäße Klageschrift nicht eingereicht worden sei. Von der eigenhändigen Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters abgesehen müsse das Telegramm jedoch den Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz genügen. Da das am letzten Tag der Klagefrist beim Landgericht eingegangene Telegramm als Absender einen Rechtsanwalt angebe, ohne dessen Namen zu nennen, sei es als Klageschrift unwirksam gewesen. Dieser Mangel habe durch den erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangenen Schriftsatz vom 24. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er sie erst nach Ablauf der Prist des § 234 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) beantragt habe. Im vorliegenden Pall ist bis zu dem Ablauf der Klagefrist beim Landgericht lediglich das Telegramm vom 21. Nach Eingang einer Klageschrift muß das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 216 ZPO). Hat er einen Prozeßbevollmächtigten, muß die Ladung diesem zugestellt werden (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 208, 176 ZPO). Hat ihn die Partei nicht selbst eingereicht, dann muß der für sie Handelnde von ihr bevollmächtigt sein oder werden. Dazu gehört, daß in einer Klageschrift als einem bestimmenden Schriftsatz der Name des Einreichenden angegeben wird. April 1967 läßt zwar erkennen, daß es nicht vom Kläger selbst, sondern von einem für ihn handelnden Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Es enthält jedoch keinen Anhaltspunkt zur Bestimmung dieses Rechtsanwalts und hat deswegen die Klagefrist nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht verweigert, weil er sie nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt hat. Dem Inhalt dieses Schriftsatzes läßt sich nicht einmal entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung auch nur bezweifelt habe.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 266/68 URTEIL Verkündet am 13. Juli 1971 Shrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jagos M » C USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 fat «/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Dr. Thumm für Recht erkannt: j)ie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die aufBergericht-lichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß Art. VI BEG-SchlußG lehnte das Bundesverwaltungsamt ab. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 21. Oktober 1966 zugestellt. Am 21. April 1967 ging beim Landgericht ein Telegramm folgenden Inhalts ein: "In Sachen Jagos, Aktenzeichen des Bundes- verwaltungsamtes 47 - 3362 erhebe ich Klage gegen den Bescheid vom 29. September 1966, zugestellt am 21. Oktober 1966 stop Begründung folgt - Rechtsanwalt." Mit einem am 25. April 1967 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 24. April 1967 bestätigte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers als nach § 55 BRAO bestellter Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts, der den Kläger im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, das Telegramm vom 21. April 1967 und erklärte, er erhebe "hiermit namens und im Auftrag des Klägers schriftliche Klage". Der Schriftsatz enthält den Klageantrag, verweist zu seiner Begründung auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und kündigt eine weitere Begründung an. In einer am 23. August 1967 abgesandten Verfügung vom 22. August wies das Gericht den Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf hin, daß das Telegramm vom 21. April 1967 den Absender nicht erkennen lasse und daß deswegen Bedenken bestünden, ob eine ordnungsgemäße Klage rechtzeitig erhoben worden sei. Mit dem am 27. September 1967 verkündeten Urteil wies das Landgericht die Klage als unzulässig ab. Am 10. Oktober 1967 beantragte der Kläger beim Landgericht vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist. Liesen Antrag wiederholte er in der am 11. Oktober 1967 eingelegten Berufung. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das 4 Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil innerhalb der Notfrist des § 210 BEG eine ordnungsgemäße Klageschrift nicht eingereicht worden sei. Eine Klage könne zwar auch telegraphisch eingereicht werden. Von der eigenhändigen Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters abgesehen müsse das Telegramm jedoch den Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz genügen. Insbesondere müsse aus ihm der Name des Absenders ersichtlich sein. Da das am letzten Tag der Klagefrist beim Landgericht eingegangene Telegramm als Absender einen Rechtsanwalt angebe, ohne dessen Namen zu nennen, sei es als Klageschrift unwirksam gewesen. Dieser Mangel habe durch den erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangenen Schriftsatz vom 24. April 1967 nicht mehr behoben werden können. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er sie erst nach Ablauf der Prist des § 234 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) beantragt habe. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 5 Da der Bescheid der Entschädigungsbehörde dem Kläger am 21. Oktober 1966 zugestellt worden ist, ist die hier sechs Monate betragende Klagefrist (Art. VI Nr. 7 BEG-SchlußG, § 210 BEG-) mit dem 21. April 1967 abgelaufen. Vor ihrem Ablauf muß die Klageschrift bei Gericht eingereicht sein (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 3 ZPO). Die den Rechtsstreit einleitende Klageschrift ist ein bestimmender Schriftsatz. Nur wenn sie den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt, kann sie die Klagefrist wahren. Im vorliegenden Pall ist bis zu dem Ablauf der Klagefrist beim Landgericht lediglich das Telegramm vom 21. April 1967 eingegangen. Dieses Telegramm genügt den an einen bestimmenden Schriftsatz zu stellenden Anforderungen nicht. Wenn ein bestimmender Schriftsatz auf telegraphischem Wege eingereicht wird, muß das Ankunftstelegramm erkennen lassen, wer die darin enthaltene Erklärung abgibt (vgl. BGH NJW 1966, 1077; BVerwG NJW 1956, 605; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 65 II 2 c S. 311; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 207 Anm. IV 2). Nach Eingang einer Klageschrift muß das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 216 ZPO). Zu diesem Termin ist der Kläger zu laden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 261 a ZPO). Hat er einen Prozeßbevollmächtigten, muß die Ladung diesem zugestellt werden (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 208, 176 ZPO). Das ist nicht möglich, wenn sich nicht feststellen läßt, wer die Klageschrift eingereicht hat. 6 Es wäre daher zwecklos, auf eine Klageschrift, die ihren Urheber nicht erkennen läßt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Die Zulässigkeit des durch einen bestimmenden Schriftsatz eingeleiteten Verfahrens kann davon abhängen, wer den Schriftsatz eingereicht hat. Hat ihn die Partei nicht selbst eingereicht, dann muß der für sie Handelnde von ihr bevollmächtigt sein oder werden. Ungewißheit und Streit über die Person des Handelnden muß deswegen von vorherein so weit wie möglich vorgebeugt werden. Dazu gehört, daß in einer Klageschrift als einem bestimmenden Schriftsatz der Name des Einreichenden angegeben wird. Fehlt diese Angabe, dann kann sie nur noch innerhalb der für die Klage bestimmten Frist nachgeholt werden. Das als Klageschrift übermittelte Telegramm vom 21. April 1967 läßt zwar erkennen, daß es nicht vom Kläger selbst, sondern von einem für ihn handelnden Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Es enthält jedoch keinen Anhaltspunkt zur Bestimmung dieses Rechtsanwalts und hat deswegen die Klagefrist nicht gewahrt. Der die fehlenden Angaben nachholende Schriftsatz vom 24. April 1967 ist erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht verweigert, weil er sie nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt hat. Gemäß § 209 Abs. 1 BEG gilt § 234 Abs. 1 ZPO auch für das gerichtliche Entschädigungsverfahren (BGH RzW 1962, 425 Nr. 29; 1966, 38 Nr. 36; 39 Nr. 37; 1968, 142 Nr. 37). In dem Schriftsatz des Klägers vom 24. April 1967 kann entgegen der Auffassung der Revision ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht gefunden werden. Dem Inhalt dieses Schriftsatzes läßt sich nicht einmal entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung auch nur bezweifelt habe. Mai Maaß Graf von der Mühlen Br. Thumm