Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3* Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Eie Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 1« Oktober 1953 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts« Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs.1, 562 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die irlüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Eechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Hr* 34 ab* Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind* Die se zur Entschädigungsberechtigung der vor dem zweiten Welt krieg ausgewanderten R6fugi6s sur place entwickelten Grund Sätze gelten auch für Verfolgte, die nach dem zweiten Welt krieg wegen der in ihrem Heimatlande herrschenden politi sehen Verhältnisse ausgewandert sind (BGH RzW 1969» 273 Nr* 24)» und für solche Verfolgte, die nach dem zweiten Weltkrieg zunächst aus anderen Gründen das Land ihrer Staats angehörigkeit verlassen haben und bis zu dem Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit, längstens bis zu dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes am 1* Oktober 1953 nicht da hin zurückgekehrt sind* In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin, die Polen als zwölfjähriges Kind verlassen hat, überprüfen müssen* Auf die besondere Lage der Juden in Polen kommt es dabei nur an, wenn ihr angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhält nisse die Rückkehr bis zu dem 1.
BUNDESGERICHTSHOF OL NAMEN DES VOLKES Verkündet am ♦ 10. Juli 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Ruth ♦ Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. « gegen Land Nordrhein - Westfalen, . vertreten durch die Landesrentehbehörde Eordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3* Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 1967 aufgehoben. * Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 1933 in geboren. Sie wurde in Polen von der nationalsozialistischen Judenverfol gung erfaßt. Ihre Eltern fanden in der Verfolgung den Tod. * % * 3 Anfang 1946 kam sie mit einem Kindertransport nach England« 1954 heiratete sie einen britischen Staatsangehörigen. 1957 erwarb sie die britische Staatsangehörigkeit« Eie Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zugesprochen« Eas Landgericht hat die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage, soweit sie den noch geltend gemachten Anspruch betrifft, aus medizinischen Gründen abgewiesen« Eas Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Eie Revision ist begründet« Eie Klägerin kann nach §160 BEG anspruchsberechtigt sein« . Eie Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 1« Oktober 1953 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts« Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). K J * *'*• ♦ * * * * i Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die irlüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Eechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Hr* 34 ab* Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß 160 BEO schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bun desrepüblik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeit punkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Hasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, * die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind* Die se zur Entschädigungsberechtigung der vor dem zweiten Welt krieg ausgewanderten R6fugi6s sur place entwickelten Grund Sätze gelten auch für Verfolgte, die nach dem zweiten Welt krieg wegen der in ihrem Heimatlande herrschenden politi sehen Verhältnisse ausgewandert sind (BGH RzW 1969» 273 Nr* 24)» und für solche Verfolgte, die nach dem zweiten Weltkrieg zunächst aus anderen Gründen das Land ihrer Staats angehörigkeit verlassen haben und bis zu dem Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit, längstens bis zu dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes am 1* Oktober 1953 nicht da hin zurückgekehrt sind* In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin, die Polen als zwölfjähriges Kind verlassen hat, überprüfen müssen* Auf die besondere Lage der Juden in Polen kommt es dabei nur an, wenn ihr angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhält nisse die Rückkehr bis zu dem 1. Oktober 1953 zuzu demuten ge wesen wäre* Mai Bundesrichter Maaß von der Mühlen kann nicht unterschreiben; er ist krank* Mai Zorn Dr. Woesner