a) Zum Begriff des Verfolgten (§ 1 BEG) gehört nicht, daß der auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhende Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, im beruflichen oder im wirtschaftlichen Fortkommen zu Ansprüchen nach den Vorschriften der §§ 15 ff BEG berechtigt. § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG auch dann zustehen, wenn die Ehe zur Zeit der Verfolgung noch nicht bestand (im Anschluß an BGH RzW 1967, 429 Nr. 25). Ihrem Antrag auf eine Witwenrente (§§ 85,86 BEG) hat die Entschädigungs-behörde nicht entsprochen, weil die Ehe erst nach Erlaß des BEG geschlossen worden sei (§85 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F.). Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag wiederum abgelehnt, weil die Klägerin weder selbst verfolgt noch von der Verfolgung des Ehemannes mitbetroffen worden sei (§86 Abs. 2 Satz 1 BEG). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf die Rente weiter. Die Ehe der Klägerin ist erst nach Inkrafttreten des BEG geschlossen worden. Der Verfolgte ist vor Beginn der Prist des § 84 BEG verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG kann die Klägerin als Witwe das Wahlrecht ausüben, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung ihres Ehemannes mitbetroffen war. Die Entlassung aus dem Dienst im Kasino des Reichskommissars in Den Haag wegen ihrer Äußerung, sie lehne die gegen die Juden gerichteten Maßnahmen ab, sei eine nur geringfügige und damit nicht entschädigungsfähige Benachteiligung im beruflichen Fortkommen gewesen. Auch wegen der ständigen Beobachtung und ihrer Vernehmung durch den berüchtigten "Juden-Pischer" sei sie nicht selbst Verfolgte. Zu diesem Begriff gehört nicht, daß der auf der Verfolgung beruhende Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, im beruflichen oder im wirtschaftlichen Fortkommen zu Ansprüchen nach den §§ 15 ff BEG berechtigt. Daß für einen Schaden am Vermögen bis zu 500 RM (§ 56 Abs.l Satz 3 BEG) und für eine nur geringfügige Benachteiligung im beruflichen Fortkommen (§64 Abs. 1 Satz 2 BEG) Entschädigung nicht geleistet wird, kann deshalb nicht zu dem Ausschluß der Klägerin vom Wahlrecht nach § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG führen, wenn sie aus den Verfolgungsgründen durch NS-Gewaltmaßnahmen einen Schaden am Vermögen und im beruflichen Fortkommen erlitten hat. Danach hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin als Witwe nach § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG die Rente wählen kann, nicht unter zutreffenden rechtlichen Durch die neue Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt in der durch § 176 Abs. 2 BEG gebotenen Weise von Amts wegen weiter aufzuklären. Wenn die Klägerin als Angestellte im Kasino des Reichskommissars aus Verfolgungsgründen entlassen worden ist, kann ihr nicht entgegengehalten werden, diese Entlassung aus der "anscheinend auf Grund einer Bienstver-pflichtung” Übernommenen Tätigkeit müsse ihren Wünschen entsprochen haben, weil sie den Nationalsozialismus abgelehnt habe. Auf die Beweggründe, die den Verfolgten veranlaßt haben, erwerbstätig zu sein, kommt es für die Frage, ob er in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, nicht an. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren die Klägerin und Er. zur Verfolgungszeit noch nicht verheiratet und lebten auch nicht in voller Gemeinschaft wie Eheleute. Im Urteil RzW 1967, 469 Nr. 25 hat der Bundesgerichtshof zu § 141 Abs. 1 Satz 2 BEG, der den §§ 85a Abs. 1 Satz 2, 86 Abs. 2 Satz 1 BEG ähnlich ist, ausgesprochen, der Wortlaut lasse die Auslegung zu, daß der Ehegatte des Verfolgten von dessen Verfolgung mitbetroffen worden sein könne, wenn die Ehe erst nach Beendigung der Verfolgung geschlossen worden sei. Es genüge, daß beide zur Zeit der Verfolgung nicht in einer anderen Ehe gebunden gewesen seien und in einer menschlichen Gemeinschaft gestanden haben, die bewirkt habe, daß der eine von der Verfolgung des anderen mitbetroffen worden sei, und die bei einer natürlichen ungestörten Entwicklung der Beziehungen zur Ehe hätte führen können und auch geführt habe. Danach läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin von der Verfolgung des Dr.
2446 044 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 1, 85a Abs. 1 Satz 2, 86 Abs. 2 Satz 1 a) Zum Begriff des Verfolgten (§ 1 BEG) gehört nicht, daß der auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhende Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, im beruflichen oder im wirtschaftlichen Fortkommen zu Ansprüchen nach den Vorschriften der §§ 15 ff BEG berechtigt. b) Der Witwe des Verfolgten kann das Wahlrecht nach § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG auch dann zustehen, wenn die Ehe zur Zeit der Verfolgung noch nicht bestand (im Anschluß an BGH RzW 1967, 429 Nr. 25). BGH, Urt. v. 24. April 1969 -IX ZR 265/67- OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IrtSfiTgeg Broeske, Justizangestellte als Urktmdftbeamtor der Getchlftaatelle IX ZR 265/67 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Georgina L Holland, H straat - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. * gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 31 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 27. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1894 geborene Klägerin ist 1932 nach Holland ausgewandert und heiratete dort am 28. August 1954 den 87-jährigen jüdischen Arzt Dr. Salomon der 1933 von Bonn nach Holland ausgewandert und später dort verfolgt worden war'. Der Ehemann ist am 10. Oktober 1954 verstorben. Als Witwe und Alleinerbin hat die Klägerin Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Durch Bescheid vom 30. September 1957 sind ihr für den Berufsschäden, den der Erblasser durch Verdrängung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Arzt erlitten hatte, 25.732 DM Kapitalentschädigung zuerkannt worden. Ihrem Antrag auf eine Witwenrente (§§ 85,86 BEG) hat die Entschädigungs-behörde nicht entsprochen, weil die Ehe erst nach Erlaß des BEG geschlossen worden sei (§85 Abs. 1 Satz 2 BEG a.F.). Nach Inkrafttreten des BEG-SchlußG hat die Klägerin erneut an Stelle der Kapitalentschädigung die Witwenrente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag wiederum abgelehnt, weil die Klägerin weder selbst verfolgt noch von der Verfolgung des Ehemannes mitbetroffen worden sei (§86 Abs. 2 Satz 1 BEG). Die Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf die Rente weiter. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entsoheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Der fristgerecht gestellte Antrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG ist zulässig. Die Ehe der Klägerin ist erst nach Inkrafttreten des BEG geschlossen worden. Daher hat die Änderung des § 85 Abs. 1 Satz 2 BEG durch Art. I Nr. 50 BEG-SchlußG den Anspruch auf Witwenrente im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG erstmalig begründet. Der Verfolgte ist vor Beginn der Prist des § 84 BEG verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG kann die Klägerin als Witwe das Wahlrecht ausüben, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung ihres Ehemannes mitbetroffen war. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen verneint. Selbst verfolgt sei nur derjenige, der unter den Voraussetzungen des § 1 BEG einen entschädigungsfähigen Schaden erlitten habe. Die Entlassung aus dem Dienst im Kasino des Reichskommissars in Den Haag wegen ihrer Äußerung, sie lehne die gegen die Juden gerichteten Maßnahmen ab, sei eine nur geringfügige und damit nicht entschädigungsfähige Benachteiligung im beruflichen Fortkommen gewesen. Die Klägerin behaupte selbst nicht, sie sei danach in ihrer beruflichen Tätigkeit an anderer Stelle gehindert worden. Soweit sie geltend mache, bei der Entlassung sei ihr der restliche Dienstlohn nicht ausbezahlt worden, fehle der erforderliche Vortrag über die Einzelumstände und die Höhe des einbehaltenen Betrages; ein Schaden bis zu 500 RM müsse nach § 56 BEG außer Betracht bleiben. Auch wegen der ständigen Beobachtung und ihrer Vernehmung durch den berüchtigten "Juden-Pischer" sei sie nicht selbst Verfolgte. Denn diese Maßnahmen hätten nicht zu einer erheblichen Schädigung im Sinne des § 1 BEG geführt. Die Klägerin führe selbst aus, die gegen sie gerichteten Maßnahmen hätten keine Entschädigungsansprüche begründet. Sie sei auch nicht von den gegen Dr. gerichteten Verfolgungsmaßnahmen mitbetroffen worden. Ihrem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, daß Dr. Lichtenstein, durch Verfolgungsmaßnahmen unbehindert, sie schon zur Verfolgungszeit geheiratet hätte oder daß sie und Dr. bereits damals in voller Gemein- schaft wie Eheleute zusammengelebt hätten. Dagegen spreche die Heirat erst im Jahre 1954 wenige Wochen vor dessen Tod. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wer Verfolgter ist, bestimmt § 1 BEG. Die Vorschrift enthält die gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Verfolgter”. Sie gilt überall dort, wo das Gesetz vom Verfolgten spricht. Zu diesem Begriff gehört nicht, daß der auf der Verfolgung beruhende Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, im beruflichen oder im wirtschaftlichen Fortkommen zu Ansprüchen nach den §§ 15 ff BEG berechtigt. Das ergibt § 3 BEG; die Bestimmung, nach welcher der Verfolgte Anspruch nach diesem Gesetz hat, greift bereits auf die gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Verfolgter" in § 1 BEG zurück; sie begründet aber ebensowenig wie die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4 ff BEG und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 15 ff BEG ein zusätzliches Merkmal für die nähere Bestimmung des Begriffs "Verfolgter" in § 1 BEG. Auch die im* Falle der Klägerin herangezogenen §§ 56, 64 BEG beginnen mit den Worten: "Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung" und verweisen damit auf § 1 BEG. Daß für einen Schaden am Vermögen bis zu 500 RM (§ 56 Abs.l Satz 3 BEG) und für eine nur geringfügige Benachteiligung im beruflichen Fortkommen (§64 Abs. 1 Satz 2 BEG) Entschädigung nicht geleistet wird, kann deshalb nicht zu dem Ausschluß der Klägerin vom Wahlrecht nach § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG führen, wenn sie aus den Verfolgungsgründen durch NS-Gewaltmaßnahmen einen Schaden am Vermögen und im beruflichen Fortkommen erlitten hat. Danach hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin als Witwe nach § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG die Rente wählen kann, nicht unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Es ist erheblich, ob die Klägerin wegen ihrer Äußerung zu einer ”jüdischen Frage” ' ihre Beschäftigung im Kasino des Reichskommissars verloren und das geschuldete Gehalt eingebüßt hat. Ihr Vortrag und die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen diese Möglichkeit nicht aus. Schon deshalb bedarf der Sachverhalt einer erneuten Prüfung in tatsächlicher Hinsicht, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Durch die neue Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt in der durch § 176 Abs. 2 BEG gebotenen Weise von Amts wegen weiter aufzuklären. Außer auf die fristlose Entlassung aus dem Dienst im Kasino des Reichskommissars und die Einbehaltung des Gehalts hat sich die Klägerin auch auf den Verlust eigenen Hausrats bei der Einlieferung des Dr. Lichtenstein in das Konzentrationslager Westerbork berufen. In der eidesstattlichen Versicherung vom 4. Januar 1957, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist angegeben, sie habe ebenfalls die Wohnung verlassen müssen, die versiegelt worden sei; die Einrichtungsgegenstände habe sie niemals mehr gesehen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht berücksichtigt. Er konnte zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG erheblich sein; denn der Verlust eigener Einrichtungsgegenstände könnte auf NS-Gewaltmaßnahmen beruhen, die gegen die Klägerin gerichtet waren, weil sie wegen ihrer persönlichen Beziehung als langjährige Haushälterin und Pflegerin dem rassisch verfolgten Dr. nahe gestan- den hatte. Auch aus diesem Grunde hätte das Berufungsgericht weitere Feststellungen treffen müssen. Wenn die Klägerin als Angestellte im Kasino des Reichskommissars aus Verfolgungsgründen entlassen worden ist, kann ihr nicht entgegengehalten werden, diese Entlassung aus der "anscheinend auf Grund einer Bienstver-pflichtung” Übernommenen Tätigkeit müsse ihren Wünschen entsprochen haben, weil sie den Nationalsozialismus abgelehnt habe. Auf die Beweggründe, die den Verfolgten veranlaßt haben, erwerbstätig zu sein, kommt es für die Frage, ob er in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, nicht an. Entscheidend ist allein, ob er vor der Verfolgung tatsächlich erwerbstätig gewesen und ob er in dieser Nutzung seiner Arbeitskraft durch die Verfolgung beeinträchtigt worden ist (BGH RzW 1962, 467 Nr. 31). Wenn die VoraussSetzungen des § 1 BEG nicht bejaht werden können, kommt es darauf an, ob die Klägerin von der Verfolgung des Er. mitbetroffen wor- den ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren die Klägerin und Er. zur Verfolgungszeit noch nicht verheiratet und lebten auch nicht in voller Gemeinschaft wie Eheleute. Eas allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Meinung, die Klägerin sei nicht Mitbetroffene. Im Urteil RzW 1967, 469 Nr. 25 hat der Bundesgerichtshof zu § 141 Abs. 1 Satz 2 BEG, der den §§ 85a Abs. 1 Satz 2, 86 Abs. 2 Satz 1 BEG ähnlich ist, ausgesprochen, der Wortlaut lasse die Auslegung zu, daß der Ehegatte des Verfolgten von dessen Verfolgung mitbetroffen worden sein könne, wenn die Ehe erst nach Beendigung der Verfolgung geschlossen worden sei. Benn es werde nicht verlangt, daß er bereits als Ehegatte von der Verfolgung mitbetroffen worden sei. Eie Vorschrift setze noch nicht einmal voraus, daß zur Zeit der Verfolgung die Heirat 8 beabsichtigt gewesen sei. Es genüge, daß beide zur Zeit der Verfolgung nicht in einer anderen Ehe gebunden gewesen seien und in einer menschlichen Gemeinschaft gestanden haben, die bewirkt habe, daß der eine von der Verfolgung des anderen mitbetroffen worden sei, und die bei einer natürlichen ungestörten Entwicklung der Beziehungen zur Ehe hätte führen können und auch geführt habe. Im Rahmen der §§ 85a, 86 BEG kann für das Wahlrecht der Witwe nichts anderes gelten. Wie in § 141 Abs. 1 Satz 2 BEG fehlt die Beschränkung auf nahe Angehörige, die § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG enthält. Auch hier ist es angemessen, der von der Verfolgung mitbetroffenen Ehefrau eine Versorgung als Witwe zu gewähren, wenn sich die Schicksalsgemeinschaft zwischen ihr und dem späteren Ehemann in der Verfolgungszeit und danach bewährt, die enge Verbundenheit während der ganzen Zeit fortbestanden und die Lebensgemeinschaft zur Ehe geführt hat. Danach läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin von der Verfolgung des Dr. troffen war. Der Sachverhalt muß unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten näher geklärt werden. Ob der Klägerin das Rentenwahlrecht zusteht, wird davon abhängen, welche näheren Feststellungen sich über ihre Lebensumstände, insbesondere ihre Beziehungen zu Dr. Lichtenstein in der Zeit zwischen dessen Verhaftung im Jahre 1942 oder 1943 und der Eheschließung im Jahre 1954 treffen lassen. Die Frage, ob eine Beziehung vor- lag, die bei natürlicher, ungestörter Entwicklung hätte zur Ehe führen können, bedarf angesichts der späten Eheschließung erst arn Krankenbett des bereits 87-jährigen Er. besonders sorgfältiger Prüfung. Mai Maaß von der Mühlen Er. Woesner Henkel