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BGH · IX ZR 264/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 264/68

4 BEG auch wählen, wenn die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des Ehemannes nach Landesrecht zuerkannt worden ist. Voraussetzung ist jedoch, daß der Anspruch auf Kapitalentschädigung auch nach den Vorschriften des BEG begründet ist. Die Behörde lehnte den Rentenanspruch ab, weil nach dem BEG-Schlußgesetz ein Vergleich nur dann angefochten werden könne, wenn diese Regelung nach dem Bundesergänzungs- oder Bundesentschädigungsgesetz getroffen worden sei. Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 86 Abs. 2, 4 BEG bejaht, weil ihr erstmals auf Grund des Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht eingeräumt 1. Nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG kann der Berechtigte, dem auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen erstmalig ein Rentenwahlrecht zusteht, dieses bis 30. Es kommt ihr selbständige Bedeutung zu, so daß es zur Geltendmachung des Rentenwahlrechts nicht eines Zurückgreifens auf Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG bedarf (BGH RZW 1971, 72 Nr. 36), es sei denn, daß Gegenstand des Vergleichs auch der Anspruch auf Rente war. 2. Art. III Nr. 2 und 3 sowie Art. IV Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG sehen ein Neuantragsrecht oder die Anfechtung eines Vergleichs nur vor, wenn der Entschädigungsanspruch vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach dem Bundesergänzungs- oder dem Bundes ent schädigungsgeBetz geregelt worden ist. Auch Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SohlußG stellt für den erhöhten nicht gewählten Anspruch nicht darauf ab, ob der Berechtigte nach dem Bundesergänzungs- oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Wahlrecht hatte, sondern läßt es genügen, daß es nach "bisherigen Vorschriften" zustand. In erster Linie ergibt sich aber aus der Rechtsnatur des Rentenwahlrechts, daß ein dem Berechtigten nach Art. I BEG- Denn mit dem Wahlrecht wird kein neuer oder erweiterter Anspruch im sonstigen Sinne der Überleitungsvorschriften des Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG geltend gemacht, sondern im Rahmen der Ersetzungsbefugnis ein bisher bereits zuerkannter Anspruch nur in einen anderen Anspruch umgewandelt (BGH RzW 1969» 76 Nr. 24); nur der Anspruch auf die nicht gewählte höhere Entschädigung (Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG), nicht aber das Wahlrecht als solches, ist ein weitergehender Anspruch im Sinne von Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (BGH Urteil vom 1. Das bedeutet andererseits, daß Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG nur anwendbar ist, wenn vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ein Anspruch für einen Berufsschäden bereits unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannt worden ist. War das nicht der Fall, dann kommt ein Rentenwahlrecht nur in Betracht, wenn entweder über den wirksam angemeldeten Anspruch wegen BerufsSchadens noch nicht entschieden (§§ 84 ff, 96 ff BEG) oder wenn durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch wegen Berufsschadens begründet worden ist (Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG). 3. Das Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG kann dagegen nicht davon abhängig gemacht werden, daß im Falle eines vor dem 1. a) Ein solches Verlangen kann insbesondere dann nicht gestellt werden, wenn sich weder durch das BundesergänzungS' noch durch das Bundesentschädigungsgesetz der nach Landesrecht festgesetzte Anspruch erhöht hat und diese Gesetze auch kein Wahlrecht eingeräumt oder eine nach Landesrecht wählbare, aber nicht gewählte Entschädigung erhöht haben. b) Nicht anders ist die Rechtslage aber selbst dann, wenn sich die nach Landesrecht festgesetzte KapitalentSchädigung nach dem Bundesergänzungs- oder Bundesentschädigungsgesetz erhöht, der Berechtigte aber von der Möglichkeit eines entsprechenden Neuantrags oder einer Vergleichsanfechtung keinen Gebrauch gemacht hat. Denn das Rentenwahlrecht für den Berufsschäden ist nur von der Zuerkennung eines Kapitalentschädigungsanspruchs als solchen abhängig, nicht dagegen von der Höhe dieses Anspruchs. Bei den im privaten Dienst Geschädigten errechnet sich zwar die Rente aus der Höhe der zuerkannten Kapitalentschädigung (§93 Satz 2 BEG); diese ist aber für den Anspruch auf Rente als solche und damit für das Rentenwahlrecht ohne rechtliche Bedeutung. eines Kapitalentschädigungsanspruchs voraussetzt und ihre Ausübung an eine besondere Wahlfrist gebunden ist, ist eine Überleitung in das Bundesrecht nur insoweit notwendig, als der nach Landesrecht zuerkannte Kapitalentschädigungsanspruch nicht dem Anspruch entspricht, wie er im Bundesentschädigungsgesetz geregelt ist. "Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen" im Sinne von Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG lassen sich nur nach den Grundsätzen des Bundesentschädigungsgesetzes bestimmen. § 93 Satz 2 BEG) nach den Grundsätzen des Bundesentschädigungsgesetzes ein Anspruch auf KapitalentSchädigung zuzuerkennen wäre. Diese Prüfung spielt aber nur für die Frage, ob eine Ersetzungsbefugnis nach BEG in Betracht kommt, und gegebenenfalls für die Höhe der Rente eine Rolle und kann deswegen im Rahmen des Verfahrens nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG durchgeführt werden. Entscheidend ist daher nur, ob dem Erblasser auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes ein Anspruch auf Ka- Dem wegen seiner jüdischen Rasse aus der selbständigen ErwerbStätigkeit als Notar und Rechtsanwalt verdrängten Erblasser würde auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach §§ 75, 76 BEG zustehen. Da der nach Landesrecht zuerkannte Anspruch auf Kapitalentschädigung somit auch nach den Vorschriften des BEG begründet ist, ist der Klägerin die Rentenwahl nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG eröffnet.

Zitierte Normen: § 86 BEG
LandesrechtRentenwahlrechtBEG-SchlußGBEGAnspruchRenteKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BBG-SchlußG Art. III Nr. 4 Ahs. 1; BEG § 86 Abs. 2, 4
Die Witwe eines vor dem 1, Oktober 1953 verstorbenen berufs-gesohädigten Verfolgten kann die Rente nach § 86 Abs. 2,
4 BEG auch wählen, wenn die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des Ehemannes nach Landesrecht zuerkannt worden ist. Voraussetzung ist jedoch, daß der Anspruch auf Kapitalentschädigung auch nach den Vorschriften des BEG begründet ist. Einer Überleitung des Anspruchs nach §§ 234» 235 BEG bedurfte es nicht.
BGH, Urt. v. 2. März 1972 - IX ZR 264/68 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 264/68	URTEIL	Verkündet	am
----------------------------------------------------- 2.	März 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31,	Platz	0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 geb.
Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt	B(
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. September 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1898 geborene Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1878 geborenen und am 29. Dezember 1943 verstorbenen jüdischen Rechtsanwalts und Notars Dr, Hugo	Diesem	wurden
 nach zeitweiliger beruflicher Behinderung im Jahre 1933 das Notariat 1935 und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 1938 entzogen.
Die Klägerin machte 1951 nach dem Berliner Entschädigungsgesetz Entschädigungsansprüche geltend, darunter auch einen Anspruch wegen Schadens an Leben und einen ererbten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen ihr1 Ehemannes.
Über den Lebensschaden wurde 1952 positiv en schieden. Den Berufsschäden regelte der ;klagte im Vergleich vom 9./18. September 1952 durch Gewährung ea »er Kapitalentschädigung von 12.400 DM. Dabei wurde vereinbart, daß damit alle Wieder-
 
gutmachungsansprüche wegen dieses Schadens auf Grund des Berliner Entschädigungsgesetzes und aller künftigen Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes endgültig erledigt seien. Am 31. Dezember 1963 meldeten die Bevollmächtigten der Klägerin alle in Betracht kommenden Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz an. Am 12. Juli 1966 teilten sie mit, daß die Klägerin das Rentenwahlrecht gemäß § 86 Abs. 4 BEG ausübe.
Die Behörde lehnte den Rentenanspruch ab, weil nach dem BEG-Schlußgesetz ein Vergleich nur dann angefochten werden könne, wenn diese Regelung nach dem Bundesergänzungs- oder Bundesentschädigungsgesetz getroffen worden sei.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung einer Be-rufsschadenswitwenrente ab 1. Januar I960 unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift des § 141 h BEG. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben.
Mit der Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 86 Abs. 2, 4 BEG bejaht, weil ihr erstmals auf Grund des Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht eingeräumt
 
worden sei. In diesen Fällen genüge es, daß das Rentenwahlrecht bis zu dem 30. September 1966 ausgeübt worden und ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, gleichgültig auf Grund welchen Gesetzes, gegeben sei. Einer Vergleichsanfechtung nach § 235 BEG habe es nicht bedurft.
Durch die Ausübung des Rentenwahlrechts als eines Gestaltungsrechts werde die bisherige Regelung des Anspruchs auf KapitalentSchädigung von selbst hinfällig. Der damalige Vergleich habe die Rentenwahl nicht ausgeschlossen, weil nach dem Berliner Entschädigungsgesetz kein Wahlrecht bestanden habe. Es bedürfe daher auch keiner Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG.
Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts.
1.	Nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG kann der Berechtigte, dem auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen erstmalig ein Rentenwahlrecht zusteht, dieses bis 30. September 1966 geltend machen. Diese Vorschrift enthält nicht nur eine Fristbestimmung. Es kommt ihr selbständige Bedeutung zu, so daß es zur Geltendmachung des Rentenwahlrechts nicht eines Zurückgreifens auf Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG bedarf (BGH RZW 1971, 72 Nr. 36), es sei denn, daß Gegenstand des Vergleichs auch der Anspruch auf Rente war. Da das Berliner Entschädigungsgesetz ein Rentenwahlrecht nicht versah, konnte der Vergleich vom 9./18. September 1952 den Anspruch auf Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht regeln. Der Ausschluß der Berücksichtigung künftiger gesetzlicher Änderungen und Ergänzungen konnte sich nur auf
 
das damals geltende Berliner Entschädigungsgesetz beziehen.
Ein solcher•Vergleich bedarf nicht der Anfechtung nach Art«,' III NrJ 3 BEG-SchlußG, um nunmehr die Rente wählen zu können (BGH aaO). Vielmehr kann auf Grund der im Vergleichswege geregelten Kapitalentschädigung unmittelbar das Rentenwahlrecht geltend gemacht werden.
Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG hat der Klägerin erstmalig ein Rentenwahlrecht eingeräumt. Da ihr Ehemann bereits 194-3 verstorben ist, hatte sie nach dem Bundesergänzungsgesetz und auoh nach § 86 Abs. 2 BEG aP kein Rentenwahlrecht.
2.	Art. III Nr. 2 und 3 sowie Art. IV Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG sehen ein Neuantragsrecht oder die Anfechtung eines Vergleichs nur vor, wenn der Entschädigungsanspruch vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach dem Bundesergänzungs- oder dem Bundes ent schädigungsgeBetz geregelt worden ist. Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG enthält ebenso wie Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG für erstmalig begründete Ansprüche eine solche Einschränkung nioht. Auch Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SohlußG stellt für den erhöhten nicht gewählten Anspruch nicht darauf ab, ob der Berechtigte nach dem Bundesergänzungs- oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Wahlrecht hatte, sondern läßt es genügen, daß es nach "bisherigen Vorschriften" zustand.
Schon dieser gegenüber Art. III Nr. 2 und 3 BEG-SchlußG unterschiedliche Wortlaut spricht dafür, daß Grundlage eines Wahlrechts nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG auch eine nach früherem Landesrecht zuerkannte Entschädigung sein kann.
In erster Linie ergibt sich aber aus der Rechtsnatur des Rentenwahlrechts, daß ein dem Berechtigten nach Art. I BEG-
 
SchlußG erstmalig eingeräumtes Wahlrecht von diesem ohne zeitliche Beschränkung auf die Fälle einer Zuerkennung der Kapitalentschädigung nach dem 1. Oktober 1953 geltend gemacht werden kann. Denn mit dem Wahlrecht wird kein neuer oder erweiterter Anspruch im sonstigen Sinne der Überleitungsvorschriften des Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG geltend gemacht, sondern im Rahmen der Ersetzungsbefugnis ein bisher bereits zuerkannter Anspruch nur in einen anderen Anspruch umgewandelt (BGH RzW 1969» 76 Nr. 24); nur der Anspruch auf die nicht gewählte höhere Entschädigung (Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG), nicht aber das Wahlrecht als solches, ist ein weitergehender Anspruch im Sinne von Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (BGH Urteil vom 1. Oktober 1970 -IX ZR 22/68). Das bedeutet andererseits, daß Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG nur anwendbar ist, wenn vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes ein Anspruch für einen Berufsschäden bereits unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannt worden ist. War das nicht der Fall, dann kommt ein Rentenwahlrecht nur in Betracht, wenn entweder über den wirksam angemeldeten Anspruch wegen BerufsSchadens noch nicht entschieden (§§ 84 ff, 96 ff BEG) oder wenn durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch wegen Berufsschadens begründet worden ist (Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG).
3.	Das Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG kann dagegen nicht davon abhängig gemacht werden, daß im Falle eines vor dem 1. Oktober 1953 zuerkannten Anspruchs nach § 234 BEG ein Neuantrag gestellt oder nach § 235 BEG ein Vergleich angefochten worden ist.
 
a) Ein solches Verlangen kann insbesondere dann nicht gestellt werden, wenn sich weder durch das BundesergänzungS' noch durch das Bundesentschädigungsgesetz der nach Landesrecht festgesetzte Anspruch erhöht hat und diese Gesetze auch kein Wahlrecht eingeräumt oder eine nach Landesrecht wählbare, aber nicht gewählte Entschädigung erhöht haben. Ein Neuantrag oder eine Anfechtung ohne eine sachliche Änderung der bisherigen Regelung wäre sinnwidrig. Einmal wären die Voraussetzungen für ein Neuantragsrecht (§ 234 BEG) oder eine Vergleichsanfechtung (§ 235 BEG) wegen Pehlens eines weitergehenden Anspruchs gar nicht gegeben, so daß die Anträge hätten abgelehnt werden müssen. Zum anderen konnten die Berechtigten bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist der §§ 234» 235 in Verbindung mit § 189 Abs. 1 BEG nicht wissen, daß ihnen 1965 ein neues Änderungsgesetz ein Rentenwahlrecht einräumen würde. Schließlich zeigt § 237 BEG, daß ein nach dem Bundesergänzungsgesetz neu begründetes Rentenwahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß nach Landesrecht eine Berufsschadensentschädigung zuerkannt worden ist und dieses Landesrecht ein Rentenwahlrecht nicht vorsah. Auch diese Vorschrift setzt demnach keine Überleitung der landesrechtlichen Entscheidung über die Kapitalentschädigung in eine bundesrechtliche voraus, sondern gewährt die Ersetzungsbefugnis auf der Grundlage der landesrechtlichen Regelung. Nach § 237 BEG bedurfte es nur insoweit eines Tätigwerdens des Berechtigten, als er die Rentenwahl auf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungs-gesetzes innerhalb der vorgesehenen Antragsfrist erklären mußte. Ähnlich war die Rechtslage beim Übergang zu dem Bundesentschädigungsgesetz nach Art. III Nr. 9 und 10 des Britten Änderungsgesetzes zu dem Bundesergänzungsgesetz. Ein ent-
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sprechendes Antragsrecht zwecks Ausübung der Wahl sieht nunmehr Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG vor.
b) Nicht anders ist die Rechtslage aber selbst dann, wenn sich die nach Landesrecht festgesetzte KapitalentSchädigung nach dem Bundesergänzungs- oder Bundesentschädigungsgesetz erhöht, der Berechtigte aber von der Möglichkeit eines entsprechenden Neuantrags oder einer Vergleichsanfechtung keinen Gebrauch gemacht hat. Denn das Rentenwahlrecht für den Berufsschäden ist nur von der Zuerkennung eines Kapitalentschädigungsanspruchs als solchen abhängig, nicht dagegen von der Höhe dieses Anspruchs. Bei der Rente des in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten spielt die Höhe der Kapitalentschädigung überhaupt keine Rolle (§81 Satz 2 BEG). Bei den im privaten Dienst Geschädigten errechnet sich zwar die Rente aus der Höhe der zuerkannten Kapitalentschädigung (§93 Satz 2 BEG); diese ist aber für den Anspruch auf Rente als solche und damit für das Rentenwahlrecht ohne rechtliche Bedeutung. Der Berechtigte kann lediglich die zu wählende Rente nicht aus der erhöhten Kapitalentschädigung verlangen, wenn er die früheren Verbesserungen dieses Anspruchs nicht geltend gemacht hatte.
4.	Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 189,
189 a in Verbindung mit §§ 231 ff BEG (RzW 1966, 369 Nr. 28; 1972, 72 Nr. 28) steht dieser Auslegung des Art. III Nr, 4 BEG-SchlußG nicht entgegen. Dort handelte es sich nicht um die Überleitung eines bereits zuerkannten Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen in den bisher nicht gewählten, aber nunmehr wählbaren Anspruch, sondern um die Frage einer wirksamen Antragstellung nach § 189 BEG. Da die Rentenwahl in formeller Hinsicht nur die Zuerkennung
 
eines Kapitalentschädigungsanspruchs voraussetzt und ihre Ausübung an eine besondere Wahlfrist gebunden ist, ist eine Überleitung in das Bundesrecht nur insoweit notwendig, als der nach Landesrecht zuerkannte Kapitalentschädigungsanspruch nicht dem Anspruch entspricht, wie er im Bundesentschädigungsgesetz geregelt ist. "Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen" im Sinne von Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG lassen sich nur nach den Grundsätzen des Bundesentschädigungsgesetzes bestimmen. Wenn das Landesrecht diesen Grundsätzen nicht entsprach, kann die nach Landesrecht festgesetzte KapitalentSchädigung nicht ohne weiteres der Zuerkennung der Rente zugrunde gelegt werden.
Es bedarf daher in diesen Fällen der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (vgl. § 93 Satz 2 BEG) nach den Grundsätzen des Bundesentschädigungsgesetzes ein Anspruch auf KapitalentSchädigung zuzuerkennen wäre. Diese Prüfung spielt aber nur für die Frage, ob eine Ersetzungsbefugnis nach BEG in Betracht kommt, und gegebenenfalls für die Höhe der Rente eine Rolle und kann deswegen im Rahmen des Verfahrens nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG durchgeführt werden. Einer besonderen Überleitung nach §§ 231 ff BEG bedarf es hierfür nicht.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus folgendes: Der für den Erblasser durch Vergleich vom 9»/18. September 1952 nach dem Berliner Entschädigungsgesetz zuerkannte Kapitalentschädigungsanspruch ist zwar möglicherweise seiner Höhe nach anders berechnet worden, als er nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu berechnen wäre. Das ist für die Frage der Rentenwahl und der Rentenhöhe (vgl. § 81 Satz 2 BEG) aber ohne Bedeutung. Entscheidend ist daher nur, ob dem Erblasser auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes ein Anspruch auf Ka-
 
pitalentschädigung für Berufsschäden zugestanden hätte. Das kann nicht zweifelhaft sein. Dem wegen seiner jüdischen Rasse aus der selbständigen ErwerbStätigkeit als Notar und Rechtsanwalt verdrängten Erblasser würde auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach §§ 75, 76 BEG zustehen. Das beklagte Land hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.
Da der nach Landesrecht zuerkannte Anspruch auf Kapitalentschädigung somit auch nach den Vorschriften des BEG begründet ist, ist der Klägerin die Rentenwahl nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG eröffnet. Die Frist zur Ausübung der Wahl (30. September 1966) hat die Klägerin gewahrt.
Wegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Rentenwahl nach § 86 Abs. 2, 4 BEG sowie wegen der Berechnung der Rentenrückstände und der laufenden Rentenzahlungen ergeben sich keine Beanstandungen. Insoweit besteht auch kein Streit.zwischen den Parteien.
Bundesrichter Wüstenberg von der Mühlen	Zorn
 ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben.
von der Mühlen
 Henkel	Puchs