Nach den Untersuchungsergebnissen dieses Sachverständigen leidet die Klägerin an einer Diskusverletzung (Bandscheibenvorfall), einer Arthritis der Halswirbclsäule (Osteoarthritis) und einer hysterischen Reaktion wegen der ausstrahlenden Armschmerzen. Dr. Strauß ein, der bei der Klägerin eine nicht mit der Verfolgung im Zusammenhang stehende Hysterie diagnostizierte und die dadurch hei’vorgerufene Erwerbsminderung auf 40 $ ansetzte. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Heilbehandlung für Bandscheibenschaden, Osteoarthritis der Haiswirbelsäule, Hysterie und Stichverletzung in der Region des linken Ellenbo- Das Oberlandesgericht hat nach Einholung von Ergänzungsgutachten dieser beiden Kliniken und eines weiteren Gutachtens des Vertrauensarztes Dr. Cronheim die Berufung zurückgev/iaaen.----- 1. Nach den PestStellungen des Berufungsgerichts leidet die Klägerin an einer Wirbelsäulenerkrankung und an Hysterie. Außerdem hat sie eine Narbe im Bereich des linken Ellenbogens, die nach den auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Cronheim gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine folgenlos verheilte Verletzung zurückzuführen ist. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Entschä-digungsfähigkeit des vom Sachverständigen Prof. Hieraus hat der Sachverständige Petrilowitsch, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, gefolgert, daß bei der Klägerin nicht etwa auf dem Höhepunkt der erlittenen Verfolgung das plötzliche Auftreten eines psychogenen Beschv/erdekomplexes gegeben war, sondern daß sic erst nach vielen Jahren die auf der Y/irbelsäulener-krankung beruhenden Schmerzen in der Begutachtungssituation durch die Vertrauensärzte überbewertete. Nach der Auffassung des Sachverständigen bietet sich daher bei der Klägerin nicht das Bild einer im Laufe von vielen, Jahren eingeschliffenen, automatisierten und reflexartig ablaufenden hysterischen Reaktionsweise, sondern Da es nach der Auffassung des Sachverständigen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen zu einer hysterischen Reaktion von Krankheitswert gekommen ist und die später nachgewiesene psychogene Verhaltensweise in wesentlichen situationsgebunden ist, scheidet hier nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Vernutung des § 28 Abs. 2 BEG aus. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, indem es ausgeführt hat, die hysterische Reaktion der Klägerin habe keinen Krankheitswert im zeitlichen Zusammenhang mit den Verfolgungs-maßnahmen. Die Entscheidung wird schon durch die vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen Petrilowitsch getragen, nach denen der situationsgemäßen Reaktionsweise der Klägerin ein Krank-heitswert abzusprechen ist. :Hier: : habe sich zwar ein Krankheitsbild schon während der Verfolgung gezeigte Es sei aber jetzt bei der Wirbelsäule ein Zustand erreicht, der den Alter und der Veranlagung der Klägerin entspreche. V/enn sich aber bei der Klägerin jetzt der Zustand des schicksalsmäßigen Verlaufs der Wirbelsäulenerkrankung biete, dann sei auszuschließen, daß Gewalteinwirkungen oder Belastungen während der Verfolgung ursächlich für den Krankheitsverlauf geworden seien. Die Klägerin sei zunächst in dlofgaotcin nach den Attest des Arztes Dr. Foerster wegen einer Erkrankung des rechten Oberarmnervengewebes, verursacht durch Unterernährung und Überanstrengung, behandelt worden. Ein entschä-digungsfähiger Gesundheitsschaden kann für diese gesamte Zeit nicht auf Grund der Feststellung verneint werden, daß jetzt ein dem Alter und der Veranlagung der Klägerin entsprechender Zustand erreicht sei und der Wirbelsäulenschaden auch ohne die Verfolgung in dem heute festzustellenden Ausmaß vorhanden wäre. Das Berufungsgericht hat allerdings aus dem jetzigen Zustand rückblickend gefolgert, daß Gewalteinwirkungen oder Belastungen während der Verfolgung für den Krankheitsverlauf nicht ursächlich gewesen seien. Es hat diese Auffassung auf die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen gestützt, die jedoch in ihren beiden Gutachten nur die Frage geprüft haben, ob das Leiden durch Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht beachtet, daß hier nach der Rechtsprechung des Senats auch eine abgrenzbare Verschlimmerung in Betracht kommen kann. Bine Gc-sundheitsschädigung im Sinne des § 28 BEG kann folglich auch dann gegeben sein, wenn der Verfolgte bei einem verfolgungsunabhängigen Leiden durch Arbeiten, die er infolge seines Schicksals auf sich nehmen muß, im stärkeren Maße als sonst Schmerzen erleidet. Beruht die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem Leiden, das nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden kann, so sind erhöhte Schmerzen als Folgen einer verfolgungsbc-dingten schweren Arbeit unter Umständen wie eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung des verfolgungsunabhängigen Leidens zu bewerten. Die bloße Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zeitv/eise beschv/erdefrei gewesen, reicJvt nicht aus, um die Frage zu verneinen, ob sich ein solcher verschlimmernder Einfluß noch in der Zeit vom 1. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach den Ergebnis der gebotenen v/eiteren tatrichterlichen-4Clärung-4er Klägerin ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente, sei es auch nur für eine bestimmte noch nicht zu überblickende Zeit, zusteht.
BUNDESGERICHTSHOF 2515 08? IM NAMEN DES VOLKES IX.ZR. 26.4/66 URTEIL Verkündet am •Mai 1968 Jüstizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Netta Avenue, N( Yl Klägerin und Revisionßklügerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landeeamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in MMM, AflIPplatz Beklagten und Revisionobcklagten. HO Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüsten-berg, Maaß, Dr. Graf und Prof. Dr. Bökelmann für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3- Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Reviöionsrechfszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1907 in Borislaw/Polen geborene jüdische Klägei’in v/urde nach der Besetzung ihrer Heimatstadt durch deutsche Truppen zunächst im dortigen Ghetto und, vom 1. Dezember 1942 an, im dortigen Zwangsarbeitslager festgehalten. Am 21. Juli 1944 gelang ihr die Flucht aus diesem Eager. Sie hielt sich anschließend in den V/äl- dern versteckt. Am 6. August 194-4 wurde sie durch russische Truppen befreit. Sie blieb noch etwa ein Jahr lang in ihrem Heimatort. Dann begab sie sich nach Österreich, v/o sie im August 1945 in das DP-Lager linz-Bindermichl aufgenommen wurde. Im Juni 1948 wanderte sie nach Chile aus; von dort siedelte sie im November 1951 in die Vereinigten Staaten von Amerika über. Während der Freiheitsentziehung v/urde die körper-liehe Arbeit nicht gewöhnte Klägerin bei ungenügender Verpflegung und im strengsten Winter mit unzulänglicher Bekleidung zu dem Steinetragen und zu Ausgrabungsarbeiten eingesetzt. Wiederholt v/urde sie schwer mißhandelt. Über dem linken Ellenbogen trug sie eine Verletzung davon, die genäht werden mußte und in einer ypoilonfürnigen Narbe verheilte. Aus Angst vor Tötung ging die Ursprung-lieh gesunde Klägerin ihrer Arbeit auch nach, nachdem sie im Cenick und von dort über den Rücken bis in den linken Fuß ausstrahlende Schmerzen hatte. Im Oktober 1944 kam die Klägerin auf etwa drei Wochen in das Städtische Krankenhaus ihres Heimatortes. Im Mai/Juni 1947 war sie wegen einer Erkrankung des rechten Oberarmnervengewebes etwa zwei Monatelang im Krankenhaus in Hofgastein; der sie behandelnde Arzt führte diese Erkrankung auf Unterernährung und Überanstrengung zurück. In Santiago wurde sie im Jahre 1951 wegen einer Entzündung der Ischiasnerven des linken Beines von einem Neurologen behandelt; sie war etwa sieben Wochen lang bettlägerig. I Die Klägerin hat Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Sie hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit angeneidet. Die Entschädigungsbehörde hat ein Gutachten de3 Vertrauensarztes Dr. Cronheim in New York eingeholt. Nach den Untersuchungsergebnissen dieses Sachverständigen leidet die Klägerin an einer Diskusverletzung (Bandscheibenvorfall), einer Arthritis der Halswirbclsäule (Osteoarthritis) und einer hysterischen Reaktion wegen der ausstrahlenden Armschmerzen. Der Sachverständige sah die DiskusVerletzung als durch ungewohnte schwere Zwangsarbeit, somit durch die Verfolgung, verursacht und die Osteoarthritis als durch die Verfolgung vorzeitig ausgelöst an. Er schätzte die verfolgungsbedingtc Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 35 $> und die gesamte—llinderung jler Erwerbsfähigkeit auf 50 Er holte ferner ein Zusatzgutachten des Nervenfacliarztes Prof. Dr. Strauß ein, der bei der Klägerin eine nicht mit der Verfolgung im Zusammenhang stehende Hysterie diagnostizierte und die dadurch hei’vorgerufene Erwerbsminderung auf 40 $ ansetzte. Die EntschädigungsbehÖrde hat den Antrag abgelehnt, weil ihr beratender Arzt Dr. Volmari sämtliche Erkrankungen der Klägerin als konstitutionell bedingte degenerative Erscheinungen ansah. Die Klägerin hat ihre Ansprüche im Wege der Klage woiterverfolgt. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Heilbehandlung für Bandscheibenschaden, Osteoarthritis der Haiswirbelsäule, Hysterie und Stichverletzung in der Region des linken Ellenbo- gens zu gewahren und ihr Kapitalentschädigung: fiX£:-die Zeit vom 1. Januar 1949 an, und Rente-für die-Zeit vom 1, November 1953 an, unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zubilligung eines Hundertsatzes von 45- zu', zahlen., Das Landgericht hat Gutachten der Neuro-Chirurgi-schen Abteilung der Chirurgischen Klinik und der Ner-venklinik der Universität Mainz eingeholt und auf Grund dieser Gutachten die Klage abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung von Ergänzungsgutachten dieser beiden Kliniken und eines weiteren Gutachtens des Vertrauensarztes Dr. Cronheim die Berufung zurückgev/iaaen.----- Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter» Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Nach den PestStellungen des Berufungsgerichts leidet die Klägerin an einer Wirbelsäulenerkrankung und an Hysterie. Außerdem hat sie eine Narbe im Bereich des linken Ellenbogens, die nach den auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Cronheim gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine folgenlos verheilte Verletzung zurückzuführen ist. Bas Berufungsgericht hat daher diese Schädigung als unerheblich angesehen. Hiergegen hat die Revision keine Rügen erhoben. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Entschä-digungsfähigkeit des vom Sachverständigen Prof. Br. Strauß als Hysterie diagnostizierten Leidens verneint hat. Ba3 Berufungsgericht ist in der Beurteilung dieses Leidens den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Br. Br. Petrilov/itsch der Universitätsnervenklinik Mainz gefolgt. Bieser Gutachter hat seinem Gutachten das Untersuchungsergebnis des—Sachverstandigen Prof. Br. Strauß zugrundegelegt. Banach beruhen die hysterischen Reaktionen der Klägerin auf einer Übertreibung jetzt vorhandener Beschwerden und waren je nach dem Untersu-chungsverfahren in Art und Ausmaß fluktuierend. Hieraus hat der Sachverständige Petrilowitsch, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, gefolgert, daß bei der Klägerin nicht etwa auf dem Höhepunkt der erlittenen Verfolgung das plötzliche Auftreten eines psychogenen Beschv/erdekomplexes gegeben war, sondern daß sic erst nach vielen Jahren die auf der Y/irbelsäulener-krankung beruhenden Schmerzen in der Begutachtungssituation durch die Vertrauensärzte überbewertete. Nach der Auffassung des Sachverständigen bietet sich daher bei der Klägerin nicht das Bild einer im Laufe von vielen, Jahren eingeschliffenen, automatisierten und reflexartig ablaufenden hysterischen Reaktionsweise, sondern es zeigt sich eine große Übertreibung organisch bis zu einen gewissen Grad fundierter Beschwerden. Da es nach der Auffassung des Sachverständigen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Verfolgungsmaßnahmen zu einer hysterischen Reaktion von Krankheitswert gekommen ist und die später nachgewiesene psychogene Verhaltensweise in wesentlichen situationsgebunden ist, scheidet hier nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Vernutung des § 28 Abs. 2 BEG aus. Im übrigen hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten der bei der Klägerin zu beobachtenden Reaktionsweise den Rang einer krankhaften Störung abgesprochen. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, indem es ausgeführt hat, die hysterische Reaktion der Klägerin habe keinen Krankheitswert im zeitlichen Zusammenhang mit den Verfolgungs-maßnahmen. --- —— Diese im wesentlichen auf medizinischem Gebiet liegende tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung wird schon durch die vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen Petrilowitsch getragen, nach denen der situationsgemäßen Reaktionsweise der Klägerin ein Krank-heitswert abzusprechen ist. 3* Einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Wirbelsäule und der Verfolgung hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Die Erkrankung bestehe in einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule und in einer Ostechondrose der Halswirbelsäule. Damit zeige sich bei der Klägerin die häufigste Lokalisation dieser allgemeinen^degenerativen Er- krankung, die nach der Auffassung der Fachärzte der Keuro-Chirurgischen Klinik der Universität Mainz schicksalsmäßig ablaufci.und unfallünabhänfeig äuftrötc'. :Hier: : habe sich zwar ein Krankheitsbild schon während der Verfolgung gezeigte Es sei aber jetzt bei der Wirbelsäule ein Zustand erreicht, der den Alter und der Veranlagung der Klägerin entspreche. Die verfolgungsbedingten Gewalt einv/irkungen hätten also keinen Dauerschaden hinterlassen. Die Beurteilung der Röntgenbilder durch die Sachverständigen habe röntgenologisch nachweisbare Veränderungen ergeben, die Ausdruck eines degenerativen \7irbelsäulenleidens seien. Ein Banöschoibenvorfall könne nicht durch außergewöhnliche Belastung oder durch einen Unfall verursacht werden, es sei denn, daß sich die Einwirkung unmittelbar auf den Wirbelkörper ergebe. Dies treffe aber ebensowenig für schwere ungewohnte Arbeit wie für die von der Klägerin geschilderten Mißhandlungen zu. Nur bei einem konstitutionell bereits vorgeschädigten Bandscheibengewebe könne eineGewalteinwirkung eine Auslösung von Beschwerden eines vorher latent verlaufenden Leidens verursachen. V/enn sich aber bei der Klägerin jetzt der Zustand des schicksalsmäßigen Verlaufs der Wirbelsäulenerkrankung biete, dann sei auszuschließen, daß Gewalteinwirkungen oder Belastungen während der Verfolgung ursächlich für den Krankheitsverlauf geworden seien. Die Klägerin sei zunächst in dlofgaotcin nach den Attest des Arztes Dr. Foerster wegen einer Erkrankung des rechten Oberarmnervengewebes, verursacht durch Unterernährung und Überanstrengung, behandelt worden. Schäden der Wirbelsäule seien im Krankheitsbericht nicht erwähnt. Erst der Neurologe Dr. Uiberall in Santiago habe die Klägerin im Jahre 1951 wegen einer Entzündung der Ischiasnerven im linken Bein behandelt. Die Klägerin sei also zeitweise beschwerdefrei gewesen. Im Bericht des Br. Uiberall über die Ischiasbehandlung, die auf lumbale Bandscheibenschädigung schließen lasse, werde von einer zervikalen Osteochondrose mit W'urzel-reizerscheinungen nicht gesprochen. Durch die Ausführungen der Sachverständigen sei die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG widerlegt. Der Wirbelsäulenschaden würde auch ohne die Verfolgung in dem heute festzustellenden Ausmaß vorhanden sein. Die Ausführungen der Gütachter zur Frage der richtunggebenden bzw. abgrenzbaren Verschlimmerung gäben der sicheren medizinischen Erkenntnis Ausdruck, daß eine verfolgungobedingte Auswirkung auf das Krankheitsbild der Y/irbelsäule auszuschließen sei. Diese Erwägungen tragen die vollständige Abweisung der Klage nicht. Die Klägerin begehrt Entschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1.949 an. Ein entschä-digungsfähiger Gesundheitsschaden kann für diese gesamte Zeit nicht auf Grund der Feststellung verneint werden, daß jetzt ein dem Alter und der Veranlagung der Klägerin entsprechender Zustand erreicht sei und der Wirbelsäulenschaden auch ohne die Verfolgung in dem heute festzustellenden Ausmaß vorhanden wäre. Das Berufungsgericht hat allerdings aus dem jetzigen Zustand rückblickend gefolgert, daß Gewalteinwirkungen oder Belastungen während der Verfolgung für den Krankheitsverlauf nicht ursächlich gewesen seien. Es hat diese Auffassung auf die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen gestützt, die jedoch in ihren beiden Gutachten nur die Frage geprüft haben, ob das Leiden durch fO - io - die Verfolgung entstanden oder richtunggebend verschlimmert, d.h. in seinem Verlauf ungünstig beeinflußt worden ist. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht beachtet, daß hier nach der Rechtsprechung des Senats auch eine abgrenzbare Verschlimmerung in Betracht kommen kann. Gegenstand der Geldentschädigung wegen Gesundheitsschadenc: sind*■hibhttbestimmte:»psychische oder physische Veränderungen im Sinne des Körperschadens oder der Krankheit, sondern die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten - bewertet in Prozentsätzen der Leistungsfähigkeit -beeinträchtigen (BGH RzV/ 1967, 460 Nr. 16). Bine Gc-sundheitsschädigung im Sinne des § 28 BEG kann folglich auch dann gegeben sein, wenn der Verfolgte bei einem verfolgungsunabhängigen Leiden durch Arbeiten, die er infolge seines Schicksals auf sich nehmen muß, im stärkeren Maße als sonst Schmerzen erleidet. Diese erhöhten Schmerzen können, für sich betrachtet, die Erwerbsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen. Beruht die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem Leiden, das nicht auf die Verfolgung zurückgeführt werden kann, so sind erhöhte Schmerzen als Folgen einer verfolgungsbc-dingten schweren Arbeit unter Umständen wie eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung des verfolgungsunabhängigen Leidens zu bewerten. Dies hat der Senat im Urteil RzW 1966, 324 Nr. 27 ausgesprochen, ebenso im Urteil vom 27. November 1964 - IV ZR 305/63 - und im Beschluß vom 10. März 1967 - IV ZB 482/66 -. Hier kann angesichts der Feststellungen dos Berufungsgerichts über die außerordentlich starken Belastungen, denen die Klägerin während der Dauer der 11 Freiheitsentziehung ausgeßetzt war, eine solche Verschlimmerung des nach der Auffassung des Berufungsgerichts anlagebedingten Leidens der Klägerin in Betracht kommen. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Verfolgung ein derartiger verschlimmernder Einfluß zuzuschreiben ist. Die bloße Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zeitv/eise beschv/erdefrei gewesen, reicJvt nicht aus, um die Frage zu verneinen, ob sich ein solcher verschlimmernder Einfluß noch in der Zeit vom 1. Januar 1949 an aus-gewirkt hat. Wegen dieses Mangels kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach den Ergebnis der gebotenen v/eiteren tatrichterlichen-4Clärung-4er Klägerin ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente, sei es auch nur für eine bestimmte noch nicht zu überblickende Zeit, zusteht. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden. Hü Das Berufungsgericht erhält dadurch auch die Möglichkeit, gegebenenfalls die Flüchtlingseigen-schaft der Klägerin zu prüfen. Die Klägerin war nach den in den Akten der Entschädigungsbehörde (Bl. 11) befindlichen Unterlagen im Jahre 194-8 in einem DP-Lager. Die3 ergibt sich aus einem Dokument der IRO Austria. Für sie kann daher die Eigenschaft eines Flüchtlings in Sinne des Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention in Betracht kommen. Mai Wüstenberg Maaß Graf Bökelmann