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BGH · IX ZR 264/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 264/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 26. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.328,91 € festgesetzt. Im Vordergrund der Beratung stand die von den Beklagten angestrebte - und auch umgesetzte - vertragliche Neugestaltung des Rechtsverhältnisses zu der finanzierenden Bank. Ein Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht, insbesondere auch zur Höhe der Klageforderung, liegt nicht vor. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 45 BRAO § 18 BRAGO § 544 ZPO
FischerFrankfurtBerufungsgerichtZPOvertraglich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 264/03
26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 26. Januar 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.328,91 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	1.	Angesichts	des im Jahre 1996 im einschlägigen Schrifttum zu der im
 Jahre 1994 in Kraft getretenen Neuregelung des §45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO vertretenen Auffassung, wonach weiterhin fraglich sei, ob der Urkundsnotar einen der Urkundsbeteiligten vertreten dürfe, wenn es nur um die Erfüllung der beur-
 
kündeten Pflicht gehe (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. 1995 §45 Rn. 19, 21), war ein vorsätzlicher Verstoß des Klägers nicht zwingend gegeben, nicht einmal nahe liegend. Im Vordergrund der Beratung stand die von den Beklagten angestrebte - und auch umgesetzte - vertragliche Neugestaltung des Rechtsverhältnisses zu der finanzierenden Bank.
3	2.	Auf	die Verjährungseinrede musste das Berufungsgericht angesichts
 der rechtzeitig erhobenen Klage nicht eingehen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Vorschrift des § 18 BRAGO nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts, nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1345).
 
4	3.	Ein	Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht, insbesondere auch
 zur Höhe der Klageforderung, liegt nicht vor. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2/30 O 440/00 -OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.12.2003 - 1 U 45/03 -