BGH · IX ZR 263/96 vom 05.02.1998
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
ZPO § 119; BEG § 209; BRAGO § 32 Abs. 1 Wird im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Beschluß über die Bewiligung von Prozeßkostenhilfe dem Antragsteller so spät zugestellt, daß der beigeordnete Rechtsanwalt einen zusammen mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe formulier ten Sachantrag vor einer Entscheidung nach § 209 Abs.3 BEG nicht wiederholen kann, ist die Prozeßgebühr nicht nach § 32 Abs. 1 BRAGO auf die Hälfte zu kürzen, wenn bei Stellung des Antrags alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßko stenhilfe Vorlagen. Januar 1997 (NJW-RR 1997, 507) ist der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt nur eine halbe Prozeßgebühr, wenn der Auftrag endigt, bevor er die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Beschluß, mit dem einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, sofern in dem Beschluß selbst nicht etwas anderes bestimmt ist, regelmäßig mit dem Zugang wirksam (BGH, Beschl. Endigt das Verfahren, bevor der bei-geordnete Rechtsanwalt einen Sachantrag gestellt hat, steht ihm nach diesen Grundsätzen mithin lediglich die Hälfte der Prozeßgebühr zu. Abweichend von dieser Regel nimmt der Bundesgerichtshof in bestimmten Fällen eine Rückwirkung des Beschlusses auf den Zeitpunkt an, in welchem der Prozeßkostenhilfeantrag bei Gericht eingegangen ist. des Verfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst zusammen mit der Entscheidung über die Nichtannahme der Revision (BGH, Beschl. November 1991 aaO) oder nach Abschluß des Verfahrens (BGH, Beschl. Voraussetzung einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist aber stets, daß zu diesem Zeitpunkt sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfebewilligung Vorlagen (vgl. Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht dann eine volle Prozeßgebühr zu, wenn er zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe oder später eine der in § 32 Abs. 1 BRAGO aufgeführten Handlungen vorgenommen, insbesondere einen Sachantrag im Sinn dieser Vorschrift gestellt oder auf einen solchen Antrag Bezug genommen hat (vgl. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, eine - stillschweigende - Rückwirkung des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Stellung des Prozeßkostenhilfeantrags über die genannten Fälle hinaus regelmäßig dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller - unterstellt, es wäre zu diesem Zeitpunkt über sein Gesuch entschieden worden (vgl. Es wird darauf hingewiesen, daß die verfahrensrechtliche Frage des Wirksamwerdens eines Beschlusses von der Sachfrage zu trennen sei, welcher Regelungsgehalt dem Beschluß zukommt, unter anderem also, ab wann er wirkt (MünchKomm-ZPO/Wax aaO). Ferner wird hervorgehoben, daß ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe regelmäßig dahin zu verstehen sei, die Hilfe werde ab Antragstellung begehrt (Zöller/Philippi aaO Rdn. 40). Seien zu diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt und werde in dem Bewilligungsbeschluß nichts anderes bestimmt, könne der Antragsteller davon ausgehen, daß seinem Antrag in vollem Umfang entsprochen worden sei. Es kommt hinzu, daß für eine Beschränkung der Rückwirkung auf solche Bewilligungsbeschlüsse, die zugleich mit der Entscheidung über die Nichtannahme der Revision oder nach Abschluß des Verfahrens ergehen, kaum ein einleuchtender Grund besteht. Der Umstand, daß der Rechtsanwalt in diesen Fällen nach seiner Beiordnung einen Sachantrag nicht mehr stellen kann, zeigt nur die Notwendigkeit einer Rückwirkung auf, vermag aber schwerlich zu begründen, daß eine - stillschweigende - Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses in anderen Fällen nicht in Betracht kommt. Demzufolge ist eine Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses auf den Zeitpunkt der Antragstellung aus dem gleichen Grund anzunehmen wie bei einer Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag zusammen mit der Entscheidung über die Nichtannahme einer Revision oder nach Abschluß des Verfahrens. Als die Klägerin den Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt hat, lagen alle Voraussetzungen für deren Bewilligung vor.